Fehltage - Erlaubte Anzahl und richtiges Verhalten während der Erkrankung

Eine Erkrankung kann jeden treffen. Da eine Krankheit aber auch die Jobsicherheit gefährden kann, sollte man über den rechtlichen Rahmen Bescheid wissen. Doch wie viele Krankheitstage sind überhaupt erlaubt und was ist zuviel? Wann muss man zum Arzt und wie verhält man sich während der Krankphase richtig? Erfahren Sie hier, was Sie in Sachen Meldepflicht und Vorgehensweise bei der Krankmeldung beachten müssen und wie Sie diese Zeit am besten nutzen bzw. sich währenddessen auch richtig verhalten.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Anzahl der Fehltage: Richtiges Vorgehen

Zunächst einmal gehen wir auf die Frage ein, wie viele Fehltage im Falle einer Erkrankung denn tatsächlich erlaubt sind.

Bescheidgabe und 3-Tages-Frist

Pauschal kann diese Frage natürlich nicht beantwortet werden. Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen, sobald die Verhinderung aufgrund einer Erkrankung feststeht. Hierfür genügt beispielsweise ein Anruf vor Arbeitsbeginn.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass diese Informationsweitergabe ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Ist man sich beispielsweise bereits am Abend vor Arbeitsbeginn absolut sicher, dass man am nächsten Morgen nicht arbeitsfähig ist, dann sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Benachrichtigung erfolgen.

Durch diese Bescheidgabe hat der Arbeitnehmer nun das Recht, bis zu drei Tagen der Arbeit fernzubleiben, ohne ein Attest benötigen zu müssen. Diese Vorgabe gilt allerdings nicht grundsätzlich.

So kann der Arbeitgeber in Einzelfällen oder aber auch pauschal bereits ab dem ersten Tag auf ein ärztliches Attest bestehen. Diese Maßnahme wird vor allem dann ergriffen, wenn Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Mitarbeiters bestehen.

Sonderregelungen durch den Arbeitgeber

Man hat demnach laut dem allgemeinen Arbeitsrecht die Möglichkeit, drei Tage der Arbeit aufgrund einer Erkrankung fernzubleiben, ohne dies auch mit einem Attest belegen zu müssen. Diese Regelung greift allerdings nicht immer.

So kann der Arbeitgeber einerseits spezielle Regelungen für einzelne Mitarbeiter geltend machen. Diese müssen dann beispielsweise bereits zu Krankheitsbeginn oder nur bei einem Krankheitstag ein Arbeitsunfähigkeitsattest vorlegen.

Daneben können sich solche Sonderregelungen aber auch über die gesamte Mitarbeiterschaft erstrecken. In einem solchen Fall ist man dann im Falle einer Erkrankung dazu verpflichtet, sofort ein Attest ausstellen und dieses dem Unternehmen zukommen zu lassen.

Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hält aber natürlich auch nicht beliebig lange an. Stattdessen prognostizieren die Ärzte den erwarteten Krankheitszeitraum und decken diesen mit der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab.

Die Folgemeldung: Rechtzeitiges Einreichen eines ärztlichen Attests

Nach dem Ablauf dieser Frist von drei Tagen benötigt man daraufhin eine Folgemeldung, in welcher die Krankheit erstmals oder erneut attestiert wird. Dieses Attest enthält dabei eine Zeitangabe, für wie lange man der Arbeit ohne eine weitere Bestätigung fernbleiben darf.

Sobald diese Frist abgelaufen ist, muss eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden, um keine Abmahnung zu riskieren. Insgesamt muss man im Falle einer Erkrankung nur stets darauf achten, den Chef rechtzeitig über das eigene Fernbleiben zu informieren und diese Fehlzeiten auch termingerecht zu attestieren.

Eine Folgemeldung kann sich auch über mehrere Wochen erstrecken. Während dieses Zeitrahmens hat der Arbeitgeber aber auch das Recht, eine ärztliche Untersuchung im Sinne einer Überprüfung des Gesundheitszustandes einzufordern.

Ob dieses Vorhaben allerdings genehmigt wird, hängt wiederum von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer kann nun eine bis zu sechswöchige Lohnfortzahlungsfrist in Anspruch nehmen.

Fristverkürzung durch Arbeitgeber möglich

Mehr Möglichkeiten stehen dem Arbeitgeber in juristischer Hinsicht indes bei der Frage zu, innerhalb welcher Fristen er die Bescheinigung erhalten möchte. Das Entgeltfortzahlungsgesetz formuliert zwar eine Höchstdauer von drei Tagen nach der Diagnose.

Am vierten Tag des Ausbleibens der Arbeitskraft muss dem Vorgesetzten das Schriftstück mithin vorliegen. Dieser kann jedoch nach eigenem Ermessen die Frist auf ein zumutbares Maß verkürzen.

Damit wird im Regelfall die Aushändigung unverzüglich gefordert. Der Betroffene hat dem Chef also unmittelbar und ohne eigenes Verzögern die Bescheinigung zu überbringen.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Unfall oder die Ursache der Krankheit im Ausland stattgefunden hat und die postalische Übermittlung des Dokumentes mehr als drei Tage erfordert. In diesen Situationen ist ebenso unverzüglich die eigentliche Nachricht zumindest per Telefon an den Arbeitgeber zu übermitteln.

Auch das Fax oder die Email kann eine Kopie des Schreibens rechtswirksam übertragen. Fraglich ist bei ausländischen Attesten jedoch, ob diese den deutschen Formerfordernissen genügen. Europaweit einheitliche Richtlinien darüber liegen indes nicht vor. Stellt sich der Vorgesetzte mit dem Schreiben nicht zufrieden, so kann er das Arbeitsentgelt seines Untergebenen für die Dauer der Krankheit oder bis zum Darreichen eines gültigen Krankenscheines aussetzen.

Fazit

Insgesamt kann die Frage, wie viele Krankheitstage denn nun möglich seien, nicht präzise beantwortet werden. Pauschal hat man allerdings das Recht, bis zu drei Tage ohne größere Probleme der Arbeit aufgrund einer Erkrankung fernzubleiben.

Sobald diese Frist allerdings regelmäßig in Anspruch genommen wird oder aber auch lange Fehlzeiten auftreten, dann ist dies negativ zu werten. Zwar muss man in einem solchen Fall nicht mit direkten Konsequenzen rechnen. Allerdings sinkt so das Vertrauen in die eigene Verlässlichkeit und Leistungsfähigkeit seitens des Arbeitgebers, weshalb bei einem eventuellen Personalabbau eine erhöhte Gefahr besteht, auch von diesem in Form einer Kündigung betroffen zu sein.

Das richtige Verhalten während der Erkrankung

Zunächst einmal folgt eine Checkliste mit Punkten, die als aller erstes erledigt werden müssen:

  • die sofortige Krankmeldung beim Arbeitgeber: im besten Fall erledigt man dies persönlich per Telefongespräch
  • das Aufsuchen eines Arztes: dies wird am besten ebenso sofort erledigt (es sei denn, man weiß ganz sicher, dass man am nächsten Tag wieder bei der Arbeit erscheint, wie etwa bei einem akuten Migräneanfall), auch wenn es laut Arbeitsvertrag erst am vierten Tag notwendig wäre - so macht man beim Arbeitgeber einen bessern Eindruck
  • das Informieren des Arbeitgebers über die voraussichtliche Krankheitsdauer: ist die Erkrankung ansteckend, muss man dies ebenso mitteilen
  • das Informieren darüber, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden muss
  • der umgehende Besuch beim Arzt, wenn man sich nach Ablauf der Bescheinigungsfrist immer noch nicht gesund fühlt

Was ist erlaubt, was nicht?

Wer krankgeschrieben ist, wird in der Regel zuhause bleiben und sich schonen, damit er die Erkrankung auch möglichst schnell wieder loswird. Doch, ist dies überhaupt notwendig? Oder darf man die Wohnung auch verlassen?

Was während der Erkrankung nicht zwingend nötig ist:

  • Im Bett bleiben
  • Zuhause bleiben
  • Telefonisch erreichbar sein

Entscheidend ist, dass man sich so verhält, dass man seiner Genesung nicht im Weg steht; der Arzt spricht zu diesem Zweck das bekannte "Schonen Sie sich." aus. Denn wer seinem Körper Ruhe gönnt, wird ihm auch schnell wieder die fehlende Energie zukommen lassen. Auf körperliche Anstrengung (zum Beispiel Sport) sollte demnach verzichtet werden.

Des Weiteren gilt es, Aktivitäten, denen man auch bei der Arbeit nachgeht, zu unterlassen. Wird einem jedoch vom Arzt absolute Bettruhe verschrieben, so gilt es eben, das Bett zu hüten; natürlich sollte man in diesem Fall auch nicht die Wohnung verlassen. Am besten informiert man sich genau, was man tun darf und was nicht.