11. Januar 2010
Von Viola Reinhardt
In den letzten Jahren sind immer mehr Ehepaare im Zeitpunkt der Scheidung kinderlos. Gerade in diesen Fällen rückt häufig der Streit um ein gemeinsames Haustier in den Mittelpunkt des Scheidungsverfahrens. Die Frage, wer nach der Scheidung, beispielsweise, den gemeinsamen Hund zugesprochen bekommt, konnte nach der früheren Rechtsprechung nur eindeutig zugunsten des einen oder des anderen Ehegatten beantwortet werden.
Ausgangspunkt dieser Überlegung war der §90a BGB, der besagt, dass Tiere zwar keine "Sachen" sind, dass für sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Demnach gingen die Gerichte davon aus, dass für Haustiere die für den Hausrat geltenden Vorschriften analog heranzuziehen seien mit der Folge, dass immer nur einem der beiden Ehegatten alleine das Recht am vormals gemeinsamen Haustier zugewiesen werden konnte. In der neueren Rechtsprechung jedoch zeichnet sich eine Trendwende dahingehend ab, dass Hunde eher wie Menschen in einer vergleichbaren Situation zu behandeln seien. Danach steht bei der Frage, wie mit dem Hund nach der Scheidung der Eheleute verfahren werden soll, immer das Wohl des Tieres im Vordergrund. Dies ist, gegebenenfalls, durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu klären.
So hat, in einem Fall des Amtsgerichts Bad Mergentheim, das Gutachten eines Tierpsychologen dazu geführt, dass dem vormaligen "Herrchen" ein "Umgangsrecht" mit dem Hund dergestalt eingeräumt wurde, dass der Hund zwar beim "Frauchen" lebt, das "Herrchen" aber regelmäßig mit ihm ausgehen darf. In einem anderen Fall, den das Amtsgericht Merseburg zu entscheiden hatte, wurde der Hund jeweils von Montag bis Freitag dem "Frauchen" und über das Wochenende dem "Herrchen" zugesprochen. Der Fall allerdings, bei dem einem Hund sogar "Alimente" zuerkannt wurden und über den, in zweiter Instanz, das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden hatte, dürfte in der deutschen Rechtsprechung wohl einmalig bleiben: Hier hatte der Ehegatte sich eigens gegenüber seiner geschiedenen Frau verpflichtet, ihr für den Hund einen monatlichen Betrag von 100 Euro für Futter, Versicherung, Hundesteuer und Tierarzt zu überweisen. Da half auch keine Kündigung mehr, das "Herrchen" musste bezahlen und das auch noch ganz ohne "Umgangsrecht".
Als Faustregel dafür, wer nach der Scheidung den Hund bekommt, dürfte also gelten: Der oder diejenige, bei dem sich "Bello" am wohlsten fühlt – auch wenn das bisweilen beide Parteien betrifft.
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