Kündigungsschutz - Funktion, Merkmale, Unterschiede

Der Kündigungsschutz dient primär dem Zweck, die Rechte eines Arbeitnehmers zu schützen und diesen vor willkürlichen Entlassungen zu bewahren. Es sorgt vor allem dafür, dass längerfristige Arbeitsverhältnisse nicht ohne sozial gerechtfertigte Gründe beendet werden können. Dabei gibt es zwei Arten des Kündigungsschutzes. Das Kündigungsschutzgesetz findet nicht bei jedem Arbeitsverhältnis Anwendung. Stattdessen gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Kündigungsschutz.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Der Kündigungsschutz - eine Definition

Kommt es zur Kündigung seitens des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit, gegen die Kündigung - sofern unrechtmäßig ausgesprochen - vorzugehen und das Arbeitsverhältnis somit weiterzuführen. Zumindest besteht durch den Kündigungsschuzt mitunter die Möglichkeit, eine Abfindung auszuhandeln.

In diesem Zusammenhang unterscheidet man den allgemeinen Kündigungsschutz, welcher für alle Arbeitnehmer gilt, sowie den besonderen Schutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Für den Angestellten bedeutet solch ein Schutz: der Arbeitgeber braucht einen gesetzlichen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis korrekt beenden zu können.

Kündigung ohne Schutzfunktion

Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, welche eine Kündigung nach sich ziehen können, ohne dass die Schutzfunktion dieses Gesetzeswerkes in Kraft treten würde.

  • Dies wären einerseits betriebsbedingte Kündigungen. In einem solchen Fall geht es dem Unternehmen derzeit wirtschaftlich so schlecht oder es liegen ähnliche Gründe vor, welche es rechtfertigen, dass die eigene Arbeitskraft nicht benötigt wird und eine unnötige Belastung für das Unternehmen darstellt, welche als nicht mehr zumutbar einzustufen ist.

  • Daneben schützt das Kündigungsschutzgesetz auch nur bedingt Menschen mit langfristigen Erkrankungen oder Behinderungen. Natürlich greift in vielen Fällen das besondere Kündigungsschutzgesetz, welches die Rechte von Behinderten stärkt. Sobald man allerdings an einer Erkrankung leidet, welche lange Arbeitsausfälle bedingt, kann es zu einer rechtswirksamen personenbedingten Kündigung kommen.

  • Zuletzt schützt das Kündigungsschutzgesetz natürlich auch nicht vor verhaltensbedingten Kündigungen. Diese können nur dann ausgesprochen werden, wenn man als Arbeitnehmer Verhaltensweisen an den Tag legt, welche die Vertragspflichten verletzen oder allgemein als fahrlässig eingeordnet werden können.

    Kommt ein Mitarbeiter beispielsweise vermehrt zu spät zur Arbeit, dann kann dies zu einer Kündigung führen. In den meisten Fällen muss zuvor allerdings noch eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.

Insgesamt ist das Kündigungsschutzgesetz natürlich keine Garantie, dass einem in Deutschland nicht gekündigt werden kann. Es sorgt aber dafür, dass Arbeitnehmer sich auch auf eine rechtliche Basis stützen können, welche das Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber schwächt.

Voraussetzungen und Anwendung

Das Kündigungsschutzgesetz findet somit nicht bei jedem Arbeitsverhältnis Anwendung. Stattdessen gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen.

Dies wäre zum einen die Anzahl der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens, welche zehn Personen übersteigen muss. Ansonsten greift die so genannte Kleinbetriebsklausel, welche eigene Voraussetzungen für eine Kündigung definiert. In diesem Zusammenhang zählen allerdings nur Mitarbeiter als volle Beschäftigte, die durchschnittlich auch mindestens 30 Stunden in der Woche für das Unternehmen arbeiten.

Des Weiteren muss das Arbeitsverhältnis mindestens über ein halbes Jahr bestehen. In der zuvor bestehenden so genannten Wartezeit existieren wiederum andere Bestimmungen, welche in vielen Arbeitsverträgen gesondert geregelt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung ist dann nur noch in drei Fällen denkbar.

Personenbedingte Kündigung

Dies wäre zunächst die personenbedingte Kündigung, welche ausführlich im Gesetzeswerk definiert wird. Die Gründe, welche eine Kündigung des Mitarbeiters gerechtfertigen, liegen dann in seiner Person selbst. Als Beispiel kann hierfür eine langfristige Erkrankung genannt werden, welche die Verlässlichkeit und Arbeitsfähigkeit stark einschränkt.

Verhaltensbedingte Kündigung

Des Weiteren erlaubt das Kündigungsschutzgesetz auch verhaltensbedingte Kündigungen. Bei dieser Form der rechtmäßigen Kündigung muss ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen, welches grob fahrlässig oder willentlich getätigt wurde.

In den meisten Fällen schreibt das Kündigungsschutzgesetz dabei auch vor, dass zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Diese erlaubt dem Arbeitnehmer eine Verhaltensänderung, um die drohende Kündigung doch noch abwenden zu können.

Betriebsbedingte Kündigung

Zuletzt gestattet das Kündigungsschutzgesetz nur noch betriebsbedingte Kündigungen. Diese sind dann legitim, wenn eine Kündigung aus objektiver und sachlicher Sicht gerechtfertigt ist. Bei einem drohenden Konkurs darf die Unternehmungsleitung deshalb einem Großteil der Belegschaft kündigen, ohne durch das Kündigungsschutzgesetz gehindert zu werden.

Hierbei ist allerdings noch erwähnenswert, dass auch die betriebsinterne Kündigung nicht willkürlich erfolgen darf. Stattdessen existieren Auflagen der Sozialauswahl, weshalb zunächst jene Mitarbeiter entlassen werden müssen, welche eine Kündigung am wenigsten existentiell bedroht. Dass dieses Kriterium, bei welchem beispielsweise das Alter und bestehende Unterhaltspflichten berücksichtigt werden, in der Praxis nicht immer zwingend Anwendung findet, dürfte bekannt sein.

Funktion: Formen des Kündigungsschutzes

Man unterscheidet den allgemeinen sowie den besonderen Kündigungsschutz. Allgemein kann festgehalten werden, dass das Kündigungsschutzgesetz dafür sorgt, dass man nicht ohne Grund entlassen werden kann.

Man ist somit nicht der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt, ob die eigene Arbeitsstelle denn nun behalten werden kann oder verlorengeht. Darüber hinaus schützt das Kündigungsschutzgesetz Menschen, welche sich in einer schwierigen beruflichen oder privaten Lage befinden. Eine Mutter, welche demnach gerade ihr Kind zur Welt gebracht hat, muss nicht fürchten, jeden Tag entlassen werden zu können.

Merkmale des allgemeinen Kündigungsschutzes

Der allgemeine Kündigungsschutz schreibt in Form allgemeiner Richtlinien lediglich vor, welche Kündigungsgründe überhaupt Rechtswirksamkeit besitzen. Namentlich wären dies die personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründe.

Auf letztere, die betriebsbedingten Gründe, wird dabei noch näher eingegangen. So müssen Unternehmen bei diesen beispielsweise unterscheiden, welcher Arbeitnehmer im Falle einer schlechten eigenen wirtschaftlichen Lage entlassen werden soll.

  • Der allgemeine Kündigungsschutz stellt nun hierzu ein Auswahlverfahren bereit, welches es dem Unternehmen erleichtern soll, diese Entscheidung zu objektivieren und damit richtig zu treffen.
  • Des Weiteren schützt der allgemeine Kündigungsschutz Arbeitnehmer davor, dass sie aufgrund gewerkschaftlichen Engagements entlassen werden.
  • Letztlich sieht diese allgemeine Form noch Schadensersatzzahlungen für entlassene Mitarbeiter vor, bei welchen gegen geltende Richtlinien oder Vertragsinhalte verstoßen wurde.

Merkmale des besonderen Kündigungsschutzes

Daneben existiert auch noch der besondere Kündigungsschutz. Dieser bezieht sich auf bestimmte Personengruppen, deren Rechte besonders gewahrt werden sollen. Möchte ein Arbeitgeber diesen Mitarbeitern kündigen, braucht er in der Regel die Zustimmung einer Behörde.

Dies können einerseits Personen in besonderen Situationen sein. Unter solchen Situationen sind dabei sowohl private als auch arbeitstechnische Umstände zu verstehen, welche eine Sonderregelung und Verstärkung des Kündigungsschutzes rechtfertigen.

Aufgrund privater Gründe können dabei eine Behinderung, Schwangerschaft oder Elternzeit genannt werden. Aus beruflicher Sicht wäre eine besondere Situation wiederum bei Auszubildenden nach der Probezeit oder Zivildienstleistenden gegeben.

Daneben greift der besondere Kündigungsschutz aber auch bei Personen mit besonderer Funktion. Darunter sind Arbeitnehmer zu verstehen, welche eine spezielle Funktion innerhalb der Arbeitswelt einnehmen. Dies wären unter anderem

  • Personalratsmitglieder
  • Auszubildendenvertretungen
  • Schwerbehindertenvertreter und
  • Wahlvorstandsmitglieder.

Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass es sich hierbei zumeist um repräsentative Ämter handelt, bei welchen der jeweilige Arbeitnehmer leicht Gefahr läuft, die Ungunst des Arbeitgebers oder weiterer Mächte auf sich zu ziehen, welche über dessen Entlassung entscheiden könnten.

Besonderer Kündigungsschuzt für Schwangere

Schwangere Frauen profitieren von dem Mutterschutzgesetz, welches sie am Arbeitsplatz auf besondere Weise schützt; hierzu zählt auch der Schutz vor einer körperlichen Überanstrengung. Dieser besondere Kündigungsschutz zählt für:

  • Angestellte
  • Auszubildende
  • Aushilfen
  • Praktikantinnen
  • Minijobberinnen
  • Leiharbeitnehmerinnen
  • Schülerinnen
  • Studentinnen
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Volontärinnen
  • Hausangestellte

Von Beginn der Schwangerschaft an bis nach Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes genießen die Frauen einen besonderen Kündigungsschutz, unabhängig davon, wie lange sie bereits beschäftigt waren und wie groß der Betrieb ist.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Ziel ist es, dass Kündigungen von schwerbehinderten Angestellten möglichst vermieden werden. Dabei ist ab einem Behinderungsgrad von 50 von Schwerbehinderung die Rede.

Sollte dennoch eine Kündigung ausgesprochen werden, ist diese nicht wirksam, sofern keine Zustimmung seitens des zuständigen Integrationsamts vorliegt. Zu den Ausnahmen zählt unter anderem ein kürzeres Arbeitsverhältnis als ein halbes Jahr.

Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte

Mitglieder eines Betriebsrates kann man nicht ordentlich kündigen, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. Ansonsten gilt: für eine außerordentliche Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes; außerdem braucht man die Zustimmung des Betriebsrates.

Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass sich der allgemeine und besondere Kündigungsschutz ideal ergänzen. Während die allgemeine Fassung die Basis für rechtswirksame Kündigungen legt, sorgt der besondere Kündigungsschutz dafür, dass gefährdete und eventuell auch sozial geschwächte Arbeitnehmer jenen Schutz erhalten, welcher diesen auch zusteht.