Als Arbeitgeber können zum Beispiel einzelne Personen, Firmen, Verbände oder Gesellschaften fungieren. Der Arbeitgeber nimmt die Leistung des Arbeitnehmers in Anspruch und belohnt diese gegen ein im Arbeitsvertrag vertraglich festgelegtes Entgelt.
Als Arbeitgeber bezeichnet man den Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und kann die Art der Arbeit sowie Zeit und Ort derselben bestimmen.
Arbeitgeber können natürliche Person oder Personengesellschaften (KG, OHG) sein. Ebenso auch juristische Personen des Privatrechts (GmbH, Aktiengesellschaft, rechtsfähiger Verein). Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören genau so zu den Arbeitgebern (Gemeinde, Land, Bund, Religionsgemeinschaften und andere Körperschaften und Anstalten). Nicht rechtsfähige Vereine können als Arbeitgeber auftreten (nichtrechtsfähige Vereine, BGB-Gesellschaften).
Arbeitgeber sind zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes verpflichtet. Gegenüber seinen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vielfältige Fürsorgepflichten, da diese durch ihre Abhängigkeit besonders schützenswert erscheint. So haben sie die Arbeitnehmerschutzrechte zu beachten, wie zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften. Gesetzlich sind sie verpflichtet, die Beitragspflichten zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu erfüllen. Dies geschieht durch Einbehaltung vom Arbeitsentgelt und die Abführung der Beiträge.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den Abzug und Abführung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidarbeitrages. Nicht immer sind die Arbeitgebereigenschaft und die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer eindeutig. Insbesondere gibt es Schwierigkeiten bei der Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitern und unklaren Werkverträgen zwischen Firmen.
Daraus folgen Streitigkeiten, wer die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat und für nicht einbehaltene Abgaben verantwortlich ist.
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