Rente - Formen der Altersrente und Hinweise zum Rentenbeginn sowie zu den Leistungen

Das deutsche Rentensystem ist eine wichtige Institution des deutschen Staates, welche dafür sorgt, dass Menschen selbst im hohen Alter in der Regel nicht unter Armut leiden müssen. Dabei gibt es zahlreiche Formen der Altersrente und einige Begriffe sowie organisatorische Aspekte, beispielsweise zum Thema Rentenbeginn und Leistungen, welche vielen Bürgern unklar sind. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alles Wissenswerte zum Thema Rente.

Britta Josten
Von Britta Josten

Grundsätzliches zur Rente

Bei der Rente handelt es sich im Allgemeinen um regelmäßige Geldzahlungen, die man nach dem Berufsleben erhält, um seinen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Man spricht in diesem Fall auch von der Altersrente.

Vor einigen Jahrzehnten hat der damalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm den Satz geprägt: "Die Renten sind sicher." Das stimmte damals wie heute. Zunehmend unsicher ist jedoch die Höhe der zu erwartenden gesetzlichen Rente.

In Deutschland besteht kein Zweifel daran, dass die Rentenversicherung als eine Säule des Sozialversicherungssystems ihre Zahlungsverpflichtungen an die etwa zwanzig Millionen Rentenempfänger erfüllt. Insofern sind die Renten sicher, aber sie werden zunehmend niedriger.

Der Prozentsatz einer im Anschluss an das Berufsleben zu erwartenden Altersrente wird im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen immer geringer. Dadurch erhöht sich die so genannte Versorgungslücke, also der Geldbedarf zwischen dem bisherigen Arbeits- und dem zukünftigen Renteneinkommen.

Hier muss sich der Bürger als zukünftiger Rentner selbst helfen - er muss, wie es heißt, privat vorsorgen. Sinn und Zweck einer Altersvorsorge ist es, den in der Berufs- und Erwerbsphase gewohnten Lebensstandard möglichst uneingeschränkt im anschließenden Rentenalter aufrecht zu halten. Was in diesem Zusammenhang möglich ist, haben wir hier in unserem ausführlichen Artikel zum Thema Altersvorsorge für Sie zusammengestellt.

Wer ist pflichtversichert?

Im Grunde genommen unterliegen alle Arbeitnehmer der Versicherungspflicht. Zudem sind folgende Personen- und Berufsgruppen pflichtversichert:

Auch bestimmte Selbstständige unterliegen der Pflichtversicherung:

  • Künstler und Publizisten
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber
  • Lehrer und Erzieher
  • Hebammen
  • In der Pflege Beschäftigte
  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Küstenschiffer und -fischer sowie Seelotsen.

Die Pflichtversicherung gilt nicht für:

  • Berufssoldaten und Zeitsoldaten
  • Beamte
  • Richter
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Freiberufler und Selbstständige, bei denen keine Pflichtversicherung besteht
  • Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
  • Geringfügig selbstständig Tätige

Rentenbeginn: Entwicklung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters

Wirft man einen Blick auf die Entwicklung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters, so erkennt man eine steigende Tendenz. Die Altersgrenzen für Altersrenten wird bis zum Jahr 2029 stufenweise ansteigen - ab dem Geburtsjahr 1964 liegt das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren.

Dies dürfte jedoch nicht nur an der steigenden Leistungsfähigkeit im Alter liegen, welche wiederum das Resultat der gesünderen Lebensgewohnheiten und Lebensumstände ist. Vor allem gesetzliche Regelungen sind hier ausschlaggebend.

Möchte man die Rente vor dem regulären Rentenalter beziehen, muss man grundsätzlich Abschläge in Kauf nehmen. Im Internet gibt es so genannte Rentenbeginnrechner, mit deren Hilfe man sich seine persönlichen Möglichkeiten aufzeigen lassen kann.

Rentenarten

Es gibt unterschiedliche Arten von Renten und Leistungen. Neben der normalen Altersrente, der so genannten Regelaltersrente, die man ab einem Alter von 67 Jahren beziehen kann, unterscheidet man:

  • die Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte: Ist man vor dem 1.1.1953 geboren und kann zudem einen Nachweis von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit mit 45 Jahren Dauer leisten, ist die Altersrente mit 63 ohne Abschläge möglich. Hierzu zählen auch Pflichtbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege, Kindererziehung, Wehr- und Zivildienst sowie Krankengeldbezug.

  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, kann man früher in Rente gehen. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis.

  • die Altersrente für Frauen: Frauen, die vor 1952 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 60 eine vorgezogene Altersrente (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen. Entscheidend ist eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren sowie über zehn Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr.

  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute: Anspruch auf diese Altersrente, bei der die Altersgrenze schrittweise auf 62 Jahre steigt, haben Menschen, die ab oder nach dem 60. Lebensjahr die Wartezeit von 25 Jahren mit andauernden Arbeiten unter Tage erfüllt haben.

  • die Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: Das Das Mindestalter für diese Altersrente liegt mittlerweile bei 63 Jahren. Zudem muss man vor 1952 geboren sein. Die Versicherungszeit muss mindestens 15 Jahre betragen; zudem muss der- oder diejenige bei Rentenbeginn arbeitslos sein (Insgesamt-Arbeitslosigkeit von 52 Wochen ab einem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten) oder eine Altersteilzeitarbeit von mindestens 24 Kalendermonaten nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben.

  • die Erwerbsminderungsrente: Wer aufgrund von Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch wenig arbeiten kann, kann finanziell unterstützt werden; die Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein.

  • die Renten an Hinterbliebene: Nach dem Tod des Partners steht einem eine Hinterbliebenenrente zu; welche Möglichkeiten es gibt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Viele Arbeitnehmer dürften sich bereits auf ihren Eintritt in das Rentenalter freuen; es gibt allerdings viele Formen, welche eine Absicherung und finanzielle Versorgung im Alter darstellen - wo liegt nun eigentlich der genaue Unterschied zwischen der Rente und einer Pension?

Der Unterschied zwischen Rente und Pension

Merkmale der Rente

Die Rente wird Arbeitern und Angestellten ausgezahlt. Das Wort "Rente" leitet sich dabei vom lateinischen Ausdruck "rendere" ab. Rendere ist ein Verb und bedeutet soviel wie "zurückgeben".

Bereits die Übersetzung deutet bereits an, dass die Rentenhöhe vom Entgelt des gesamten Arbeitslebens abhängt. Wie hoch die Rente ausfällt, hängt demnach davon ab, wie lange man als Arbeitnehmer und Angestellter gearbeitet hat und wie hoch dabei stets der Verdienst war.

Der Zahlungsträger ist dabei die gesetzliche Rentenkasse. Diese basiert wiederum auf dem Prinzip des Generationenvertrages.

Dieser geht davon aus, dass die Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung stets für den verhältnismäßig kleinen Anteil an Rentnern finanziell aufkommt. Schließlich kann beim Eintritt ins Rentenalter selbst einmal damit gerechnet werden, von diesem System zu profitieren.

Unterscheidung zwischen BfA- und LVA-Rente

Die Unterscheidung zwischen der BfA- und LVA-Rente ist inzwischen überflüssig. So sorgten diese zwei Rentenarten beziehungsweise Anstalten früher für eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. 2005 wurde das Rentensystem allerdings reformiert.

Deutsche Rentenversicherung

Im Zuge dieser Reform wurden auch diese Kategorien abgeschafft und durch neue Strukturen ersetzt, welche unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" zusammengefasst werden. Diese neue Institution sorgt nun für die Umverteilung des Geldes, indem die Rentenbeiträge von derzeit etwa 30 Millionen Arbeitnehmern eingenommen und an circa 20 Millionen Rentenempfänger ausgeschüttet werden.

Sie besteht dabei aus zwei Hauptanstalten, welche durch 17 regionale Anstalten ergänzt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, welcher Anstalt der Versicherte zugeordnet wird, da stets die gleichen Rentenansprüche bestehen.

Insgesamt wurde durch die Reform im Jahre 2005 eine Vereinfachung des Systems erreicht, von welcher auch die Versicherten profitieren. Allerdings vollziehen sich die Prozesse der Neustrukturierung bis heute. So ist es beispielsweise noch immer nicht klar, welches Kürzel für diese Anstalt stehen soll, da das naheliegende DRV bereits vergeben ist.

Merkmale der Pension

Die Pension wird wiederum nur Beamten seitens des Staates ausgezahlt. Der Begriff "Pension" stammt dabei vom lateinischen "pendere", was übersetzt etwa soviel wie "etwas bezahlen" bedeutet.

Die Höhe der Pension orientiert sich allerdings nicht am gesamten Entgelt, welches im Laufe des Berufslebens geleistet wurde. Stattdessen hängt die Höhe der Pension lediglich von der letzten Verdiensthöhe ab.

Für einen Beamten ist es hinsichtlich der Rentenhöhe lediglich wichtig, wie viel er vor dem Eintritt in das Rentenalter verdient hat. Im Falle der Pension tragen spezielle Pensionskassen die Kosten, welche durch die Steuerzahler finanziert werden. Pensionen sind damit ein Teil der Staatsausgaben für den Beamtenapparat und werden auch als solche gewertet.

Insgesamt unterscheiden sich die Rente und Pension hinsichtlich einiger Feinheiten. Eine rechtzeitige und frühe Auseinandersetzung mit der eigenen finanziellen Absicherung im Alter kann sich deshalb lohnen. Hierdurch kann etwa abgeschätzt werden, ob es noch zum Abschluss weiterer Vorkehrmaßnahmen kommen sollte und mit welchem Einkommen im Alter gerechnet werden kann.

Die Entwicklung der Rentenhöhe

Die Rente ist eine wichtige Säule unserer Gesellschaft. So handelt es sich bei dieser um eine große Kapitalumwälzung, welche es alten Menschen ermöglicht, aus dem Berufsleben auszusteigen und den Lebensabend zu genießen. Doch wie verhält es sich überhaupt mit der Entwicklung der Rentenhöhe und des Renteneintrittsalters, welche sich stetig an die Veränderungen innerhalb der Gesellschaft anpassen?

Nominale Rentenhöhe seit 1990

Die nominale Rentenhöhe ist seit dem Jahre 1990 fast ausschließlich stetig gestiegen. So betrug die damalige Rente anfangs noch umgerechnet durchschnittlich 852 Euro. Daraufhin kam es zu einem starken Aufwärtstrend innerhalb der nächsten Jahre, welche im Wert von 987 Euro im Jahre 1994 resultierte. Von da an stiegen die Rentenbeiträge nur langsam weiter an.

Dennoch ist im Zeitraum von 1994 bis 2003 bemerkenswert, dass es nichtsdestotrotz zu einer konstanten Steigerung der durchschnittlichen Rentenauszahlung kam. Dieser Trend änderte sich erst im Jahre 2003.

Nun sank der Rentenbetrag erstmals von 1.082 Euro auf 1.066 Euro in den Jahren 2005 und 2006. Seit 2006 ist wieder ein leichter Aufwärtstrend erkennbar, welcher im absoluten Hoch von 1.101 Euro 2009 gipfelte.

Die preisbereinigte Rentenhöhe

Diese Entwicklung der nominalen Rentenhöhe täuscht allerdings. Wendet man sich der preisbereinigten Entwicklung der Rentenhöhe zu, lässt sich ein anderer Trend feststellen. Bei der preisbereinigten Rente handelt es sich um jenen Wert, welcher der tatsächlichen Kaufkraft des Geldes entspricht. Dieser verändert sich aufgrund der Inflation, weshalb diese ein wichtiger Faktor ist, welcher in diesem Zusammenhang bedacht werden muss.

Geht man von der preisbereinigten Rentenhöhe aus, lässt sich zunächst ein relativ konstantes Niveau zwischen 1990 und 2003 feststellen. Ab dem Jahre 2003 kommt es allerdings zu einem regelrechten Absturz, welcher im bis dahin niedrigstem Realwert der Rentenhöhe 2009 endet. Es kann deshalb zu Recht behauptet werden, dass Rentner derzeit bedeutend weniger Rentenzahlungen erhalten als vor 20 Jahren.

Gründe für ein sinkendes Rentenniveau

Formell wird als Rentenniveau die jeweilige Relation zwischen einer statistischen Standardrente und dem Jahresdurchschnittseinkommen der Erwerbstätigen bezeichnet. Der Bürger definiert das Rentenniveau als die prozentuale Differenz zwischen aktuellem Arbeits- und zukünftigem Renteneinkommen.

Standardrente

Die Standardrente, kurz Eckrente genannt, ist eine statistische, also eher theoretische Regelaltersrente mit fünfundvierzig Entgeltpunkten. Sie sind, zusammen mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor sowie dem aktuellen Rentenwert, die mathematische Grundlage für die Rentenformel.

Gesetzgeber und Rentenversicherungsträger unterscheiden in das Brutto- sowie in das Nettorentenniveau. Das Standardrentenniveau aus den 1950er Jahren hat sich in den folgenden Jahrzehnten mehrfach verändert - es ist kontinuierlich gesunken.

Der Rentenbezieher erhält also zunehmend weniger Rente. Das gilt sowohl absolut in DM und Euro als auch relativ im Verhältnis zu seinem bis zum Renteneintritt erzielten Brutto- sowie Nettoeinkommen. Die verschiedenen Bundesregierungen haben seit Ende der 1990er Jahre mehrere Rentenreformen beschlossen. Zu denen gehören das Altersvermögensergänzungsgesetz sowie das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz.

Nettorentenniveau

Zurzeit ist das Nettorentenniveau vor Steuern maßgebend. Dessen gesetzlich festgeschriebenes Mindestniveau beträgt bis zum Jahre 2020 46 Prozent, bis zum Jahre 2030 43 Prozent. Wenn diese Prozentsätze nicht erreichbar sind, dann muss der Gesetzgeber eingreifen.

Rechtsgrundlage dafür ist der § 154 SGB VI des sechsten Sozialgesetzbuches. Um dieses Mindestziel zu gewährleisten, wurde Mitte der 2000er Jahre beschlossen, bis zum Jahre 2029 die Regelaltersgrenze für die Altersrente auf 67 Jahre anzuheben.

Über den Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich diese Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf die Rentenformel und somit auf die Rentenberechnung aus. Das Rentenniveaus wird verringert, und nur so konnte das gesetzlich vorgegebene rechnerische Mindestsicherungsziel erreicht werden.

Warum sinkt das Rentenniveau?

Für den Bürger auf der Straße, also für den aktuellen sowie den potentiellen Rentenempfänger, gibt es einfachere und vor allem verständlichere Gründe für das sinkende Rentenniveau. Ein für die Betroffenen erfreulicher Grund ist deren zunehmend höhere Lebenserwartung. Ein längeres Rentnerleben kostet die Rentenversicherung und somit indirekt auch den Staat mehr Geld.

Hier hat die Bundesregierung mit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit um zwei Jahre gegengesteuert. Eine nochmalige Erhöhung um zwei weitere Jahre auf das neunundsechzigste Lebensjahr ist hier und da ansatzweise diskutiert worden. Eine Umsetzung wäre zurzeit weder politisch noch gesellschaftlich denkbar.

Die Balance zwischen den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern als Rentenbeitragszahlern einerseits und der steigenden Zahl an Rentnern andererseits ist seit längerer Zeit ungleich. Die Beitragszahlungen in die Rentenkassen sind nicht ausreichend hoch.

Die Zahl der Beitragszahler sinkt, ebenso wie die Summe der gezahlten Beiträge. Grund dafür ist die Beschäftigungssituation mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern ohne, oder mit nur sehr geringen Rentenbeitragszahlungen.

Mindestsicherungsziel

Gesetzgeber und Bundesregierung können noch so viel an der Rentenformel oder am Mindestsicherungsziel "herum rechnen" - dadurch verändert sich die finanzielle Situation für den einzelnen Rentner nicht.

Mit Mindereinnahmen in der so genannten Rentenkasse bei indirekten Mehrausgaben durch Kaufkraftverlust erhöht sich für den Rentner die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Aus seiner Sicht sinkt das Rentenniveau.

Unterm Strich erhält er weniger Rente, beziehungsweise er bekommt weniger Ware für seine Rente. Hinzu kommt, dass sich auch für Rentner die Steuern und Sozialabgaben erhöhen.

Rentenerhöhungen

Die Renten werden schrittweise immer höher besteuert. Beitragserhöhungen in der Kranken- und in der Pflegeversicherung sind auch von Rentnern zu bezahlen. Wie dem Arbeitnehmer von seinem Lohn oder Gehalt, so wird dem Rentner der Versicherungsbeitrag von der Rente einbehalten und direkt an die Krankenkasse überwiesen. Der Rentner erhält somit immer weniger Netto.

Die Rentenerhöhungen fallen jährlich unterschiedlich aus - sie reichen von Null bis hin zu einigen Prozent der Vorjahresrente. Vielfach wird der Kaufkraftverlust, die umgangssprachliche Inflationsrate, dadurch nicht ausgeglichen.

Krankenkassen reduzieren kontinuierlich ihre Leistungen für Medikamente. Die muss der Erkrankte von seiner Monatsrente bezahlen. Das schmälert die Verfügbarkeit für andere, ebenfalls notwendige Ausgaben.

Der Rentner muss mehr und mehr rechnen, so manches kann er sich nicht mehr leisten. Sowohl gefühlt als auch rechnerisch sowie pekuniär in Euro und Cent gelangt der Rentner zu der Überzeugung, dass das Rentenniveau von Jahr zu Jahr sinkt. Das tut es auch, ohne dass eine Besserung abzusehen ist.

Prinzipiell können sich Eltern eine Kindererziehungszeit auf die Rente anrechnen lassen, was wiederum eine Erhöhung des späteren Rentenbetrags bedeutet...

Anrechnung der Kindererziehungszeiten

Viele Eltern wollen ihre Kinder selbst erziehen und vor allem in den ersten Lebensjahren vollständig begleiten. Es ist demnach nicht verwunderlich, dass sich viele Eltern eine Erziehungszeit nehmen, um sich diesen Wunsch zu erfüllen. Doch inwiefern können Kindererziehungszeiten eigentlich angerechnet werden und welche Auswirkungen hat dies auf die Rente?

Hinweise und Auswirkungen

Bezüglich der maximalen Kindererziehungszeit wird zwischen Kindern unterschieden, welche vor und nach dem 01.01.1992 geboren wurden. Bei Kindern, welche vor diesem Datum geboren wurden, wird eine Kindererziehungszeit von einem Jahr veranschlagt. Kinder, welche erst im Jahre 1992 oder später geboren wurden, können dagegen mit einer dreijährigen Kindererziehungszeit angerechnet werden.

Die konkreten Auswirkungen auf die Rente lassen sich nur annähernd beziffern, da sich dieser Betrag je nach persönlicher Situation unterscheidet. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass sich der monatliche Rentenbetrag um etwa 70 Euro erhöht, sobald eine dreijährige Kindererziehungszeit anerkannt wurde.

Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, dass das Elternteil seinen Anspruch auf eine Kindererziehungszeit nicht verliert, selbst wenn während dieser Phase in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wurde. So kann der persönliche spätere Rentenbetrag noch weiter bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufgebessert werden.

Insgesamt ist die Kindererziehungszeit ein sinnvolles Instrument des deutschen Staates, Eltern für die Erziehungsleistungen zu entschädigen und zumindest ein Stück weit finanziell im Alter abzusichern. Aus diesem Grund lohnt es sich auch, eine Kindererziehungszeit zu beantragen, welche sich dann positiv auf die Rentenhöhe auswirkt.

Möglichkeiten der Rentenberechnung

Alle Arbeitnehmer werden von ihrem Rentenversicherungsträger in regelmäßigen Abständen über die zukünftig zu erwartende Rente informiert. Diese Berechnung basiert einerseits auf konkreten Zahlen und andererseits auf vorausschauenden Kalkulationen.

Der Betroffene kennt sein aktuelles Nettoentgelt und kann mit einem Blick auf diese Rentenmitteilung vergleichen, wie hoch seine momentane Versorgungslücke ist. Ergänzend muss einerseits inflationsbereinigt berechnet werden, wie hoch das Nettoeinkommen beim Renteneintritt sein wird.

Andererseits erhöht sich bis dahin auch das Renteneinkommen. Ein Vergleich dieser beiden Zahlen zeigt die zu erwartende Versorgungslücke. In vielen Fällen ist diese Differenz erschreckend hoch.

Für den zukünftigen Rentner wird sie auch dadurch noch größer, dass Steuern und Abgaben bis dahin ebenfalls steigen. Die lassen sich im Einzelnen nicht genau berechnen. Fest steht, dass der Bürger mit diesen Ausgaben nicht geringer, sondern zunehmend höher belastet wird.

Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung werden eher steigen als sinken. Dasselbe gilt für die Besteuerung der Renten.

Informiert bleiben

Die Riester-Rente für Arbeitnehmer und die Rürup-Rente für Selbstständige sind private Rentenzusatzversicherungen. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen mit staatlichen Zuschüssen gefördert. Im Internet kann mit kostenlosen Renten- oder Vorsorgerechnern der so genannte Vorsorgebedarf ermittelt werden.

Vorsorgen wollen und können ist zweierlei. Ungeachtet dessen ist es hilfreich bis hin zu notwendig, sich immer wieder aktuell über die bestehende Versorgungslücke zu informieren.

Ob diese Versorgungslücke ganz oder teilweise geschlossen werden soll, entscheidet der zukünftige Rentner selbst. Die Entscheidung wird in vielen Fällen von seinen finanziellen Möglichkeiten beeinflusst.

Monatliche Ausgaben checken und minimieren

Der Wechsel vom Erwerbsleben hin zum Rentner muss auch finanziell vorbereitet werden. Für Hauseigentümer muss die Fremdfinanzierung abgeschlossen sein - Wohnungsmieter sollten frühzeitig in eine kleinere Mietwohnung mit einer niedrigeren Kaltmiete wechseln.

Alle monatlichen regelmäßigen Ausgaben gehören, wie es formuliert wird, auf den Prüfstand. Die Reduzierung solcher Ausgaben verringert die bestehende Versorgungslücke. Es braucht dementsprechend weniger vorgesorgt, also weniger Geld für eine private Rentenzusatzversicherung, aufgewendet zu werden.

Rentenversicherungsvergleich

Berechnet und überdacht werden muss immer wieder die Differenz zwischen dem vorhandenen Monatseinkommen und der zu erwartenden Monatsrente. Ergänzend zu den Onlineportalen im Internet sind dabei die Versicherungsgesellschaften mit ihren Rechenprogrammen behilflich.

Empfehlenswert ist ein Rentenversicherungsvergleich. Er beinhaltet das Einholen mehrerer unterschiedlicher Berechnungen für die private Rentenzusatzversicherung.

Jeder Versicherer möchte seine Versicherung verkaufen, buchstäblich an den Mann bringen. Für den späteren Rentner ist der private Rentenversicherungsvertrag eine Bindung für die kommenden Jahre oder Jahrzehnte.

Ein Wechsel ist schwierig, oftmals kaum möglich und vielfach mit Kosten oder Verlusten verbunden. Insofern sollte die endgültige Entscheidung mehr als einmal überdacht und nachgerechnet werden, bevor die Versorgungslücke bei der Altersvorsorge mit einer privaten Rentenzusatzversicherung ganz oder teilweise geschlossen wird.

Das Thema Rente ist ein sehr komplexes mit zahlreichen Fachbegriffen, die man zum Verständnis benötigt - die folgende Übersicht soll dabei helfen...

Erklärung wichtiger Begriffe rund um die Rente

Es zählt zu den Wünschen vieler Menschen, nach einem langen und meist harten Arbeitsleben nun endlich einmal den Ruhestand genießen zu können. Doch bleiben die Finanzen weiterhin wichtig, denn im Regelfall wird die zu beziehende Rente nicht den Standard ausgleichen können, der bei voller Erwerbstätigkeit vorlag.

Welche Rente steht dem Betroffenen zu?

Grundsätzlich zu klären ist vorab, für wie viele Jahre eine Person die Beiträge eingezahlt hat. Je länger sie das tut, desto höher ist ihr Anspruch. Sie kann zudem auf einen Teil der Rente verzichten und nebenbei einer geringfügigen oder sogar teilzeitumfassenden Arbeit nachgehen. Das mag zunächst zwar die Rente schmälern, sorgt aber für ein eigenes Einkommen.

Gleiches ist über den Ertrag von Zinsen, Pacht und Mieten, Kapitalerträgen oder ähnlichen Anlagestrategien möglich. Der Eintritt in das Rentenalter ist somit kein Zwang zum Nichtstun. Wem es gelingt, der darf die eigenen finanziellen Mittel gerne noch ein wenig anheben.

Welche Abzüge sind einzurechnen?

Allerdings ergibt sich bei jeder Form der Einnahme bereits die Frage, welche Summen letztlich denn eigentlich übrig bleiben. So wird es im Zuge des Alterseinkünftegesetzes künftig so sein, dass zwar die Leistung der Rentenbeiträge steuerlich vorteilhaft gestaltet ist, der Bezug der Rente selbst aber versteuert werden muss.

Auch die Einnahmen unterfallen ab einem bestimmten Freibetrag dieser Verpflichtung. Allerdings können die Rentner auch diverse Vorzüge genießen und eine Vielzahl an Rechnungen und Aufwendungen ohne Abzüge in Anspruch nehmen. Stets empfiehlt es sich somit, einen Rentenfachmann hinsichtlich der eigenen Möglichkeiten zu befragen und somit das Optimum der Rente zu erreichen.

Wer sich selbst in das Thema einlesen möchte, dem können die folgenden Erklärungen als erste Hilfestellung dienen.

Das Alterseinkünftegesetz

Nach dem aktiven Arbeitsleben möchten viele Menschen ihre Rentenjahre möglichst ohne umfassende Einschnitte verbringen. Aber das wird immer schwieriger, reichen die Renten doch jetzt bereits kaum aus, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Entsprechend werden die Bürger folglich privat vorsorgen müssen.

Auf alle Zahlungen in die Rentenkasse - ob gesetzlich oder privat - fallen Steuern an. Durch das im Jahre 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz ist es ab diesem Zeitpunkt möglich, jährlich zwei Prozentpunkte mehr aller gezahlten Beiträge steuerfrei deklarieren zu lassen.

Beginnend bei 50 Prozent soll es im Jahre 2025 gewährleistet sein, dass auf alle der Rente zugutekommenden Zahlungen keine Steuern mehr abgeführt werden müssen. Die Bürger werden also kontinuierlich entlastet und verfügen somit über mehr Geld - das sie jedoch wiederum in ihre eigene Vorsorge investieren sollten.

Demgegenüber steigen die Steuerabgaben auf alle Renten. Ebenfalls mit Eintritt des Jahres 2005, in dem eine Besteuerung mit 50 Prozent angegeben wird, steigert sich dieser Wert in den kommenden Jahrzehnten. Ab spätestens 2040 werden die Rentner somit keinerlei Freibeträge von ihrer Rente absetzen können - sie zahlen somit den vollen Steuersatz.

Notwendig wurde die gesetzliche Grundlage, weil ab dem Jahr 2040 eine Gleichstellung hinsichtlich der Besteuerung zwischen Pensionen und Renten sichergestellt werden muss, diese bislang aber nicht vorlag. Der Vorteil des Alterseinkünftegesetztes liegt zudem darin, dass die Menschen in jener Zeit entlastet werden, da sie vorsorgen. Im Gegenzug werden sie verstärkt zur Kasse gebeten, wenn sie ihre Rente beziehen.

Außerdem hat das Alterseinkünftegesetz eine Unterteilung der Vorsorge in drei Klassen vorgenommen, die unterschiedlich privilegiert sind. Es lohnt sich also, die Renten selbst zu sichern, statt deren Zahlungen einzig dem Staat zu überlassen.

Die Altersrente

Es gibt unterschiedliche Gründe, eine Rente zu beziehen. So kann ein Arbeitnehmer durch eine Krankheit oder einen Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Er wäre auf eine Zahlung der Rentenkasse angewiesen.

Diese gleicht ebenfalls den wirtschaftlichen Schaden eines Todes aus. Also immer dann, wenn ein Ehepartner verstirbt und der Unterhalt des Hinterbliebenen weiterhin gesichert werden muss.

Die dritte Form einer Zahlung liegt in der Altersrente. Sie greift stets, wenn der Bürger ein bestimmtes Alter erreicht hat. Kann er seiner Tätigkeit nach vielen Jahrzehnten der Arbeit nicht mehr nachgehen, so soll er am Lebensabend nicht finanziell schlecht gestellt werden.

Er bezieht nun zwar keinen Lohn mehr, besitzt durch seine vorherigen Einzahlungen aber einen Anspruch auf die Rente. Sie wird ihm monatlich ausgezahlt.

Seit dem Juni 1889 hat sich diese Form der sozialen Absicherung in Deutschland etabliert. Die Beitragszahler sollen darauf vertrauen können, dass ihr Standard auch nach der aktiven Leistungsfähigkeit noch gewährleistet ist. Wer dabei ohne Abschläge auskommen möchte, muss bei Renteneintritt nach gegenwärtigem Stand das 67. Lebensjahr erreicht und zuvor mindestens 35 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Ist das nicht der Fall, so kann nicht der Höchstsatz beansprucht werden. Die Frage, welche Abzüge hinzunehmen sind, hängt jedoch auch damit zusammen, welche weiteren Rentenformen für eine Person infrage kommen. So könnte ein frühzeitiger Ruhestand eben auch mit Behinderungen, Krankheiten und ähnlichen nicht selbst verschuldeten Ursachen zusammenhängen. Wichtig ist es daher, bereits während der Beitragszahlungen möglichst genau zu dokumentieren,

  • welche Ansprüche bestehen
  • welche von ihnen geltend gemacht werden müssen und
  • wie hoch die monatliche Summe ist, die dem Rentner letztlich zusteht.

Die bedarfsorientierte Grundsicherung

Eine Rente kann nur beziehen, wer meist über viele Jahre lang berufstätig war und die entsprechenden Beträge in die Sozialkasse eingezahlt hat. Doch nicht jedem Menschen ist das Privileg vergönnt, arbeiten zu dürfen.

Andere verfügen zwar über einen Job, können davon aber keinerlei Leistungen zahlen. Insofern wird seit einigen Jahren über die bedarfsorientierte Grundsicherung debattiert. Sie soll auch solchen Bürgern einen gewissen Standard sichern, die dafür nicht selbst aufkommen können.

Eine derartige soziale Maßnahme wäre in vielen Lebensbereichen denkbar. So wie etwa für Kinder, Erwerbsunfähige oder Geringverdiener. Seit Januar 2003 ist sie gerade für das Rentenalter jedoch gesetzlich normiert. Der grundlegende Bedarf einer Person soll dabei aus der sozialen Kasse beglichen werden, wenn dies aus eigener Kraft nicht möglich ist.

Anspruchsberechtigt sind einerseits alle Bürger, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und die mit ihrer Rente nicht auskommen. Ebenso alle Bürger im Alter von mindestens 18 Jahren, die aus medizinischen Gründen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind und somit den eigenen Lebensunterhalt nicht verdienen können.

Allerdings gibt es in jedem Falle unterschiedliche Berechnungsmodelle. So können ein bereits vorhandenes Vermögen oder Einnahmen aus Miete und Pacht die Höhe der Grundsicherung senken. Sie bemisst sich zudem nach dem Niveau des Betroffenen. Er muss also nachweisen können, welche Ausgaben er regelmäßig hat.

Neben der Grundsicherung werden auch die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Natürlich kommt die Sozialleistung dabei nicht für Luxusgüter auf, sondern soll ein würdiges Leben gewährleisten. Ebenso ist gerade bei jüngeren Anspruchsberechtigten darauf abzustellen, inwieweit sie eine finanzielle Unterstützung durch die Eltern beziehen können.

Die Besteuerung

Auch auf Renten sind Steuern abzuführen. Und das sogar auf zwei Wegen:

  • Einerseits wird bereits bei Einzahlung der Beiträge gezahlt, die meist über Jahrzehnte hinweg in die sozialen Kassen fließen.
  • Andererseits muss der Empfänger im Alter ebenso von den erhaltenen Summen eine Steuer abziehen. Die Rente wird somit als "sonstige Einkünfte" geführt, dem regulären Gehalt also zumindest in diesem Punkt gleichgestellt.

Damit wird jedoch auch gewährleistet, dass der Rentner die jährlich anfallenden Werbungskosten anrechnen lassen kann. Solche Aufwendungen also, die für ihn nötig sind, um überhaupt die Rente zu beziehen.

Die Besteuerung bietet daher nicht nur Nachteile, sondern kann auch manche Vergünstigung bereithalten. Allerdings kam es in den letzten Jahren zu diversen Veränderungen, die den Beitragszahler zwar über lange Zeit hinweg bevorteilen, ihn aber im Alter doch zur Kasse bitten.

Gemeint ist das so genannte Alterseinkünftegesetz, das ab dem Jahr 2005 gilt und auf ein im Jahre 2002 gefälltes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht. In diesem wurde die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten als rechtswidrig angesehen.

Das in dieser Folge neu eingeführte Alterseinkünftegesetz soll den Missstand bis spätestens zum Jahr 2040 abschaffen. Entscheidend dabei ist es, dass während der Beitragszahlungen die Steuerlast stetig abnimmt, wogegen die eigentlichen Renten zunehmend höher besteuert werden.

Positiv gestaltet es sich für den Bürger, dass er gerade über solche privaten Investitionen in den Genuss einiger Sonderstellungen kommen kann, die meist ebenso steuerliche Vorteile mitbringen. Durch die nachgelagerte - also zu einem späteren Zeitpunkt zu leistende - Besteuerung soll zudem der Zweck erreicht werden, die staatliche Verantwortung zu minimieren und die Vorsorge jedem Bürger in die eigenen Hände zu legen.

Die Betriebsrente

Nicht alleine durch die Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse kann der Bürger im Alter eine Rente beziehen. Er ist ebenso berechtigt, eine entsprechende Übereinkunft mit seinem Arbeitgeber zu treffen.

Dieser zahlt die Beiträge an eine von ihm ausgesuchte Versicherungsgesellschaft ein. Bei der Auswahl hat der Angestellte somit nur ein geringes Mitspracherecht.

Die zu investierende monatliche Summe wird vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen. Vorteilhaft gestaltet es sich bereits, dass der anschließend geringere Bruttolohn schon spürbar weniger besteuert wird, weitere Abzüge also kleiner ausfallen. Damit ist es ebenso verbunden, dass die weiteren Sozialabzüge sinken.

Solche geldwerten Privilegien kommen übrigens beiden Seiten zugute. Der Werktätige profitiert davon ebenso wie sein Chef. Die Maßnahme sichert daher nicht nur den Ruhestand, sondern kann auch zuvor über viele Jahre hinweg die Ausgaben reduzieren.

Allerdings ist das gerade für den Arbeitnehmer mit mancher Einschränkung verbunden. Er verzichtet nicht nur auf einen Teil seines Lohns. Auch Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld, ein Bonus oder diverse Prämien können für die Vorsorge angegriffen werden. Während des Sparens fallen auf solche Beiträge zwar keine weiteren Steuern an, aber das Geld ist dennoch zunächst nicht verfügbar.

Ein weiterer Nachteil stellt sich ein, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wird. Zwar besitzt der Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf die Mitnahme seiner Rentenzahlungen zur neuen Firma. Gerade in solchen Fällen, bei denen in eine so genannte Unterstützungskasse eingezahlt wurde, entfällt dieses Recht jedoch.

So positiv die Betriebsrente also auch klingen mag und so viele Privilegien sie bereitstellt, sie sollte vorab gut durchdacht und eher langfristig geplant werden. Nur so kann sie ihre gesamten Möglichkeiten entfalten.

Die Einkünfte

Es mag ein wunderbarer Lebensentwurf sein, ab dem Renteneintritt alleine anhand der monatlichen Zahlungen auskommen zu können, die sich aus den zuvor über Jahrzehnte hinweg geleisteten Beiträgen ergeben. Die Realität sieht indes anders aus. Bereits heute ist es vielen Rentnern nicht möglich, ihren Standard ohne weitere Einkünfte zu halten.

Doch man muss gar nicht einmal von diesem Schreckensszenario ausgehen. Es ist ebenso keine Seltenheit, dass der Pensionär nicht nur die staatliche und die betriebliche Rente erhält, sondern dass er vorab bereits Kapitalanlagen erworben oder vielleicht Immobilien errichtet hat, von deren Zinsen, Dividenden und Mieten er nun leben kann.

Auch Ruheständler beziehen somit im Regelfall ein Einkommen neben der Rente. Dieses ist allerdings zu versteuern, wobei sich unterschiedliche Freibeträge und Abzüge ergeben können. Sie wären im Einzelfall zu bestimmen.

Entscheidend dabei ist es, dass gerade persönliche Maßnahmen wie die private Rente oder die Kapitalanlagen ohnehin geringer besteuert werden, als würde über Jahrzehnte hinweg alleine in die staatliche Rentenkasse eingezahlt. Es lohnt sich daher, nicht dem Bund die Verantwortung zu überlassen, sondern seinen Anteil selbst zu leisten - auch, wenn damit eine geringe Erwerbstätigkeit im Alter verbunden sein sollte.

Übrigens ist damit keine Vollzeitbeschäftigung gemeint, sondern kleinere Arbeiten auf Basis der 450 Euro oder sogar darunter. Demgegenüber kann der Rentner eine Vielzahl an Leistungen absetzen. Etwa eine Unterkunft im Ruheheim, die gerade im Alter nicht weniger werdenden Arztrechnungen und sogar die angestellte Haushälterin können bei der Steuer Berücksichtigung finden. Die Einkünfte und Ausgaben sind somit möglichst genau zu beziffern.

Der Freibetrag

Ein Rentner muss Steuern zahlen. Auf alle Einkünfte, die er auch im Alter bezieht, werden die staatlichen Abgaben fällig.

Dabei kann jedoch ein so genannter Freibetrag errechnet werden, der die Last der Abzüge mindert. Dieser ergibt sich einerseits aus dem Grundfreibetrag, der dem Steuerzahler vom Finanzamt mitgeteilt wird. Dieser Wert bleibt im Regelfall das gesamte Leben hinweg bestehen, bildet also idealerweise eine Ausgangsmarke, anhand der sich alle weiteren Berechnungen ergeben.

Daneben mindert der Rentner seine Ausgaben, indem er

  • Werbungskosten
  • die Rechnungen der ärztlichen Versorgung oder
  • die Kosten für eine Hilfskraft

anrechnen lässt. Selbst Aufträge für einen Handwerker können darunterfallen und die Grenze des Freibetrages positiver gestalten. Wichtig ist es jedoch, sich dabei beraten zu lassen - vielen Bürgern sind die damit verbundenen Privilegien nämlich nur selten einmal bekannt.

Nicht anders sieht es aus, wenn Nebeneinkünfte bezogen werden. Sie können sich aus einer gewerblichen Tätigkeit ergeben sowie in Form von Mieten oder Kapitalerträgen einen warmen Geldregen für manchen Rentner ergeben. In diesen Fällen darf der Altersentlastungsbetrag genutzt werden, der ebenfalls die Steuerzahlungen reduziert.

Eheleuten sei zudem empfohlen, auch das Einkommen ihres Partners anrechnen zu lassen. Allerdings sinkt der Zeitrahmen, in dem diese Optionen offenstehen.

Der Freibetrag soll bis zum Jahre 2040 kontinuierlich sinken und sogar bis auf den Nullpunkt fallen. Heißt also, dass die Renten dann komplett besteuert werden und auf eine Erleichterung der Abgaben nicht mehr gehofft werden kann. Allerdings werden hierfür gegenwärtig einige Modelle diskutiert, die sich in den kommenden Jahren als nützlich erweisen könnten. Auch der Freibetrag sollte daher im Einzelfall mit einem Rentenfachmann besprochen werden, um alle Vorzüge auszuschöpfen.

Der Grundfreibetrag

Bislang muss nicht das gesamte Einkommen versteuert werden. Ebenso sind selbst auf Renten nicht alle Bezüge anzurechnen.

Jeder Bürger besitzt das Recht, dass ein bestimmter Betrag nicht mit staatlichen Abgaben belastet wird. Hierbei handelt es sich um den Grundfreibetrag. Er soll ein gewisses Minimum unangetastet lassen, um die Existenz jedes einzelnen Bürgers zu sichern.

Der Wert berechnet sich dabei jährlich pro Kopf, kann also variieren. Er unterscheidet sich zudem zwischen herkömmlichen Steuerzahlen, Ehepartnern und Kindern.

In den letzten Jahren kam es dabei zu einer stetigen Anhebung des Grundfreibetrages. Damit sollte gewährleistet werden, dass der allgemeinen Verteuerung von Waren oder Dienstleistungen Rechnung getragen wird und eine Beschneidung des Lebensniveaus nicht vorgenommen werden muss. Insoweit kommt auch das grundgesetzlich normierte Sozialstaatsprinzip zum Tragen, das die Bürger nicht unverhältnismäßig belasten soll.

Der Grundfreibetrag unterscheidet daher nicht zwischen den Menschen. Für ihn ist es nicht relevant, wie reich oder arm der Empfänger ist, wie viel oder wenig er seinen Lebtag gearbeitet hat oder wie sein Lebensstandard vor der Rente angelegt war.

Allerdings ist damit auch der Nachteil verbunden, dass der Grundfreibetrag nicht individuell beeinflusst werden kann. Er gilt für jeden Bürger - unterteilt nach Alleinstehenden, Ehegatten und Kindern - stets gleich.

Das wiederum unterschiedet ihn von den anderen Formen des Freibetrages, die sehr wohl durch steuerliche Vergünstigungen auf Kapitalanlagen oder das Anrechnen der Kosten für eine Haushaltshilfe positiv erweitert werden dürfen. Bei mehr als 8.100 Euro liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende im Jahre 2013, für verheiratete Paare gilt die doppelte Summe. Erst auf alle Einkünfte, die diesen jährlichen Wert übersteigen, müssen Steuern abgeführt werden.

Die Hinzuverdienstgrenze

Die staatliche Rente stellt eine Sozialleistung dar. Sie soll die Existenz des Bürgers sichern.

Sein Anspruch ergibt sich jedoch nicht nur durch die eingezahlten Beiträge. Vielmehr ist es auch relevant, an wie viele Personen die Rentenkasse ihre Leistungen zahlen muss. Entscheidend dabei ist es, dass eine Rente etwa dann gesenkt werden könnte, wenn deren Empfänger selbst noch erwerbstätig ist oder sich zumindest doch ein kleines Zubrot verdient.

Hier wäre bereits zu überprüfen, wie hoch der Wert ist. Reicht er aus, um das Leben auch ohne Rente zu bestreiten? Im Regelfall wird es sich um eher geringe Summen handeln, die eine Beschränkung der Rente nicht notwendig machen. Übersteigt der Hinzuverdienst aber eine bestimmte Grenze, muss mit Abzügen gerechnet werden.

Jene Grenzen werden übrigens jährlich neu festgelegt. Zu unterscheiden ist außerdem, ob die Rente im Ost- oder Westteil der Republik bezogen wird. Ebenso gilt es als maßgeblich, ob der Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat.

So kann er eine Rente - etwa als Witwer oder vermindert Erwerbstätiger - erhalten, ohne bereits das 67. Lebensjahr überschritten zu haben. Ist er älter, darf er unbegrenzte Einkünfte beziehen, ohne mit Abschlägen bei der Rente rechnen zu müssen.

Etwas anders sieht es aus, wenn er jünger ist. Bislang durfte er lediglich 400 Euro im Monat hinzuverdienen. Dieser Wert wird sich ab dem laufenden Jahr 2013 um weitere 50 Euro erhöhen. Alle Summen, die über dieser Grenze liegen, müssen dem Rentenversicherer folglich mitgeteilt werden.

Allerdings wäre dabei erneut zu trennen: So lassen sich Einkünfte aus Mieten oder Kapitalerträgen freistellen, wogegen solche aus erwerbstätiger Arbeit, einem eigenen Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft über 450 Euro pro Monat angerechnet werden.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Selbst nach dem Eintritt des Rentenalters kann es vorkommen, dass die Einkommenssteuer fällig wird. Etwa bei einer bestimmten Höhe des Hinzuverdienstes oder sogar der Rente selbst. Allerdings dürfte es vielfach so sein, dass der Ruheständler bereits über sehr geringe monatliche Bezüge verfügen wird und diese weitere Belastung daher unverhältnismäßig wäre.

Er kann - wie bereits der arbeitende Student und der Teilzeitbeschäftigte - eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie entlastet ihn von der Pflicht der Einkommenssteuer unter bestimmten Voraussetzungen. Maßgeblich dafür ist es, welche Art des Einkommens vorliegt.

Wird dieses aus Kapitalerträgen erwirtschaftet, reicht mitunter bereits ein Freistellungsauftrag bei der Bank aus - jedenfalls dann, wenn keine höheren Werte als 801 Euro pro Person erreicht werden. Erst über dieser Grenze wäre auch die Nichtveranlagungsbescheinigung eine weitere Option, um die Steuern zu umgehen.

Allerdings kommen einige Rentner selbst mit dieser Summe nicht hin - ihre Gewinne liegen deutlich darüber. Wer somit zwar relativ hohe Einkünfte aus den Kapitalanlagen erzielt, daneben aber nicht oder nur im geringen Umfang einer erwerbstätigen Arbeit nachkommt, wird alleine mit dem Freistellungsauftrag die Steuerlast nicht senken können.

Hier bietet sich folglich die Nichtveranlagungsbescheinigung an, die beim Finanzamt beantragt wird und regelmäßig eine Gültigkeit von drei Jahren besitzt. Sie setzt einen deutlich umfangreicheren Freibetrag von der Steuer aus - immerhin handelt es sich dabei um 8.130 Euro im Jahre 2013. Dieser Wert variiert zwar mit jedem Jahr, ist zuletzt aber kontinuierlich gestiegen.

Wird ein solcher Antrag jedoch abgelehnt, so bedeutet das nicht automatisch, dass der Ruheständler nun mehr Steuern bezahlen muss. Er könnte immerhin noch den Altersentlastungsbetrag geltend machen und damit ebenfalls auf wirtschaftliche Vergünstigungen hoffen.

Die Regelaltersgrenze

Es gibt unterschiedliche Formen, eine Rente zu beziehen. Sie können sich etwa aus dem Todesfall des Ehepartners oder einer eigenen Erwerbsunfähigkeit ergeben. Am weitesten verbreitet ist jedoch die Altersrente. Sie kommt dem Bürger immer dann zugute, wenn er ein bestimmtes Alter erreicht und zuvor über Jahrzehnte hinweg seine Beiträge geleistet hat.

Hierbei galt für lange Zeit die feste Marke der 65 Lebensjahre. Wer sie erreicht hatte, musste nicht mehr produktiv tätig sein, sondern konnte den Lebensabend genießen. Künftig wird das Alter des Renteneintritts jedoch steigen: Wer nach 1965 geboren wurde, muss somit selbst als 67-Jähriger noch arbeiten, ehe auch er den verdienten Ruhestand auskosten darf.

Übrigens ist selbst das noch deutlich weniger als jener Wert, der zum Beginn des 20. Jahrhunderts galt: Hier konnte die nur Rente beziehen, wer mindestens 70 Jahre alt war.

Doch nicht nur das Alter spielt eine entscheidende Rolle. So muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden, ehe die Rentenzahlung anläuft. Zwischen der Einreichung dieses Formulars und der ersten Auszahlung muss zudem ein Mindestzeitraum von fünf Jahren vergehen, in dem der spätere Empfänger der Rente seine Beiträge einzahlt.

Je länger er das tut, desto höher ist sein Anspruch. Wer gegenwärtig keinerlei Abschläge hinnehmen möchte, müsste somit das 67. Lebensjahr erreicht und wenigstens 35 Jahre lang in die staatlichen Kassen eingezahlt haben. Kann dieses Erfordernis nicht erfüllt werden, so bricht die Rente nicht gänzlich weg, sondern sie verringert sich nur.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die Regelaltersgrenze in den kommenden Jahren erneut variieren wird. Wahrscheinlich steigt sie eher, als dass sie unter die Marke der 67 Jahre fällt.

Die Rehabilitationsmaßnahmen

Die Rente muss nicht erst im Altersfalle greifen. Sie wird für viele Bürger bereits dann relevant, wenn die eigene Erwerbstätigkeit bedroht ist. Das kann bei spontanen Unfällen und Verletzungen ebenso möglich sein wie bei langwierigen chronischen Beschwerden. Entscheidend ist es, dass der Arbeitnehmer an den Punkt kommt, an dem er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.

Allerdings geht damit nicht automatisch die Zahlung der Rente einher. Sie muss zuvor beantragt werden, wodurch sich meist ein bürokratisches Hindernis ergibt. Im Zuge des Sozialstaatsprinzips, bei dem die Leistung nur an jene Betroffene gezahlt werden soll, für die sie den letzten Ratsschluss darstellt, wird oft hinterfragt, ob sich die Arbeitsleistung nicht durch Rehabilitationsmaßnahmen verbessern lässt.

Insofern kann der Arbeitnehmer durchaus zu medizinischen Eingriffen, Therapien oder der Anlernung weiterer Tätigkeiten aufgefordert werden, ehe sein Anspruch auf die Rente bestätigt wird. Die dafür aufkommenden Kosten übernimmt im Regelfall die Rentenversicherung selbst, sie fallen dem Antragsteller also nicht weiter zur Last.

Sämtliche Heilverfahren sollen ihn auch nicht einschränken, sondern eher als Hilfe gedacht sein. So kann er nach der Genesung auf dem Arbeitsmarkt meist deutlich produktiver tätig sein und dadurch auch höhere Einnahmen erzielen, als es ihm im Rentenfalle möglich wäre.

Zudem erfährt die Sozialkasse eine Entlastung. Welche Maßnahmen aber geeignet sind, um die Rehabilitation herzustellen, ist im Einzelfall abzuwägen. Ebenso muss nicht jeder Therapievorschlag auch angenommen werden.

Wer sich jedoch gegen solche Optionen wehrt, die nachweislich zur Gesundung beitragen, kann damit unter Umständen gleichfalls seinen Anspruch auf einen Teil der gesetzlichen Leistung verlieren. Eine Beratung durch die Rentenversicherung sollte daher vorab erwogen werden.

Das Renten-Splitting

Wer den Bund der Ehe eingeht, möchte sprichwörtlich so lange miteinander leben, bis der Tod eines der beiden Partner eintritt. Doch was geschieht mit dem Hinterbliebenen eigentlich aus Sicht der Rente?

Er könnte zwar eine Witwenrente beziehen, doch deren Höhe wird meist geringer ausfallen als der bisherige Unterhalt. Zudem verfällt der Anspruch bei einer weiteren Heirat.

Alternativ bietet sich jedoch das Renten-Splitting an. Bei ihm willigen beide Partner ein, dass der gesamte Rentenanspruch geteilt auf beide Personen übergeht. Jede von ihnen bezieht somit zunächst die Hälfte der eigentlich möglichen Summe. Gerade bei einem gemeinsamen Konto ändert sich faktisch aber nichts, da die Gesamtzahlung letztlich durch die Addition beider Teilleistungen erreicht wird.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Form der Versorgung für Notlagen, um speziell im Falle des Todes einer Person abgesichert zu sein. Jedoch muss bedacht werden, dass weitere Ansprüche - etwa aus der Witwenrente - durch das Splitting entfallen.

Demgegenüber kann das Anrecht des Splittings während einer erneuten Hochzeit nicht erlöschen. Nachteilig gestaltet es sich allerdings für solche Personen, die selbst nicht erwerbstätig sind, durch die Teilung aber ebenfalls einen Rentenanspruch erhalten wollen.

Dieses Vorgehen ist nicht möglich. Beide Partner müssen jeweils einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren belegen können, in dem sie

haben und entsprechende Beiträge in die Rentenkasse geflossen sind. Da das Renten-Splitting erst seit wenigen Jahren existiert, werden sich die genauen Auswirkungen dieser Maßnahme aber vermutlich erst in einigen Jahrzehnten zeigen. Bis dahin sollten interessierte Bürger vorab eine präzise und auf die jeweilige Lebenssituation zugeschnittene Beratung in Anspruch nehmen.

Die Riester-Rente

Auch wenn sie in der Vergangenheit gerne einmal als Werbeslogan verwendet wurde, so stellt die Aussage, die Renten seien sicher, leider eine falsche Annahme dar.

Das Rentensystem ist abhängig von seinen Beitragszahlern. Da aber die Geburtenrate sinkt, können künftig nur noch weniger Bürger dieser Leistung nachkommen.

Der Lebensstandard im Alter dürfte daher abnehmen. Um das zu vermeiden, wurde im Jahre 2001 die Riester-Rente gesetzlich fixiert. Bei ihr kümmert sich der Betroffene selbst um seine Rente, genießt dabei aber eine staatliche Förderung.

Erreicht werden soll auf diese Weise, dass die Menschen später eine zweigeteilte Zahlung erhalten: einmal aus der allgemeinen Rentenkasse und darüber hinaus aus der privaten Rentenversicherung. Damit wird zudem das Risiko eventueller Rentenkürzungen umgangen, die in künftigen Jahren drohen.

Wer sich für die Riester-Rente entscheidet, bindet sich damit langfristig und willigt zur Zahlung einer monatlichen Summe ein. Diese wird vom Bund bezuschusst, kann daneben aber gleichfalls mit steuerlichen Vergünstigungen rechnen.

Je nach gewählter Anlageform und abhängig von den monatlichen Einzahlungen erhält der Bürger damit im Rentenalter einen Anspruch auf die Auszahlungen. Sie werden im Regelfall neben der staatlichen Rente überwiesen, verdrängen diese also nicht.

Lohnenswert ist es somit, bereits in jungen Jahren die Riester-Rente zu beginnen und damit über die Jahrzehnte hinweg in den Genuss sämtlicher Vorteile zu kommen. Der Größte von ihnen besteht wohl darin, dass der Lebensstandard auch nach Eintritt des Rentenalters gewahrt bleiben kann.

Allerdings gilt auch hier, dass erst eine vorherige Beratung dafür sorgt, die passende Riester-Investition für den Bürger zu finden. Dabei sollte nämlich nicht jedes erstbeste Angebot bei Banken und Sparkassen genutzt werden.

Die Säumniszuschläge

Nicht selten sind die Angestellten in einer Firma für mehrere Jahre oder Jahrzehnte tätig. Für ihre Leistungen werden sie monatlich entlohnt.

Doch nicht immer zahlt der Arbeitgeber, was seinen Untergebenen zusteht. Gerade bei einem geltenden Tarifvertrag, der - bewusst oder unbewusst - nicht eingehalten wird, kann es über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur zum Verlust einiger Tausend Euro kommen.

Auch die Beiträge der Sozial- und Rentenkassen berechnen sich anhand des zu wenig gezahlten Lohns. Nach einigen Jahrzehnten der Arbeit kann im Rentenfalle also durchaus ein deutlicher geringerer Betrag gezahlt werden als jener, der anhand des Tarifes eigentlich zustande kommen müsste. Werden solche Sachverhalte bekannt, drohen dem Arbeitgeber regelmäßig Nachzahlungen in Höhe vieler Zehntausend Euro.

Für den Arbeitnehmer ist jedoch entscheidend, dass er künftig nicht nur einen anders gestalteten Rentenbescheid erhält, der eben unter der Maßgabe der Änderungen berechnet werden muss. Vielmehr besitzt er auch einen Anspruch auf die so genannten Säumniszuschläge. Dieser bemisst sich nach der Zahl der Monate, in denen die verringerten Beiträge gezahlt wurden.

Auch deren Höhe spielt eine entscheidende Rolle. Allerdings darf die Einforderung der Zuschläge nicht dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber normalerweise seinen Zahlungspflichten exakt nachkam und lediglich einmal zu wenige Bezüge überwiesen hat.

Ebenso darf die Nachzahlung ihn nicht vor wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen. Sie kann insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn der Arbeitgeber selbst finanziell nicht in der Lage ist, die Schuld zu begleichen. Für die Anspruchsinhaber einer Rente empfiehlt es sich dennoch, alle bisherigen Gehälter auf solche Versäumnisse hin zu untersuchen und insbesondere zu überprüfen, inwieweit etwaige Tarifverträge missachtet wurden.

Die Steuererklärung

Wer sich in den wohlverdienten Ruhestand begibt, wird doch zumindest eine bürokratische Hürde nicht gänzlich los: Nach wie vor muss die Steuererklärung jährlich fristgemäß eingereicht werden. Denn der Rentner bezieht nicht nur sein Ruhegeld, sondern kann ebenso über weitere Einkünfte verfügen.

Ebenso hat er aber Ausgaben, die steuerlich relevant sein dürften. Etwa dann, wenn er Werbungskosten einsetzt, um überhaupt seine Rente zu erhalten. Oder wenn er auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist. Darüber hinaus kann sich sogar die Pflicht ergeben, eine solche Steuererklärung auszufüllen.

Das ist immer dann der Fall, wenn die zu versteuernden Einnahmen über der Höhe von 8.130 Euro liegen und somit den Grundfreibetrag durchbrechen.

  • Die Rente
  • weitere Einkünfte aus Tätigkeiten
  • Kapitalerträge sowie
  • Pacht und Miete

können somit insgesamt genommen dazu führen, dass auch der Rentner nicht umhinkommt, die Erklärung bei seinem Finanzamt einzureichen.Erhält der Ruheständler bereits eine Unfallrente, die er über die Berufsgenossenschaft ausgezahlt bekommt oder steht ihm eine Kriegs-, Wiedergutmachungs- oder eine Schwerbeschädigtenrente zu, so werden diese steuerfrei geführt, belasten also den Grundfreibetrag nicht. Allerdings kann es gerade bei Rentnern mehrere Möglichkeiten einer Anrechnung geben.

Daher empfiehlt es sich, die Steuererklärung nicht ohne weiteres Vorwissen auszufüllen, sondern sie im Zweifelsfalle einem Steuerberater zu übergeben. Er kann genau abschätzen, welche Einnahmen vorliegen und welche von ihnen überhaupt der Steuer unterfallen. Auch das Geltendmachen der Werbungskosten sowie weiterer absetzbarer Ausgaben überfordert den Laien meist.

Leider kommt es gegenwärtig immer häufiger vor, dass Rentner nebenbei noch einer geringfügigen Arbeit nachgehen, als Ruheständler aber auf eine Steuererklärung verzichten. Die unliebsame Überraschung droht indes durch einen Zahlungsbescheid des Finanzamtes.

Der Teilrentenbezug

Es kommt in der heutigen Zeit immer häufiger vor, dass eine Person zwar das gesetzlich vorgeschriebene Alter für den Renteneintritt erlangt hat, aber dennoch weiterhin einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgeht. Denn es gibt keine Pflicht, mit 67 Jahren tatsächlich alle Arbeiten stehen und liegen zu lassen. Wirtschaftliche Erfordernisse oder einfach der Spaß an einem geregelten Tagesablauf führen meist zu dieser Wahl.

Sie wirkt sich jedoch auf die Rentenzahlung aus. Nämlich genau dann, wenn der Erwerb derart hoch ist, dass lediglich ein Teil der Rente überwiesen wird.

Dabei sind drei Prozentsätze zu unterscheiden: Der Rentner kann 33, 50 oder 66 Prozent der Rente beziehen. Diese Wahl trifft er selbst, kann sich dabei aber jederzeit für eine andere Stufe entscheiden. Ebenso ist der Umstieg auf die Vollrente möglich.

Grundsätzlich gilt: Je geringer die Teilrente ausfällt, desto mehr Geld darf der Betroffene hinzuverdienen. Wichtig ist es darüber hinaus, dass der bisher bestehende Arbeitsvertrag des Angestellten in einer Firma umgewandelt wird und folglich nur noch als Teilzeitvertrag gilt. Der Arbeitnehmer soll somit nicht Vollzeit agieren, sondern im reduzierten Umfang arbeiten.

Ratsam ist es in jedem Falle, die Entscheidung eines solchen Vorgehens nicht spontan zu treffen, sondern bereits in den letzten Arbeitsjahren zu schauen, wie stark die Kraft und die Motivation für eine Tätigkeit überhaupt vorliegen. Denn nur, wer auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters sein Potenzial ausschöpft, kann die Vorteile einer solchen Rentenzahlung erlangen.

Ebenso muss im Einzelfall berechnet werden, welche Summen hinzuverdient werden dürfen, ohne weiteren Einschränkungen zu unterliegen. Noch immer gilt der Teilrentenbezug damit als eine Option, die zwar vorhanden ist, aber doch relativ selten genutzt wird.

Der Versorgungsausgleich

Eine Ehe gilt zwar als Bund für das Leben, doch sind Scheidungen schon lange keine Seltenheit mehr. Aus Sicht der Anwartschaft einer späteren Rente ergeben sich nun allerdings Besonderheiten. Denn beide Partner haben zuvor meist nicht gleichmäßig gestaltete Beiträge gezahlt.

Anschaulich wird das am Beispiel einer Familie: Geht der Mann über Jahre hinweg arbeiten, so zahlt er hohe Summen in die gesetzliche Kasse ein. Hat sich seine Frau jedoch entschieden, für fünf oder zehn Jahre daheim tätig zu sein, die Kinder aufzuziehen und die alltäglichen Besorgungen zu erledigen, so wird sie keinem geregelten Beruf nachgehen und folglich auch keine umfangreichen Beiträge leisten können.

Die Anwartschaft auf eine spätere Rente wäre somit unterschiedlich gestaltet. Der Versorgungsausgleich soll im Falle einer Scheidung aber dazu führen, dass beide Personen gleiche Anrechte geltend machen können.

Stehen dem Mann aus allen seinen Einzahlungen künftig 500 Euro als monatliche Rente zu, wogegen die Frau lediglich 100 Euro erhalten könnte, so wird der Überschuss des Mannes geteilt und auf beide Partner gleichmäßig gelagert. Dem Gatten würden somit 200 Euro abgezogen, der Dame genau diese Summe aufgeschlagen.

Beide vormaligen Ehepartner beziehen somit 300 Euro an monatlicher Rente beziehungsweise erlangen einen Anspruch auf diesen Wert. Allerdings kann ein Ehevertrag diesen Versorgungsausgleich verhindern, indem sich beide Eheleute darauf einigen, diese Maßnahme nicht in Anspruch zu nehmen.

Zwischen der Vereinbarung in dem Vertrag und dem Einreichen der Scheidung müssen aber 12 Monate vergehen, ehe die Absprache auch rechtsgültig wird. Wer sich vorher trennt, muss dem Versorgungsausgleich nachkommen - selbst, wenn beide Personen etwas anderes gewünscht hatten.

Die Vollrente

Wer das 67. Lebensjahr bereits vor Augen hat, darf nicht nur bald den Ruhestand genießen, sondern auch entscheiden: Ihm steht nun die Wahl offen, ob er künftig eine Vollrente oder eine Teilrente beziehen möchte. Die Voraussetzungen der Altersrente sind folglich erreicht - das ist daher wichtig, da eine solche Option etwa bei der Witwenrente nicht offensteht.

Aber selbst dann, wenn das Alter für den gesetzlichen Renteneintritt noch nicht vorliegt, kann die Altersrente ausbezahlt werden. Das ist auch dann möglich, wenn der Betroffene weiterhin erwerbsmäßig tätig ist und somit über ein bestimmtes Einkommen verfügt. In den Genuss der Vollrente kommt dabei nur, wer die Obergrenze beim Hinzuverdienst mit gegenwärtig 450 Euro pro Monat nicht überschreitet.

Es dürfen neben der Rente also geringfügige Arbeiten ausgeführt werden, die sowohl hinsichtlich der zu erbringenden Leistung als auch beim zu erwartenden Lohn weit unter dem Durchschnitt liegen. Etwas anderes ergibt sich, wenn das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht wurde und der Arbeitnehmer in Teilzeit agiert. Er kann nun auf eine Zahlung der Vollrente verzichten und sich stattdessen für ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Rente als Teilleistung entscheiden.

Nicht selten kommt es daher vor, dass kein abrupter Bruch zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Ruhestand vorgenommen, sondern ein gleitender Übergang eingelegt wird: Nach vielen Jahrzehnten der Arbeit kommt die gemächliche Phase der geringfügigen Tätigkeit mit gleichzeitigem Bezug der Teilrente, während es nach dieser Phase ohne Arbeit weitergeht und die Vollrente ausgezahlt wird.

Worauf im Einzelfall abzustellen ist, kann jedoch nicht pauschal gesagt werden. Oft hängt das mit der Frage zusammen, welche Rentenbeiträge vorab getätigt wurden, wie hoch der Anspruch auf die staatliche Zahlung ist und inwiefern sich eine weitere berufliche Beschäftigung finanziell rechnet.

Die Wartezeit

Wer bei Eintritt des 67. Lebensjahres seine Altersrente beziehen möchte, sollte nicht erst wenige Monate zuvor in die Rentenversicherung eingetreten sein. So gilt eine Mindestwartezeit von fünf Jahren, in denen der Versicherte seine Beiträge leisten muss, aus denen sich sodann die Rente ergibt. Je länger er als Mitglied geführt wird, desto höhere Summen stehen ihm letztlich also zu.

Wer hingegen noch nicht das Renteneintrittsalter erreicht hat und aus Gründen der Erwerbsminderung auf die staatliche Zahlung angewiesen ist, muss sogar 20 Jahre warten. Wollen speziell Bergleute bereits mit dem 50. Lebensjahr in den Ruhestand treten, ginge das erst ab 25 Jahren Wartezeit. Die unterschiedlichen Leistungen sind also an eine bestimmte Versicherungsdauer gekoppelt.

Allerdings werden dabei nicht nur jene Zeiten angerechnet, in denen der Betroffene berufstätig war und seine Beiträge bezahlt hat. So können auch die Jahre der Kindererziehung beeinflussend wirken. Politischen Gefangenen, die währen des DDR-Regimes in Haft saßen, steht ebenfalls eine solche Anrechnung zu. Gleichfalls darf sich der Versicherte auch zu einer freiwilligen Beitragszahlung entschließen, um eine längere Wartezeit vorweisen zu können.

Allerdings gilt hier bereits das Zuvorgesagte: Nicht alle Leistungen werden automatisch anerkannt, sondern können erst nach Ende einer bestimmten Versicherungsdauer einbezogen werden. Da dieses Metier aber gerade für Laien gänzlich unübersichtlich ist, sollten diese hierfür in jedem Falle einen Steuerfachmann befragen.

So kann es etwa hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten durchaus zu Unterschieden und Besonderheiten kommen. Wer dabei sorgsam planen möchte, kommt also ohne einen kompetenten Rat nicht aus.

Die Witwenrente

Nicht immer erfordert die Rentenzahlung das Erreichen eines Mindestalters. Auch eine durch Krankheit oder Verletzung erlittene Erwerbsuntätigkeit kann dazu führen. Ebenso der traurige Anlass des Todes.

Stirbt der Ehepartner, so scheidet von dem Hinterbliebenen nicht nur ein lieb gewonnener Mensch. Auch der wirtschaftliche Aspekt kann Relevanz erlangen. Meist dann, wenn ohne die Arbeitskraft des Verstorbenen der Unterhalt nicht mehr gesichert werden kann.

Allerdings besteht dabei kein Anspruch auf Zahlung der vollen Rente, die dem Verblichenen zustand. So ist die kleine von der großen Witwenrente zu trennen. Bei der Erstgenannten wird vorausgesetzt, dass dem Hinterbliebenen gewisse finanzielle Eigenmöglichkeiten offenstehen, der Bedarf also nicht sehr hoch ist.

Hier wird für zwei Jahre lang ein monatlicher Betrag gezahlt, der 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen beinhaltet. Jedenfalls dann, wenn dieser bereits seit mindestens fünf Jahren in der Rentenversicherung als Mitglied geführt wurde.

Die große Witwenrente setzt daneben das Eintreten einer weiteren Bedingung voraus. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Hinterbliebene ein eigenes Kind erziehen muss, das das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Gleichfalls, wenn die Witwe oder der Witwer selbst erwerbsgemindert ist oder das 45. Lebensjahr überschritten hat, wird ein erhöhter Satz gezahlt. Er liegt gegenwärtig bei 55 Prozent der Ansprüche, wobei die Bezugsdauer nicht begrenzt ist.

Wer sich nach dem Todesfall des Partners wieder neu vermählt, verliert im Übrigen zunächst alle Rechte auf die Witwenrente. Allerdings kann in diesem Fall eine so genannte Abfindungszahlung erfolgen. Wichtig ist es darüber hinaus, dass die Rente erneut ausgezahlt kann, wenn die zweite Ehe vorzeitig getrennt wird - wodurch meist erneut der Fall des fehlenden Unterhalts eintritt.