Alleinerziehung und Unterhalt - das Unterhaltsvorschussgesetz

Die Alleinerziehung eines Kindes stellt den Betroffenen Erwachsenen vor eine Vielzahl an Problemen. Unter anderem gestaltet es sich oftmals problematisch, ein ausreichend hohes Einkommen zu erzielen, sobald das abwesende Elternteil keine finanzielle Unterstützung leistet. Aus diesem Grund existiert in Deutschland das Unterhaltungsvorschussgesetz. Informieren Sie sich über die Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetz.

Maria Perez
Von Maria Perez

Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass nicht das erziehende Elternteil, sondern das Kind selbst die Anspruchsberechtigung für diese Sozialleistung genießt. Damit diese aber überhaupt geltend gemacht werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zum einen darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt sein und muss zusammen mit einem Elternteil innerhalb von Deutschland leben.

  2. Zudem muss das erziehende Elternteil dauerhaft getrennt leben und damit entweder geschieden, ledig oder verwitwet sein.

  3. Darüber hinaus darf das Kind keine weiteren Sozialleistungen erhalten, welche sich auf die Höhe möglicher Leistungen gemäß des Unterhaltsvorschussgesetzes belaufen würden. Dies wäre etwa bei einer Waisenrente der Fall, welche ebenso in diesem Lebensalter ausgezahlt werden kann.

    Daneben besteht ebenso kein Anspruch auf eine solche Leistung, sobald beide Elternteile zusammen eine häusliche Gemeinschaft bilden, selbst wenn keine Partnerschaft als solche besteht.

Höhe des Leistungsanspruchs

Die Höhe des Leistungsanspruchs hängt einerseits vom Alter des Kindes, andererseits von der Höhe weiterer staatlicher Bezüge ab. Der nominelle Unterhaltsvorschuss für Ein- bis Sechsjährige beträgt derzeit 317 Euro, wohingegen Sechs- bis Zwölfjährige einen Anspruch auf 364 Euro monatlich haben.

Weitere staatliche Bezüge, etwa das Kindergeld oder eine mögliche Waisenrente, wirken sich allerdings noch negativ auf diesen Betrag aus, weshalb es in der Regel nur zu einer Leistungserbringung von rund 150 Euro kommt.

Zeitliche Begrenzung

Des Weiteren ist der Leistungsanspruch des Unterhaltsvorschussgesetzes zeitlich begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung betrifft einerseits das bereits erwähnte zwölfte Lebensjahr, wonach das Kind keinen Anspruch mehr auf diese Leistung genießt.

Daneben wird der Unterhaltsvorschuss allerdings auch nur für einen maximalen Zeitraum von 72 Monaten gewährt.

Konkret bedeutet dies, dass Kinder, welche bereits seit dem ersten Lebensjahr vom Unterhaltsvorschuss profitieren, diese Leistung nur bis zum sechsten Lebensjahr beanspruchen können. Sollte eine Antragsstellung wiederum versäumt worden sein, besteht ebenso kein rückwirkender Anspruch auf vergangene Lebensjahre, sobald das Kind das maximale Anspruchsalter überschreitet.

Pflicht zur Anzeige von Veränderungen

Letztlich ist es noch wichtig zu wissen, dass eine Pflicht zur Anzeige von Veränderungen besteht, sobald diese Veränderungen relevant für das Anspruchsverhältnis sind. Konkret bedeutet dies, dass sich das Elternteil beispielsweise melden muss, sobald das zweite Elternteil wieder Teil der Hausgemeinschaft ist, beide also wieder zusammengezogen sind.

Hierdurch würde die Anspruchsberechtigung verfallen. Sobald eine solche Meldung unterlassen wird, kann nicht nur die Fortzahlung eingestellt, sondern auch ein Bußgeld verhängt werden.