Die Einteilung der Steuerarten nach volkswirtschaftlicher Einordnung

Rechtsgrundlage zur Erhebung von Steuern ist die Abgabenordnung, kurz AO. Steuern sind Geldzahlungen von Bürgern und Unternehmen an den Staat, ohne dass der dafür eine direkte Gegenleistung erbringt. Steuern sind die wichtigste und auch sicherste staatliche Einnahmequelle. Die Einordnung der Steuerarten nach volkswirtschaftlicher Einordnung erfolgt in Besitz-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern. Informieren Sie sich über die unterschiedlichen Arten und Gruppen von Steuern nach volkswirtschaftlicher Einordnung.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Herkunft

Das althochdeutsche Wort "stiura" heißt zu Deutsch "Hilfe" oder "Unterstützung". In früheren Jahrhunderten wurde die damalige Obrigkeit mit Frondiensten unterstützt. Das waren sowohl Sachleistungen als auch Dienstleistungen.

Mit zunehmender Einführung von einheitlichen Währungen wurden daraus bis in die heutige Zeit hinein Geldzahlungen. Heutzutage werden Steuern nicht als Unterstützung oder als Hilfe für den Staat gewertet, sondern aus Sicht der steuerpflichtigen Bürger und Unternehmen als eine gesetzliche Vorgabe, eher wie eine Zwangszahlung.

Der Steuerpflicht kann sich niemand entziehen. Hilfe oder Unterstützung suggeriert doch eher eine gewisse Freiwilligkeit, einen guten Willen zum Helfen. Aber niemand zahlt gerne oder gar freiwillig Steuern.

Sinn von Steuern

Steuern sind zweifellos notwendig, damit der Staat seine volkswirtschaftlichen Aufgaben auf den drei föderalistischen Ebenen

  • Bund
  • Länder und
  • Gemeinden

finanzieren kann. Sie sind die wichtigste, sicherste und auch höchste Einnahme, die regelmäßig wiederkehrt. In ihrer Gesamthöhe sind die Steuern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also vom Erfolg der Volkswirtschaft abhängig.

Steuern als größte und sicherste Einnahmequelle des Staates
Steuern als größte und sicherste Einnahmequelle des Staates

Steuerarten

Die zahlreichen verschiedenen Steuerarten werden volkswirtschaftlich in die drei Gruppen Besitz-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern unterteilt. Die der einzelnen Gruppe zugehörigen Steuerarten fließen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zu. Alternativ dazu werden verschiedene Steuern nach einem Verteilerschlüssel auf Bund und Länder, Bund, Länder und Gemeinden, oder auf Länder und Gemeinden verteilt.

Steuergruppen

  • Eine Einteilung der Steuern in die beiden Steuergruppen direkte sowie indirekte Steuerarten erfolgt aus ökonomischen, statistischen und Verwaltungsgründen.
  • Nach dem Steuergegenstand werden die Steuern in die drei Steuergruppen Aufwands-, Umwelt- und Verbrauchssteuern unterteilt.
  • Letztendlich werden die Steuern in die beiden Steuergruppen nach Ertrags- und Verwaltungshoheit aufgeteilt.

Damit sind die jeweiligen Finanzbehörden von Bund, Ländern und Gemeinden direkt angesprochen. Mit der Pflicht zur Steuererhebung haben sie die Verwaltungshoheit, andererseits aber auch das Recht auf Ertragshoheit, also die erhobenen Steuern auch selbst nutzen zu können.

An den Einnahmen aus den Besitzsteuern ist der Bund nicht beteiligt. Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuer sind Ländersteuern, Grundsteuer und Hundesteuer ausschließliche Gemeindesteuern.

Lohn-, Einkommens- und Gewerbesteuer werden auf alle drei, also Bund, Länder und Gemeinden verteilt, während die Gemeinden an der Körperschafts- und der Kapitalertragssteuer nicht beteiligt sind.

Die Verkehrssteuern Kfz- und Versicherungssteuer sind reine Bundessteuern, die Vergnügungssteuer eine ausschließliche Gemeindesteuer. Ebenso klar ist die Aufteilung der Verbrauchssteuern. Die Gemeinden erhalten die Getränkesteuer, die Länder die Biersteuer und der Bund alle anderen Steuern wie Tabak-, Kaffee- oder Branntweinsteuer.

Wirtschaftlicher Sinn der Gruppeneinteilung

Der volkswirtschaftliche Sinn einer gruppenmäßigen Zusammenfassung der verschiedenen Steuern liegt in einem Ausgleich von Vor- und Nachteilen der einzelnen Steuern. Jede von ihnen soll die vier Grundanforderungen

  • Ergiebigkeit
  • Gerechtigkeit
  • Praktikabilität und
  • Unmerklichkeit

erfüllen. Da das nicht der Fall und auch nicht machbar ist, werden sie aus volkswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht zu unterschiedlichen Gruppen zusammengefasst.

Dem Steuerzahler sind derartige Zuordnungen unbekannt, und sie sind für ihn auch nicht relevant. Seine erste Pflicht ist es, alle Steuern pünktlich und vollständig zu bezahlen.

Im Folgenen geben wir einen Überblick über die Steuerarten nach volkswirtschaftlicher Einordnung.

Verkehrssteuern

Zunächst einmal widmen wir uns der unterschiedlichen Verkehrssteuerarten.

Grunderwerbssteuer

Wie das Wort aussagt, wird die Grunderwerbssteuer bei jeglichem Grunderwerb fällig. Grunderwerb ist das Erwerben eines Grundstückes, umgangssprachlich gesagt von Grund und Boden. Daran sind immer zwei Parteien beteiligt -

  • der Verkäufer und der Käufer
  • der Vererbende und der Erbende, oder
  • der Schenkende und der Beschenkte.

Eigentumswechsel

Der eine veräußert seinen Grund und Boden, der andere erwirbt ihn auf unterschiedliche Weise. Für diesen Eigentumswechsel am Grund muss eine Steuer, die Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Der Wechsel von einem auf den anderen Eigentümer mit der Umschreibung im Grundbuch ist die Teilnahme am Rechtsverkehr.

Daraus resultiert die Zuordnung der Grunderwerbssteuer zu den Verkehrssteuern. Betroffen ist ausschließlich der Grunderwerb in Deutschland, also der inländische Grunderwerb.

Steuersatz

Der Steuersatz für die Grunderwerbssteuer wird nach Artikel 105 des Grundgesetzes, kurz GG, seit Septemper 2006 von den Bundesländern festgelegt. Nachdem er im Jahre 1998 bundesweit 3,5 betrug, wurde er in den Folgejahren unterschiedlich auf bis zu 5 Prozent angehoben.

Grundstücksübertragungsvertrag

Mit Unterzeichnung des notariellen Vertrages zur Grundstücksübertragung entsteht die Grunderwerbssteuer. Dabei ist es unerheblich, wann ein Grundstückskaufpreis fällig wird und ob er bis zur Fälligkeit der Steuerzahlung bezahlt worden ist. Die Steuerpflicht ist ein eigener, separater Vorgang.

Gesetzliche Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer gemeinsam, wobei die interne Zahlungspflicht im Grundstücksübertragungsvertrag festgelegt wird. Im Innenverhältnis wird in der Regel die Grunderwerbssteuer vom Erwerbenden, also dem neuen Grundeigentümer bezahlt. Tut er das nicht, wendet sich das Finanzamt automatisch an den Grundstücksveräußerer.

Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb von Grund und Boden - ob mit oder ohne Immobilie drauf - an
Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb von Grund und Boden - ob mit oder ohne Immobilie drauf - an

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind im allgemeinen Sprachgebrauch ein und dasselbe. Es ist eine Verkehrssteuer, die aus dem Kaufen und Verkaufen, also aus Rechtsgeschäften resultiert.

Die Umsatzsteuer ist eine typische indirekte Steuer. Steuerzahlende und Steuerpflichtige sind nicht dieselben.

Leistungsaustausch und Leistungserbringungsdatum

Entscheidend für die Umsatzsteuer sind der Leistungsaustausch und der Termin, das so genannte Leistungserbringungsdatum. Auf Rechnungen mit Umsatzsteuer müssen diese Angaben ausgewiesen sein. Im Alltag ist das auf jedem Kassenbon im Einzelhandel oder im Supermarkt der Fall.

Ausgedruckt werden automatisch Datum und Uhrzeit, also der Leistungserbringungszeitraum. Auf seiner eigenen Rechnung muss der Unternehmer im Einzelnen aufführen, wann er welche Leistung in welchem Umfange erbracht hat.

Mehrwertsteuer und Steuersatz

Der Nettowert einer Ware oder Dienstleistung erhöht sich für den Verbraucher um die jeweils gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer. Die beträgt zurzeit sieben beziehungsweise neunzehn Prozent des jeweiligen Nettorechnungswertes. Der Verbraucher bezahlt sie, der Unternehmer erhält sie und führt sie, monatlich oder vierteljährlich, an das Finanzamt ab.

Mit der Umsatzsteuererklärung wird die Höhe des zu versteuernden Umsatzes erklärt. Daraus errechnet sich der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag. Der Bund ist mit mehr als fünfzig Prozent an den Einnahmen aus der Umsatzsteuer beteiligt - gleichzeitig ist sie auch eine der ganz bedeutenden, regelmäßigen und hohen Bundeseinnahmen.

Rennwett- und Lotteriesteuer

Lotteriesteuer und Rennwettsteuer sind reine Ländersteuern. Sie zählen zu den Verkehrssteuern, die für eine Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden. Rechtsgrundlage ist das Rennwett- und Lotteriegesetz als Bundesgesetz aus dem Jahre 1922 in der zurzeit gültigen Fassung vom 1. Juli 2012.

Gewinnbesteuerung

Wer ein passionierter Lotteriespieler ist, oder regelmäßig auf Rennen wettet, der weiß, dass jegliche Gewinne nicht einkommensteuerpflichtig sind. Das, was an Gewinnen ausbezahlt wird, braucht nicht in der Einkommensteuererklärung als Einnahme angegeben zu werden. Der Staat, in diesem Falle das jeweilige Bundesland, hat die Gewinnbesteuerung schon vorab vorgenommen.

  • Weiße Lottokugeln mit schwarzen Ziffern

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  • Pferderennen, Pferd mit Startnummer 2

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  • Kuli, Kugelschreiber liegt auf Lottoschein, Lottozahlen zum Ankreuzen

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  • Badewanne mit Geldscheinen, eine Frau im schwarzen Bikini darin

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Steuersatz

Die bei Buchmachern abgeschlossene Wetten sowie die am Totalisator gewetteten Beträge werden pauschal mit 16,66 Prozent besteuert. Bei

  • den inländischen Lotterien
  • Oddset-Wetten als Sportwetten
  • Klassenlotterien oder
  • beim Fußballtoto

werden 20 Prozent des Nennwertes, also des Preises direkt einbehalten. Steuerpflichtiger und Steuerschuldner ist der jeweilige Organisator einer Rennwett- und Lotterieveranstaltung. Alle Veranstalter werden von den örtlich zuständigen Finanzämtern erfasst und besteuert.

In der seit 2012 geltenden Gesetzesfassung werden bei Pferdewetten fünf Prozent erhoben, sprich abgezogen. Darüber hinaus werden auch Sportwetten besteuert, die über das Internet abgeschlossen werden. Daraus resultiert, dass sowohl die in- als auch ausländischen Anbieter steuerpflichtig sind.

Indirekte Steuern

Beide Ländersteuern sind indirekte Steuern - Steuerzahler und Steuerpflichtiger sind nicht identisch. Der Lotteriespieler und der Wettende zahlen die Steuer, indem sie ihnen direkt vom Gewinn einbehalten wird, und der Veranstalter führt sie als Steuerschuldner an das Finanzamt ab.

Geschichte

Recht interessant ist die geschichtliche Entwicklung seit dem 15. Jahrhundert bis in die heutige Zeit hinein. Damals waren Lotterien das Auslosen von mehr oder weniger teuren Wertgegenständen, vorzugsweise in Silber oder Gold.

Für die staatliche Obrigkeit waren die Erträge daraus jedoch keine regelmäßigen Einnahmen zur Finanzierung von öffentlichen Aufgaben. Heute würde man den Erlös daraus als Vermischte oder sonstige Einnahmen bezeichnen.

Die Klassenlotterie hat ihren Ursprung in Italien. Sie wurde im 18. Jahrhundert im damaligen Deutschland als Zahlenlotto übernommen. Das Reichsstempelgesetz aus Anfang der 1880er Jahre war die Grundlage für eine reichseinheitliche Urkunden- beziehungsweise Stempelsteuer.

Alle Lotteriescheine wurden abgestempelt, in der Folge ab den 1890er Jahren auch die Wettscheine für Pferdewetten. Daraus resultiert das Rennwett- und Lotteriegesetz aus den 1920er Jahren, das heutzutage noch in seinen Grundzügen gilt.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Ausnahmen von dieser Steuerpflicht gibt es für gemeinnützige Vereine und Verbände, die für sportliche, kulturelle oder kirchliche Aufgaben eine Lotterie oder eine Tombola veranstalten. Das Gesetz bietet Ausnahmen sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Steuerpflicht an.

Unter den allgemeinen Begriff "Ausspielung" fallen sowohl Geld- als auch Sachpreise. Der Veranstalter ist gut beraten, wenn er seine Absicht einer Tombola oder Lotterie für gemeinnützige Zwecke einige Monate vorher dem zuständigen Finanzamt anzeigt. Eine Beratung des dortigen Sachbearbeiters oder Sachgebietsleiters sorgt für Rechtssicherheit im Hinblick auf eine mögliche Steuerpflicht und Steuerhaftung des gemeinnützigen Vereins und seiner Rechtsvertreter nach § 26 BGB.

Spielbankabgabe

Spielbanken werden umgangssprachlich auch Spielcasinos genannt. Im Gegensatz zu Spielhallen mit einem Glücksspielangebot ausschließlich an Automaten werden in den Spielcasinos auch andere Glücksspiele wie Roulette, Baccara und Black Jack oder Poker angeboten.

Zutritt zu den Spielbanken haben ausschließlich volljährige Gäste, die ausweislich registriert werden. In Deutschland gibt es bundesweit mehrere Dutzend Spielbanken, in denen staatlich konzessioniert verschiedenartige Glücksspiele angeboten werden. Zu den bekannten und namhaften zählen

  • das Casino Baden-Baden
  • die Spielbanken Bad Homburg, Bad Kissingen, Hohensyburg, oder
  • die Spielbank Sylt Lounge in Westerland auf Sylt.

Steuersatz

Die Spielbankabgabe als Steuer wird direkt von dem Spielbankbetreiber an das zuständige Betriebsfinanzamt bezahlt. Die Steuer errechnet sich aus der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn der Spieler. Je nach Bundesland kann sie bis zu 80 Prozent der Bruttospielerträge betragen.

Einkommensteuerfrei

Alle Gewinne sind für die Glücksspieler einkommensteuerfrei. Einnahmen aus Glücksspiel brauchen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden, weil der Spielbankbetreiber gleichzeitig Steuerschuldner ist. Insofern handelt es sich um eine indirekte Steuer.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die Spielbankabgabe sind die einzelnen Spielbankengesetze der Bundesländer sowie die Verordnung über öffentliche Spielbanken aus dem Jahre 1938, die sogenannte Spielbankenverordnung.

Die Spielbankabgabe wird direkt von der Spielbank an den Staat bezahlt
Die Spielbankabgabe wird direkt von der Spielbank an den Staat bezahlt

Versicherungssteuer

Die Versicherungssteuer wird als eine Verkehrssteuer für die Teilhabe am Rechtsverkehr erhoben. Beteiligt sind die Versicherungsgesellschaften einerseits und die Versicherungsnehmer, also die Versicherten andererseits.

Befreit von der Versicherungssteuer sind unter anderem Prämien- oder Beitragszahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen, an die privaten Krankenversicherungen sowie an die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Steuersatz

Die Nettosummen des Beitrages für das jeweilige Versicherungsrisiko werden je nach Versicherung unterschiedlich besteuert. Seit Beginn der 2010er Jahre liegt der Steuersatz für sie zwischen knapp vier und neunzehn Prozent.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diese Bundessteuer ist das Versicherungssteuergesetz aus dem Jahre 1922 in der aktuell gültigen Fassung aus Dezember 2012. Bei dieser indirekten Steuer sind Steuerpflichtiger und Steuerschuldner nicht identisch.

Der Versicherungsnehmer zahlt zusammen mit seinem Versicherungsbeitrag die in der Rechnung separat ausgewiesene Versicherungssteuer an die Versicherungsgesellschaft. Die führt ihrerseits die vereinnahmte Versicherungssteuer an das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn ab.

Steuerarten

Die Versicherungssteuer beträgt für einige Steuerarten wie beispielsweise die Hausratversicherung, die Unfallversicherung oder die Kfz-Steuer 19 Prozent. Dieser Regelsteuersatz ist für die betreffenden Versicherungen ab Januar 2007 in einer korrespondierenden Höhe mit der Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Beide Steuerarten haben aber nichts miteinander zu tun.

Risikobelegenheitsprinzip

Für die Versicherungssteuer gilt das so genannte Risikobelegenheitsprinzip. Danach wird die Versicherungssteuer dort erhoben, wo sich das versicherte Risiko befindet. Wenn ein deutscher Versicherer eine Liegenschaft in Großbritannien versichert, dann wird die Versicherungssteuer nach dortigem Recht berechnet und erhoben. Die Versicherungssteuer ist so alt wie weltweit verbreitet und eine sichere Einnahme für den Staat, seitdem Bürger und Unternehmen ihr Hab und Gut versichern.

Kapitalverkehrsteuer

Die frühere Kapitalverkehrsteuer war eine Verkehrssteuer. Sie wurde auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erhoben, und zwar auf die getätigten Umsätze mit Anteilen von Unternehmen, in der Regel von Kapitalgesellschaften.

Die Börsenumsatzsteuer wurde für das jeweilige Wertpapier in unterschiedlicher Höhe berechnet und zum Ende des Jahres 1991 im Rahmen des Ersten Finanzmarktförderungsgesetzes aufgehoben. Das bildet seitdem die neue und aktuelle Rechtsgrundlage für Kapitalanlagegesellschaften sowie für ausländische Investmentanteilen.

Wertpapiersteuer

Die Wertpapiersteuer wurde bereits einige Jahrzehnte vorher aufgehoben. Sie war bis Mitte der 1960er Jahre eine der drei Kapitalverkehrsteuern und wurde damals auf den erstmaligen Erwerb von Anleihen, von so genannten Schuldverschreibungen erhoben.

Gesellschaftssteuer

Die Gründe für die Aufhebung waren währungs- und kapitalmarktpolitischer Art. Die Gesellschaftssteuer wurde Anfang der 1990er Jahre aufgehoben. Aufwand und Ertrag standen damals seit längerer Zeit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis, so dass von der einstmalig attraktiven Gesellschaftssteuer lediglich eine unbedeutende Bagatellsteuer übrigblieb.

Die Finanztransaktionssteuer fällt bei Geldtransaktionen an und außerhalb der Börse an
Die Finanztransaktionssteuer fällt bei Geldtransaktionen an und außerhalb der Börse an

Finanztransaktionssteuer (FTT)

Die Finanztransaktionssteuer ist eine Verkehrssteuer. Die Abkürzung FTT wird sowohl für die englische "Financial Transaction Tax" als auch für die deutsche Fassung benutzt.

Die FTT ist eine Steuer auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr aus Transaktionen an und außerhalb der Börse. Im weiteren Sinne ist die FTT eine Facette der Kapitalverkehrsteuer.

Geschichte

Eine der ersten FTTs war die ehemalige deutsche Stempelsteuer auf Urkunden und Wertpapiere aus den 1880er Jahren. Eine FTT als Ganzes gibt es in Deutschland bisher nicht.

Das gilt auch für die Europäische Union, die ihrerseits seit Jahren daran arbeitet, eine EU-weite FTT einzuführen. Gescheitert ist das bisher auch an der Festlegung von einheitlichen FTT-Steuersätzen.

Positive und negative Aspekte

Finanztransaktionen finden täglich, stündlich und gar minütig weltweit statt - an den bekannten und weniger bekannten Börsen, aber auch außerhalb der amtlich notierten Börsen. An dem internationalen Wertpapierhandel wird mit viel Umsatz auch viel verdient.

Eine einheitliche Finanztransaktionssteuer würde viele Börsengeschäfte buchstäblich beruhigen, darunter auch den so genannten Hochfrequenzhandel. Wenn eine FTT nicht länderübergreifend, buchstäblich weltweit gelten würde, dann könnte das zu Wettbewerbsverzerrungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, sprich Nachteilen führen.

Da keine praktischen Erfahrungen vorliegen, sind Für und Wider eine FTT allesamt theoretische Argumente und Rechenbeispiele. Auch in Deutschland sind sich weder die im Bundestag noch in der amtierenden Bundesregierung vertretenen Parteien einig. Seit Jahren wird eine FTT diskutiert - ein Ergebnis ist nicht erkennbar.

Finanzmarktförderungsgesetz

Im Dritten Finanzmarktförderungsgesetz aus März 1998 wurden das Aktiengesetz, das Börsengesetz sowie das Wertpapierhandelsgesetz novelliert. Das Finanzmarktförderungsesetz soll den Finanzplatz Deutschland fortentwickeln und wurde auch so benannt.

Da ein Gesetz zur FTT als solcher in Deutschland nicht absehbar ist, verbleibt als einzige Möglichkeit die partielle Änderung und Ergänzung bestehender Gesetze. Das soll nicht unbedingt als Stückwerk bezeichnet werden - vielmehr ist es das einzig Machbare in der momentanen wirtschaftlichen und politischen Situation. Da eine globale Finanztransaktionssteuer nicht realisierbar erscheint, wird aktuell eine europaweit geltende Börsenumsatzsteuer diskutiert.

Feuerversicherung

Zu den Versicherungen, die besteuert werden, gehört unter anderem die Feuerversicherung. Die darauf erhobene Steuer ist anteilig die Feuerschutzsteuer.

Rechtsgrundlage und Praxis

Rechtsgrundlage dafür ist das Feuerschutzsteuergesetz aus Januar 1980 in der aktuell geltenden Fassung von Januar 2011. In der Praxis ist es für die Versicherungsgesellschaft oftmals aufwändig, die Feuerschutzsteuer genau zu berechnen. Sie wird nicht nur auf die Beiträge zur Feuerversicherung erhoben, sondern anteilig auch für die Beiträge

  • zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
  • zur Gebäude- sowie
  • zur Hausratversicherung.
Kostenaufteilung

Voraussetzung für eine solche Kostenaufteilung ist, dass diese Versicherungen Teil einer Feuerversicherung sein können. Diese vom Feuerschutzgesetz vorgegebene Auf- und Verteilung der Feuerschutzsteuer berührt den Versicherungsnehmer nicht. Er zahlt, zusammen mit seinem Beitrag zur Feuerversicherung, die anteilige Feuerschutzsteuer.

Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist die Versicherungsgesellschaft. Dort werden die Steuereinnahmen nach Steuerarten aufgeschlüsselt und in der betreffenden Höhe abgeführt.

Zweckgebundene Steuereinnahmen

Diese Steuereinnahmen werden zweckgebunden für den Brandschutz genutzt. Das ist ein gravierender Unterschied zu anderen Steuern, die zur allgemeinen Deckung der Staatsausgaben dienen - sie werden ohne eine bestimmte Zweckbindung als Einnahme in den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden verbucht.

Feuer-FBU

Zusammen mit der Feuerversicherung wird in vielen Fällen auch eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, die Feuer-FBU. Sie ist ein im Versicherungsschein näher definierter Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle durch Feuer- oder Brandschäden.

Schankerlaubnissteuer

In Artikel 106 Grundgesetz ist im Einzelnen definiert und abschließend festgelegt, welche Steuern dem Bund, den Ländern sowie den Gemeinden zufließen. Wenngleich für die gemeindliche Schankerlaubnis eine Abgabe erhoben wird, so ist sie keine Steuer, weil sie als solche nicht im Grundgesetz genannt ist.

Kommunalabgabe

Die so genannte Schankerlaubnissteuer ist vielmehr eine gemeindliche Abgabe, eine so genannte Kommunalabgabe. Die Gemeinden erheben neben den ihnen zustehenden Steuern auch Gebühren, Beiträge und Abgaben.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dafür sind die Hauptsatzung sowie weitere Gemeindesatzungen. Beispiele für gemeindliche Abgaben sind die Friedhofsgebühr oder die Kurtaxe.

In beiden Fällen beschließt der Gemeinderat eine eigene Satzung als Rechtsgrundlage. So verhält es sich auch mit der Schankerlaubnissteuer.

Steuersatz

Wie das Wort sagt, wird die Erteilung der Erlaubnis zum Schankbetrieb besteuert. Da es sich in der Gastronomie um die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr handelt, ist die Schankerlaubnissteuer als Einnahmeart den Verkehrssteuern zuzuordnen.

Besteuert wird der Umsatz des Schankbetriebes. Art und Höhe sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch und werden in der betreffenden Gemeindesatzung definiert.

Geschichte

Der Ursprung einer Schankerlaubnissteuer reicht zurück bis in das Mittelalter, also viele Jahrhunderte. Der öffentliche Ausschank wurde von Beginn an besteuert, beispielsweise mit einem Zapf-, oder einem Schankgeld.

Die Definition kommunale Abgabe wurde in den 1880er Jahren in die Gesetze über eine Stempelabgabe übernommen. Später wurde daraus eine kommunale Konzessionssteuer. Gegen Ende der 1940er Jahre, also nach Ende des Zweiten Weltkrieges, wurde die Schankerlaubnissteuer in der heutigen Form über die kommunalen Gemeindeordnungen und die Ortssatzungen ganz allgemein eingeführt. Als eine kommunale Einnahme ist die Schankerlaubnissteuer von der Höhe her recht überschaubar.

Zoll

Zoll wird für die Einfuhr, die Durchfuhr sowie für die Ausfuhr von Waren und Gütern erhoben. Wenn eine staatliche Zollgrenze überschritten wird, dann muss die eingeführte Ware verzollt werden. Zuständig sind dafür in Deutschland die Bundespolizei sowie die Bundeszollverwaltung.

Jeder Urlaubs- oder Geschäftsreisende kennt das Procedere am Flughafen, an der Landesgrenze oder im Kreuzfahrtterminal. Was im Ausland erworben worden ist und in das Heimatland eingeführt wird, muss verzollt werden. Der Zoll verteuert also den ursprünglich günstig gewesenen Kaufpreis teilweise deutlich, so dass sich das Schnäppchen im Urlaub oder auf der Geschäftsreise letztendlich doch nicht als solches erweist.

Zollarten

Die Zolleinnahmen sind den Verkehrssteuern zuzuordnen, weil es sich um eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr handelt. Von den drei Zollarten für Import, Transit und Export ist der Import-, also der Einfuhrzoll für das jeweilige Land aus verschiedener Sichtweise am interessantesten.

Einfuhrzoll

Mit der Höhe des Einfuhrzolls lässt sich die Einfuhr von Waren buchstäblich steuern. Ein hoher Einfuhrzoll verteuert die Ware in dem importierten Land für den Käufer.

Das hat Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit mit anderen, gleichartigen Produkten. Wenn es sich bei denen um eigenproduzierte Waren handelt, deren Absatz bewusst forciert und gefördert werden soll, dann kann die Höhe des Einfuhrzolls durchaus ein wirksames Regulativ sein.

Verzollen von Importware

Das Verzollen von Importware ist aufwändig und für den Empfänger im Inland mit einem erheblichen bürokratischem Aufwand verbunden. Mehr als ein halbes Dutzend ineinander greifende Arbeitsschritte sind notwendig, bis der Zoll, also die Zollabgabe bezahlt ist und die dann verzollte Ware in Empfang genommen werden kann.

Es beginnt mit der Gestellung einer zu verzollenden Ware. Das ist die Information des Zollanmelders als Warenempfänger an die Zollbehörde über das Vorliegen einer zu verzollenden Ware.

Zollanmeldung

Entscheidend ist die anschließende Zollanmeldung. Sie gilt als eine Steuererklärung nach der Abgabenordnung, der AO mit allen daraus resultierenden Pflichten und Rechtsfolgen.

Zollkodex

Ein Zollkodex der Europäischen Union gilt seit Beginn der 1990er Jahre und vereinheitlicht das EU-weite Zollrecht. Im Einzelfall wird entschieden, ob die zu verzollende Ware beschaut, also in Augenschein genommen werden soll oder gar muss. Wenn keine Unstimmigkeiten bestehen, wird die Ware verzollt und der Zoll bezahlt - anschließend kann der Warenempfänger die verzollte Ware mitnehmen oder abholen lassen.

Zoll am Flughafen

Für den Passagier am Flughafen ist das alles wesentlich einfacher. Er wählt in der Ankunftshalle des Flughafens den jeweiligen Ausgang mit oder ohne Zoll.

Ganz anders sieht es bei Waren im Seehafen, oder auf dem Frachtterminal des Flughafens aus. Hier ist der Empfänger nicht vor Ort - die einzuführenden Waren werden separat gelagert und dann im Einzelnen, sozusagen Stück für Stück zollmäßig bearbeitet. In diesem Stadium übt der Zoll vielfach auch eine Kontrollfunktion aus. Schmuggelware oder unrichtig deklarierte Ware wie Plagiate werden, wie es umgangssprachlich heißt, jetzt vom Zoll entdeckt.

Besitzsteuern

Als nächstes werfen wir einen Blick auf die unterschiedlichen Besitzsteuerarten.

Einkommensteuer

Sowohl die Einkommensteuer als auch die Gewerbesteuer wird anteilig auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt.

Rechtsgrundlage

Grundlage dafür ist der Artikel 106 GG, des Grundgesetzes. Das Einkommensteuergesetz, kurz EStG ist die Rechtsgrundlage für die unterschiedlichen Formen der Einkommensteuer. Jeder Bürger muss sein Einkommen versteuern.

Gemeint ist damit das Arbeitseinkommen. Für die unselbstständigen Arbeiter und Angestellten übernimmt das deren Arbeitgeber mit der monatlichen Abführung von Lohnsteuer. Alle anderen müssen ihr Einkommen selbst versteuern.

Einkommensteuererklärung

Das geschieht durch die jährlich abzugebende Einkommensteuererklärung, auch Jahressteuererklärung genannt. Abhängig von Art und Umfang der unterschiedlichen Einkünfte, die in ihrer Gesamtheit das Einkommen sind, kann die Einkommensteuererklärung mit ihren Anlagen sehr umfangreich sein. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Einkommensarten

Zu den Einkommensarten gehören Einkünfte

  • aus selbstständigem oder unselbstständigem Einkommen
  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • aus Kapitalvermögen.

Aufgrund der Steuererklärung wird die Einkommensteuer in dem Steuerbescheid festgesetzt.

Vorauszahlungen

Im Gegensatz zur Lohnsteuer, die monatlich anhand des Bruttoverdienstes errechnet und abgeführt wird, geschieht das bei der Einkommensteuer jährlich. Daraus resultieren die Vorauszahlungen auf zukünftig fällig werdende Einkommensteuer, die aufgrund des Bescheides quartalsweise zu zahlen sind - sie werden auf die dann endgültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Je aufwändiger eine Einkommensteuererklärung mit Einkommen, Einkünften und Einnahmen auf der einen, sowie mit abzugsfähigen Ausgaben auf der anderen Seite ist, umso notwendiger ist die fachliche Hilfe durch einen Steuerberater.

Die Einkommenssteuer als eine Steuer die man selbst deklarieren muss - mittels der Steuererklärung
Die Einkommenssteuer als eine Steuer die man selbst deklarieren muss - mittels der Steuererklärung

Gewerbesteuer

Für jede Stadt oder Gemeinde ist die Gewerbesteuer die wichtigste und oftmals auch ertragreichste Steuereinnahme. Die Gemeinde mit einem großen Grundeigentum kann Gewerbeflächen ausweisen, oder ein Gewerbegebiet erschließen. Dort siedelt sich dann das Gewerbe für Handel, Produktion und Dienstleistungen an.

Die Gewerbeunternehmen werden bei der Gemeindeverwaltung als solche angemeldet, und damit entsteht in dieser Gemeinde eine Steuerpflicht. Die Gewerbesteuer besteuert die Ertragskraft aus dem Gewerbebetrieb.

Gewerbesteuerhebesatz

Eine Berechnungsgrundlage dafür ist der Gewerbesteuerhebesatz. Er wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und ist neben dem Steuermessbetrag die entscheidende Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer.

Diese Berechnung ist aufwändig und sehr differenziert. Hinzurechnungen oder Kürzungen sowie örtliche Ausnahmetatbestände bieten dem einen Vorteile und kosten dem anderen Nachteile.

Geschichte

Einnahmen aus der Gewerbesteuer sind für die deutschen Gemeinden eine der ältesten Steuern. Deutschland ist das einzige EU-Mitgliedsland, in dem die Gemeinden eine eigene, derartige Gewerbesteuer erheben.

Eingeführt wurde sie mit dem Gewerbesteuergesetz im Jahre 1936. Zuletzt wurde es mit Wirkung zum Januar 2013 geändert.

Die Gewerbesteuer wird von den Gewerbetreibenden an die örtliche Gemeinde gezahlt. Die führt mit der Gewerbesteuerumlage den Bundes- und den Landesanteil dorthin ab. Im Rahmen der Gewerbesteuerumlage werden die prozentualen Anteile von Bund und Land als Vervielfältiger bezeichnet.

Die Gemeinden sind bestrebt, in die Gewerbesteuerpflicht unter anderem auch Freiberufler oder Vermieter einzubeziehen. Insgesamt ist die Gewerbesteuer seit langem umstritten, weil die Interessen der Steuerzahler und der Gewerbesteuerempfänger zum Teil recht weit auseinander liegen.

Kirchensteuer

Religionsgemeinschaften erheben von ihren erfassten Mitgliedern eine Kirchensteuer. In Deutschland ist das Christentum die größte und bedeutendste Religionsgemeinschaft. Umgangssprachlich sind das die evangelische sowie die katholische Kirche.

Steuersatz

Die dortigen Mitglieder zahlen von ihrem Arbeitseinkommen eine prozentuale Kirchensteuer. Bis auf ein, zwei Ausnahmen beträgt sie in allen Bundesländern einheitlich neun Prozent der Lohn- respektive Einkommensteuer.

Die jeweiligen Kirchenleitungen beschließen die Höhe der Kirchensteuer, die von den Bundesländern genehmigt wird. Analog zur Einkommensteuer ist die Kirchensteuer eine Besitzsteuer, die auf das Einkommen und auf den Ertrag aus Vermögen hin erhoben wird.

Sie wird von den Finanzbehörden der Bundesländer eingezogen und anschließend an die einzelnen Religionsgemeinschaften weitergeleitet. Für diese Dienstleistung wird von den Behörden eine Aufwandsentschädigung einbehalten.

Steuererklärung

Unter den zahlreichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind bundesweit mehr als ein Dutzend, die auf eine Erhebung der Kirchensteuer verzichten. Für den Steuerpflichtigen ist der Vorgang recht einfach.

Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft muss in der Steuererklärung oder auf der Lohnsteuerkarte wahrheitsgemäß angegeben werden. Ist das der Fall, dann wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug die Kirchensteuer berechnet und einbehalten.

Bei der Jahreseinkommensteuererklärung wird das direkt vom Finanzamt erledigt. Für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften ist die Kirchensteuer die wichtigste und größte Einnahmequelle zur Eigenfinanzierung.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer wird als eine Besitzsteuer auf das Einkommen von inländischen Firmen und Unternehmen, also von juristischen Personen des privaten Rechts erhoben. Sie ist das Pendent zur Lohn- oder Einkommensteuer der natürlichen Personen des Privatrechts.

Steuersatz

Zu den Körperschaften in diesem Sinne gehören Genossenschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des steuerpflichtigen, also zu versteuernden Einkommens.

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit fünfeinhalb Prozent vom Steuerbetrag. Das macht die Steuerberechnung selbst recht einfach.

Beeinflussung und Einspruch

Problematischer ist in jedem Einzelfall die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die Körperschaften haben nach dem Körperschaftssteuergesetz vielfältige Möglichkeiten, den steuerpflichtigen Gewinn durch

  • Verrechnungen
  • Kürzungen
  • Abzüge oder
  • Freibeträge

zu beeinflussen. Gesetzgebung und Rechtsprechung können nicht jeden einzelnen Steuervorgang erfassen. So ergeben sich Einzelfallentscheidungen, mit denen der Steuerpflichtige vielfach nicht einverstanden ist. Daraus resultieren Einsprüche gegen Steuerbescheide mit anschließendem Verfahren von dem Finanzgericht.

Direkte Steuer

Die Körperschaftssteuer ist eine direkte Steuer, weil Steuerpflichtiger und Steuerschuldner identisch sind. Nach Artikel 106 Grundgesetz fließt sie als bundeseinheitliche Gemeinschaftssteuer sowohl dem Bund als auch den Ländern zu.

Sofern das Einkommen der Körperschaft aus einem Gewerbebetrieb erzielt wird, ist zusätzlich auch Gewerbesteuer zu zahlen, die allerdings nicht auf die fällige Körperschaftssteuer angerechnet wird. Eine Körperschaftssteuerpflicht beginnt mit der Firmengründung und endet mit der Liquidation.

Grundsteuer

Die Grundsteuer, auch als Objektsteuer bezeichnet, ist eine Realsteuer. Sie bezieht sich direkt auf das zu besteuernde Objekt, ohne dass die steuerliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers als Steuerschuldner berücksichtigt wird.

Rechtsgrundlage

Der Bund hat hier von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht nach Artikel 105 Grundgesetz Gebrauch gemacht - infolge dessen ist die Grundsteuer eine bundeseinheitliche Steuer. Die Verwaltung wurde den Bundesländern übertragen, deren Finanzbehörden die Grundsteuer einziehen.

Grundlagen der Grundsteuer

Die Grundsteuer A gilt für Grundstücke der Landwirtschaft, die Grundsteuer B für alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke sowie Gebäude. Sie wird anhand des Einheitswertes berechnet, der vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.

Weitere Grundlagen zur Grundsteuerberechnung sind

  • die Grundsteuermesszahl
  • der Grundsteuermessbetrag sowie
  • der örtliche Grundsteuerhebesatz der Gemeinde.

Der wird vom Gemeinderat beschlossen und in die Haushaltssatzung als Rechtsgrundlage aufgenommen. Durch die örtlich unterschiedlichen Hebesätze der Städte und Gemeinden ergeben sich bundesweit teilweise deutliche Unterschiede in der Grundsteuerhöhe bei vergleichbaren bebauten und unbebauten Grundstücken.

Insofern ist die Grundsteuer zwar eine bundeseinheitliche Steuer, aber trotzdem nicht bundeseinheitlich. Obwohl sie zu den ältesten Steuern gehört, gilt das einheitliche Grundsteuerrecht in Deutschland erst seit Ende der 1930er Jahre.

Auch Grundeigentum ist jährlich zu besteuern
Auch Grundeigentum ist jährlich zu besteuern

Solidaritätszuschlag

Geschichte

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli genannt, wurde im Anschluss an die Wiedervereinigung im Jahre 1991 eingeführt. Grund und Anlass dafür waren die Kosten der Deutschen Einheit, die am 3. Oktober 1990 mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik, der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland vollzogen wurde.

Diese Begründung der damaligen Bundesregierung wurde im Laufe der folgenden Jahre relativiert. Mittlerweile besteht Einigkeit darin, dass der Soli partiell auch für andere Staatsausgaben verwendet wurde und wird - beispielsweise für den Zweiten Golfkrieg von August 1990 bis März 1991, oder zur finanziellen Unterstützung von Ländern in Mittel-, Ost- oder Südeuropa.

Mit Einführung des Soli bestand die Absicht, ihn zeitlich zu begrenzen. Aus wenigen Monaten oder einigen Jahren sind mittlerweile zwei Jahrzehnte geworden. Heute beträgt er einheitlich fünfeinhalb Prozent des Steuerbetrages von Lohn-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer.

Von Juli 1992 bis Dezember 1994 wurde der Solidaritätszuschlag ausgesetzt - seitdem wird er ohne eine neue Unterbrechung erhoben. Die Soli-Einnahmen, die ausschließlich dem Bund zufließen, sind nach geltender und so genannter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zweckgebunden.

Sie können also zur allgemeinen Haushaltsdeckung und Finanzierung verwendet werden. Das steht nach mehreren Jahrzehnten im deutlichen Widerspruch zu seiner Begründung und Einführung vor mehr als zwanzig Jahren.

Im Herbst 2010 wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Ergänzungsabgaben wie der Soli nicht zwangsläufig befristet sein müssen. Vor diesem Hintergrund und einer insgesamt angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Soli in absehbarer Zeit erneut ausgesetzt oder ersatzlos abgeschafft wird. Wäre das der Fall, dann würde das für jeden steuerzahlenden Bürger mehr Netto vom Brutto bedeuten.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer fließt als Besitzsteuer Bund, Ländern und Gemeinden zu. Sie ist eine Ertragssteuer, die sich auf den Lohn als Ertrag beziehungsweise als Vermögenszuwachs bezieht.

Von der Art der Erhebung her ist die Lohnsteuer eine Quellensteuer. Sie wird an der Quelle, also am Ort des Entstehens eingezogen und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Besteuerungsgrundlagen

Mit Lohnsteuer wird das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit besteuert. Das gilt für Arbeiter, Angestellte sowie für Beamte.

Aus der jährlichen Lohnsteuerkarte sind die Besteuerungsgrundlagen ersichtlich. Steuerschuldner ist der Lohnempfänger, Steuerpflichtiger jedoch der Arbeitgeber oder Dienstherr.

Der behält die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer vom Bruttoverdienst ein und überweist im Monatsrhythmus die Summe daraus an das Finanzamt. Sollte der Arbeitnehmer anschließend eine Einkommensteuererklärung abgeben, dann wird die bis dahin gezahlte Lohnsteuer wie eine Vorauszahlung auf die abschließende Steuerschuld angerechnet.

Lohnsteuerklassen

Die Einnahmen aus der Lohnsteuer fließen zu je 42,5 Prozent an Bund und Länder, den verbleibenden Anteil erhalten die Gemeinden. Berechnet wird die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklassen, die sich an der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen orientieren.

So zahlt zum Beispiel ein alleinstehender unverheirateter Steuerpflichtiger für denselben Lohn deutlich mehr Lohnsteuer als der verheiratete Kollege mit Kind. Das gilt ebenso für den Solidaritätszuschlag, der 5,5 Prozent der zu zahlenden Lohnsteuer beträgt.

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer ist, ebenso wie die Lohnsteuer, eine Quellensteuer. Sie wird an der Quelle, also dort, wo das Kapital angelegt ist, erhoben und von dort direkt an das Finanzamt abgeführt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 43 in Verbindung mit § 20 des Einkommensteuergesetzes, kurz EStG. Dort ist abschließend aufgeführt, was Kapitalerträge sind, und wie sie im Einzelnen definiert werden. Ein vorhandenes Kapitalvermögen generiert Einkünfte, es vermehrt sich.

Diese Kapitalvermehrung wird als Ertrag durch die Kapitalertragssteuer besteuert. Sie beträgt einheitlich 25 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag, sowie zuzüglich eventueller Kirchensteuer.

Kapitalanlage im In- und Ausland

Wenn das Kapital im Inland angelegt ist, dann wird die Kapitalertragssteuer direkt berechnet und abgeführt, also an das örtlich zuständige Finanzamt bezahlt. Anders kann es bei einer Kapitalanlage im Ausland aussehen - und zwar erst recht dann, wenn sie nicht bekannt ist.

Der Kapitalertrag wird erzielt, ohne dass es versteuert wird. Der Kapitalanleger spart die Steuer vom Ertrag. Das sind dann die Fälle, die als Steuerhinterziehung durch ausländische Kapitalanlagen bezeichnet werden.

Jahr für Jahr wird die nicht gezahlte 25-prozentige Kapitalertragssteuer eingespart, zuzüglich des anteiligen Solis. Das geht dann solange gut, wie es gut geht.

Steuerlast senken

Auch für die Kapitalertragssteuer gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Wer Kapital hat und es versteuern muss, der wird in aller Regel steuerlich beraten.

Der versierte Steuerberater kennt die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Kapitalertragssteuer. Insofern sollte sich der Steuerpflichtige auf der sicheren Seite sehen, nicht mehr als unbedingt notwendig zu zahlen, wenn er sein Kapitalvermögen Jahr für Jahr versteuert.

Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist ein Beispiel dafür, dass Gesetz und Rechtsprechung deutlich voneinander abweichen können. Besteuert wurde in früheren Jahrzehnten das so genannte Nettovermögen, also das vorhandene Bruttovermögen abzüglich der damit verbundenen Schulden und Verbindlichkeiten. Zur Vermögensermittlung wurde ein Stichtag festgesetzt.

Rechtsgrundlage

In seinem Urteil aus dem Jahre 1995 stellte das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Vermögensteuer in Frage - der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, des GG werde verletzt. Zwei Jahre später entschied die damalige Bundesregierung, bis auf Weiteres keine Vermögensteuer zu erheben.

Das Gesetz ist nach wie rechtskräftig, es wird allerdings seitdem nicht angewendet. Das ist bis in die heutige Zeit unverändert so geblieben.

Vor diesem Hintergrund werden in regelmäßigen Abständen die politischen Diskussionen zur Einführung der Vermögensteuer geführt. Korrekt formuliert muss es heißen: Zur Erhebung der Vermögensteuer. Sie braucht nicht mehr eingeführt zu werden, weil sie gar nicht abgeschafft worden ist.

Erbschaftsteuer

Es ist hinlänglich bekannt, dass der Erbe das Ererbte versteuern muss. Fällig wird die Erbschaftsteuer. Ausgelöst wird sie durch das Ableben des Vererbenden und den damit verbundenen Eigentumsübergang auf den oder die Erben.

Substanzsteuer

Als Besitzsteuer ist die Erbschaftsteuer eine Landessteuer. Sie gilt als Substanzsteuer, weil das Erbe als eine feststehende Vermögenssubstanz besteuert wird. Der Stichtag steht fest - auf das Ableben des Vererbenden hin folgt die Annahme des Erbes durch den Erben.

Ausnahmen

Von der Erbschaftsteuerpflicht gibt es vielfältige Ausnahmen. Das gilt insbesondere für Familienangehörige wie Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder. Die Erben werden, abhängig von ihrem persönlichen Verhältnis zum Vererbenden, in die Steuerklassen I, II und III aufgeteilt, sozusagen kategorisiert.

Steuerklassen

Zur Steuerklasse I gehören die Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkel; zur Steuerklasse II die Geschwister, und zur dritten Steuerklasse alle übrigen, in den beiden anderen Steuerklassen nicht erfassten Erbberechtigten.

In der Steuerklasse I ist der Steuersatz am niedrigsten, in der Klasse III mit dreißig bis fünfzig Prozent am höchsten. Die Erbschaftsteuer ist eine direkte Steuer, weil Steuerpflichtiger und Steuerschuldner identisch sind.

Schenkungsteuer

Mit einer Schenkung wird der Beschenkte vermögensmäßig bereichert. Die beiden Beteiligten Schenkender und Beschenkter sind sich darin einig, dass die Schenkung unentgeltlich ist.

Freigrenzen

Das klingt kompliziert - aber der Begriff "Schenken" ist jedem geläufig. Jemand bekommt etwas, ohne dafür zu bezahlen oder eine Gegenleistung zu erbringen.

Für diesen so genannten Vermögenszuwachs gelten Freigrenzen. Wenn die durch den Schenkungswert überschritten werden, dann entsteht eine Schenkungsteuerpflicht.

Rechtsgrundlage

Für sie gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die Erbschaftsteuer. Der Prozentsatz der Schenkungsteuer liegt, je nach Beziehung des Beschenkten zum Schenkenden, zwischen sieben und fünfzig Prozent des Schenkungswertes, also des Vermögenszuwachses.

Von ihrer Definition her ist die Schenkungs- mit der Erbschaftsteuer gleichzusetzen. Sie ist ebenfalls eine Ländersteuer und wird als Substanzsteuer der Gruppe von Besitzsteuern zugeordnet.

Verbrauchsteuern

Und schließlich gehen wir noch auf die unterschiedlichen Arten der Verbrauchssteuer ein.

Branntweinsteuer

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Branntweinsteuer ist das Branntweinmonopolgesetz aus dem Jahre 1922. Mit dem damals neuen Gesetz sollte eine Regulierung der Branntweinbrennereien erreicht werden.

In den folgenden Jahrzehnten wurden dazu mehrere Verordnungen erlassen. Das Gesetz tritt mit Ablauf des Jahre 2017 außer Kraft.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 21. März 2013 beschlossen, vom Jahre 2018 an das Branntweinmonopol für die mehrere zehntausend Obst- und Kleinbrennereien aufzuheben. Im § 130 des Branntweinmonopolgesetzes ist die Branntweinsteuer exakt beschrieben.

Eine zweite Definition hat die Europäische Union in einer Verordnung im Jahre 2008 herausgegeben. In dieser ausführlichen Verordnung ist der Branntwein eine von mehreren Dutzend Spirituosen.

Die Branntweinsteuer fällt erst mit dem Handel des Branntweins an
Die Branntweinsteuer fällt erst mit dem Handel des Branntweins an

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Hersteller oder Betreiber der Brennerei. Die Steuerpflicht entsteht, wenn der hergestellte Branntwein in den Warenumlauf gebracht, also gehandelt wird. Über die Verkaufsmenge wird eine Steuererklärung abgegeben, daraufhin wird der Steuerbescheid erlassen.

Huckepack-Steuer

Die Branntweinsteuer wird, zusammen mit dem Nettowert der Ware, zusätzlich mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent versteuert. Dieser Vorgang wird auch als Huckepack-Steuer bezeichnet, also Steuer auf Steuer.

Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung ist das im jeweiligen Erzeugnis enthaltene Alkoholvolumen, hochgerechnet auf eine Mindesttemperatur von zwanzig Grad Celsius nach dem Destillationsvorgang. Gemäß § 131 des Branntweinmonopolgesetzes beträgt sie im Regelfall tausenddreihundertdrei Euro je Hektoliter reinen Alkohol.

Kaffeesteuer

Die Kaffeesteuer ist eine indirekte Bundessteuer. Steuerzahler und Steuerschuldner sind nicht dieselben.

Sie gehört zu den Verbrauchssteuern, mit denen der Konsum von Waren besteuert wird. Rechtsgrundlage ist das Kaffeesteuergesetz aus Juli 1953.

Bei der Besteuerung wird in gerösteten sowie in löslichen Kaffee unterschieden. Die Steuer beträgt 2,19 Euro pro Kilogramm gerösteten, und 4,78 Euro je Kilogramm löslichen Kaffee. Heutzutage wird der Kaffee sowohl im Laden am Ort als auch in Onlineshops gehandelt.

Die Kaffeesteuer belastet den Preis für Kaffee spürbar. Zu Beginn der 2010er Jahre wurde eine Bürgerinitiative mit dem Ziel gegründet, zukünftig ganz auf die Erhebung der Kaffeesteuer zu verzichten.

Anfang des Jahres 2013 wurde diese Petition vom dafür zuständigen Ausschuss des Bundestages abgelehnt. Damit bleibt es bis auf Weiteres bei der jetzt geltenden Kaffeesteuer.

Die Kaffeesteuer belastet den Kaffeepreis spürbar
Die Kaffeesteuer belastet den Kaffeepreis spürbar

Geschichte

Die heutige Kaffeesteuer ist vergleichsweise niedrig. Als das Kaffeesteuergesetz in den 1950er Jahren in Kraft trat, war ein Kilogramm Kaffee mit der Kaffeesteuer von zehn DM belegt. Das war unerträglich hoch und forcierte zur damaligen Zeit einen lebhaften Kaffeeschmuggel.

Zentrum des grenzüberschreitenden Schmuggels an der deutsch-niederländisch-belgischen Grenze war das Gebiet um die Stadt Aachen. Damals wurde es als Aachener Kaffeefront bezeichnet.

Mit dem neuen Gesetz wurde die Kaffeesteuer auf drei DM je Kilogramm reduziert. Dadurch erhöhte sich der Kaffeeumsatz im Handel, während sich der bisherige Kaffeeschmuggel erübrigte. Im Endeffekt stiegen die Steuereinnahmen deutlich, was letztendlich dem Bund zugute kam.

Mineralsteuer

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Mineralsteuer war bis Mitte der 2000er Jahre das Mineralölsteuergesetz. Abgelöst wurde es durch das Energiesteuergesetz. Anlass dafür war die Energiesteuerrichtlinie, die der Rat der Europäischen Union im Jahre 2003 beschlossen hat.

Der Name "Mineralölsteuer" wird umgangssprachlich weiterhin verwendet - Rechtsgrundlage dafür ist jedoch das Energiesteuergesetz, demzufolge es sich heutzutage also um die Energiesteuer handelt.

Mineralöle sind destillierte Produkte aus Erdöl. Das sind im Wesentlichen

  • Benzin
  • Diesel
  • Heizöl und
  • Kerosin.

Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer sollen nach dem so genannten Verursacherprinzip dort eingesetzt werden, wo sie erzielt werden. Beispielsweise die Mineralsteuer auf Benzin und Diesel für den Erhalt und Neubau von Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Generell werden Steuereinnahmen zur allgemeinen Deckung des Bundeshaushaltes verwendet, also ohne eine besondere Zweckbindung.

Die Steuern auf Benzin, Diesel und Heizöl sollten nach dem Verbraucherprinzip eingesetzt werden
Die Einnahmen aus Steuern auf Benzin, Diesel und Heizöl sollten nach dem Verbraucherprinzip eingesetzt werden
Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz ist deutlich weitergehender. Zusätzlich zu den Mineralölen und der damit verbundenen fossilen Energie Erdöl werden mit Braunkohle, Koks oder Steinkohle weitere fossile Energien erfasst. Darüber hinaus erfolgt eine Besteuerung von elektrischem Strom aus natürlichen, sogenannten regenerativen Energien.

Die heutige Energiesteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerzahler und Steuerschuldner nicht dieselben sind. In den meisten Fällen entsteht die Steuer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mineralöl in den Wirtschaftskreislauf gebracht wird.

Die Mineralölsteuer wird monatlich berechnet und im übernächsten Monat abgeführt. Den wenigsten Kfz-Haltern ist bekannt, dass die Benutzung von Heizöl zum Autofahren als Steuerhinterziehung ein Straftatbestand ist.

Schaumweinsteuer

Umgangssprachlich wird die Schaumweinsteuer auch Sektsteuer genannt. Sie ist als Bundessteuer eine indirekte Verbrauchssteuer. Als Schaumweine werden alle weinhaltigen Getränke bezeichnet, also von Wein über Sekt bis hin zum Champagner.

Bei einer Temperatur von zwanzig Grad Celsius muss der Überdruck durch Kohlenstoffdioxid wenigstens drei bar betragen. Perlweine sind keine Schaumweine, weil deren Überdruck deutlich unter drei bar liegt.

Die Schaumweinsteuer fällt auf alle weinhaltigen Getränke an
Die Schaumweinsteuer fällt auf alle weinhaltigen Getränke an deren Überdruck durch Kohlenstoffdioxid wenigstens drei bar betragen

Steuersatz

Die Schaumweinsteuer beträgt knapp 140 Euro je Hektoliter Sekt oder Wein - auf den Verkaufspreis einer 0,75-Literflasche entfällt etwa ein Euro auf diese Steuer. Das gilt für Schaumweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als sechs Prozent. Liegt der unter dieser Grenze, wird ein Hektoliter mit einundfünfzig Euro besteuert - je 0,75-Literflasche sind das knapp vierzig Cent.

Geschichte

Eingeführt wurde die Schaumweinsteuer direkt zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts. Mit den Steuereinnahmen sollte der Schiffsbau der damaligen Kaiserlichen Marine mitfinanziert werden.

Nach einer Unterbrechung in den Jahren 1933 bis 1939 wurde die Schaumweinsteuer zu Beginn des Zweiten Weltkrieges erneut erhoben. Jetzt sollte sie zweckgebunden zur Finanzierung deutscher Unterseeboote, der U-Boot-Flottille verwendet werden.

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde sie zu einer reinen Bundessteuer. Sie war ursprünglich als eine zweckgebundene Steuer eingeführt worden, wird mittlerweile jedoch zweckungebunden zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwendet.

Tabaksteuer

Rechtsgrundlage

Zur Erhebung der Tabaksteuer ist das Tabaksteuergesetz, kurz TabStG die Rechtsgrundlage. Es wurde Ende der 1860er Jahre erlassen und gilt in der aktuellen Fassung aus April 2012. Im § 1 TabStG sind die Tabakwaren im Einzelnen definiert und abschließend aufgeführt.

Zur Berechnung der Tabaksteuer wird die Stückmenge an Zigarren und Zigarillos oder Zigaretten zugrunde gelegt - darüber hinaus der so genannte Kleinverkaufspreis. Der wird als Einzelhandelspreis vom Hersteller beziehungsweise Importeur festgelegt.

Im Tabaksteuergesetz sind die einzelnen Tabakwaren genau definiert
Im Tabaksteuergesetz sind die einzelnen Tabakwaren genau definiert

Besteuerung von Tabakwaren

Die Besteuerung von Tabakwaren ist organisatorisch recht aufwändig. Die Steuer entsteht nicht erst beim Verbrauch durch den Konsumenten, sondern bereits beim Einbringen in den Wirtschaftskreislauf, das heißt in den Warenverkehr in Deutschland.

Die Tabakware befindet sich in so genannten Steuerlagern, die von den Hauptzollämtern zugelassen sind und kontrolliert werden. Das sind sowohl Produktions- als auch Lagerstätten. Wenn die Tabakwaren diese Steuerlager verlassen, werden sie steuerpflichtig.

Steuerzeichen

Auf jeder Tabakverpackung wird ein Steuerzeichen, die umgangssprachliche Banderole angebracht. Diese Steuerzeichen werden, vergleichbar mit einem Briefmarkenkauf, bei der zuständigen Behörde bestellt und vor dem Verlassen des Steuerlagers auf den Tabakpackungen sichtbar angebracht. Die Tabaksteuer berechnet sich anschließend anhand der gekauften Banderolen sowie der Menge, die das Steuerlager verlassen hat.

Tabak, Nikotin, Jugend und Gesundheit sind aktuelle gesellschaftliche Themen, ebenso wie der Tabak- oder Zigarettenschmuggel. Am höchsten besteuert sind die Zigaretten, deren Konsum seit Beginn der 2010er Jahre deutlich zurückgegangen ist.

Biersteuer

Die Höhe der Biersteuer berechnet sich nach dem Stammwürzgehalt des jeweiligen Bieres. Die Stammwürze definiert, kurz gesagt, den Anteil von Hopfen und Malz vor der Gärung. Ihr Gehalt beeinflusst maßgeblich sowohl den Nähr- als auch den Alkoholgehalt des fertigen Bieres.

Biersorten mit einem unterschiedlichen Stammwürzgehalt sind

Die Biersteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Sie bemisst sich nach dem Jahresausstoß der Bierbrauerei.

Beim Bier wird die Steuer anhand des Stammwürzgehalts festgelegt
Beim Bier wird die Steuer anhand des Stammwürzgehalts festgelegt

Regelsteuersatz

Berechnet wird sie nach einem Regelsteuersatz, von dem mit ermäßigten Steuersätzen abgewichen werden kann. Die Einheit des Stammwürzgehalts wird in Grad Plato gerechnet.

Der deutsche Chemiker Fritz Plato hat im Jahre 1900 ein Maßsystem eingeführt, das anschließend nach seinem Namen benannt wurde. Diese von ihm als damaligem Direktor des Deutschen Instituts für Maße und Gewichte definierte Maßeinheit wird seitdem Grad Plato genannt.

Berechnet wird die Biersteuer mit einem Regelsteuersatz von knapp einem Euro je Grad Plato pro Hektoliter. Auf diese Weise wird jede einzelne Biersorte bewertet und anhand des Stammwürzgehalts sowie dem Grad Plato mit dem Jahresausstoß besteuert. Da der Alkoholgehalt des Bieres deutlich unter dem von Branntwein liegt, ist die Besteuerung dementsprechend niedriger.

Auf alkoholfreies Bier wird keine Biersteuer erhoben. Der zunehmende Konsumwechsel von alkoholhaltigem zu alkoholfreiem Bier hin ist ein wesentlicher Grund für den kontinuierlichen Rückgang der Biersteuereinnahmen.

Selber Bier brauen

Wer das Bierbrauen zum Hobby hat, muss das dem Hauptzollamt anzeigen. Eine Jahresmenge von bis zu zwei Hektolitern selbstgebrautes Bier bleibt biersteuerfrei.

Getränkesteuer

Als eine reine Gemeindesteuer ist beziehungsweise war die Getränkesteuer eine Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Verbrauch, also der Konsum des Getränks, das gekauft und vor Ort verzehrt.

Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist die Getränkesteuer eine recht logische Konsequenz, resultierend aus der Schankerlaubnissteuer. Die Schankerlaubnis liegt im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der örtlichen Gemeinde.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Getränkesteuer ist eine eigene gemeindliche Satzung - auf Länderebene sind es die jeweiligen Kommunalabgabengesetze. Darin werden die Städte und Gemeinden ermächtigt, eine Getränkesteuer nach eigenem Ermessen zu erheben.

In der heutigen Zeit ist das, bundesweit gesehen, so gut wie kaum noch der Fall. Eine kommunale Getränkesteuer für den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken verteuert deren Endpreis. Alle Gastronomen, Restaurants und sonstigen Anbieter von Getränken zum direkten Verzehr sehen darin die Gefahr von nachlassendem Umsatz und Gewinn.

Geschichte

Die geschichtliche Entwicklung der Getränkesteuer ist lang und wechselhaft. Sie reicht zurück bis in das 12. Jahrhundert nach Christi Geburt. Die so genannten Obrigkeiten waren seit jeher daran interessiert, den Verzehr der Untertanen an vor allem alkoholischen Getränken im offenen Ausschank zu besteuern, also daran mitzuverdienen.

Das war dauerhaft mehr oder weniger erfolgreich. Auch im vergangenen Jahrhundert ließ sich eine Getränkesteuer nicht flächendeckend und dauerhaft in Deutschland umsetzen.

Wer in der heutigen Zeit näher wissen möchte, ob am Ort eine Getränkesteuer erhoben wird, der muss sich zwangsläufig mit den Satzungen der betreffenden Gemeinde befassen. Oder er befragt sich direkt an der Ausschankstelle.

Sofern dort nicht der Inhaber oder Betreiber die Getränke verkauft, wird das Personal kaum darüber informiert sein, ob in dem Verkaufspreis eine Getränkesteuer enthalten ist oder nicht. In den meisten Fällen wird das nicht der Fall sein.

Sowohl der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband, der DEHOGA als auch die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, kurz NGG, haben sich in der Vergangenheit erfolgreich dafür eingesetzt, dass mehr und mehr auf eine Getränkesteuer verzichtet wird.

Steuersatz

Die Prozentsätze für die Getränkesteuer schwankten in früheren Jahrzehnten bundesweit zwischen fünf und zehn Prozent auf den Nettopreis des jeweils verzehrten Getränks. Die Besteuerung als solche ist in der Praxis bei einem Mix aus gezapften Getränken einerseits und den verschiedensten Getränken aus Flaschen andererseits nicht ganz einfach.