Steuerarten für Privatpersonen - Hinweise für Steuerzahler inkl. Tipps in Sachen Steuererklärung

Jeder Bürger eines modernen Staates muss Steuern zahlen. Bei diesen handelt es sich um Geldleistungen, welche regelmäßig zu entrichten sind und ohne eine direkte Gegenleistung aufgebracht werden müssen. Zudem zeichnen sich Steuern durch die Tatsache aus, dass sie durch den Großteil der Bevölkerung gezahlt werden und dass sie eingesetzt werden, um staatliche Aufgaben zu erfüllen. Wir geben einen Überblick und Ratschläge zum Thema Steuererklärung - informieren Sie sich hier.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Bestimmte Auflagen

Steuern müssen einige Auflagen erfüllen, um als gerecht und damit durchsetzbar gelten zu können.

Das Prinzip der Gerechtigkeit

So müssen sie zunächst einmal das Prinzip der Gerechtigkeit erfüllen. Die Höhe der Besteuerung sollte deshalb bis zu einem gewissen Grade von der wirtschaftlichen Kraft des einzelnen Steuerzahlers abhängig gemacht werden. Diese Vorgabe ist in Deutschland unter anderem durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes durchgesetzt worden.

Das Prinzip der Gleichmäßigkeit

Des Weiteren haben Steuern in der BRD das Prinzip der Gleichmäßigkeit zu erfüllen. Steuern sind demnach nur dann rechtskräftig, sobald alle Personen, welche alle relevanten Merkmale teilen, gleichmäßig besteuert werden.

Das Willkürverbot

Darüber hinaus darf die Steuererhebung bei Privatpersonen in Deutschland nicht willkürlich geschehen, was sich im Willkürverbot widerspiegelt. So müssen die Erhebungsverfahren standardisiert und damit einheitlich sein, was die Erfüllung des Prinzips der Gleichmäßigkeit erst möglich macht.

Das Rückwirkungsverbot

Letztlich ist noch das Rückwirkungsverbot für die Besteuerung von Privatpersonen in Deutschland entscheidend. Neu eingeführte Steuern dürfen somit nur aktuelle oder zukünftige Lebenssituationen besteuern, nicht aber Zustände, welche bereits in der Vergangenheit zurückliegen. Hierdurch soll in der BRD das Vertrauen der Bürger in das System gestärkt werden, da es nicht zu unvorhergesehen hohen steuerlichen finanziellen Belastungen kommen kann.

Verschiedene Arten von Steuern für Privatpersonen

In Deutschland zahlen die Bürger dabei eine Vielzahl von Steuern, welche allesamt den steuerlichen Prinzipien gerecht werden. So gibt es zum einen Besitzsteuern, welchen die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Kirchensteuer zuzuordnen sind. Zudem gibt es aber auch die Aufwandssteuern, zu welchen die Hundesteuer, Jagdsteuer und Vergnügungssteuer gehören.

Im Folgenden sollen die genannten Steuerarten für Privatpersonen näher definiert werden. Dabei gilt es zu klären, welche Personengruppe eigentlich genau mit welcher Steuer belastet wird und nach welchen Bestimmungen diese erhoben werden.

Die Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer ist die wohl bekannteste Besitzsteuer und betrifft das Einkommen natürlicher Personen. Sie unterteilt sich dabei in die

  • Lohnsteuer
  • Kapitalertragssteuer
  • Bauabzugssteuer und
  • Aufsichtsratsteuer.

Geregelt wird die Erhebung der Einkommenssteuer primär im Rahmen des Einkommenssteuergesetzes, welches bereits 1934 verabschiedet wurde. Dieses besagt, dass alle natürlichen Personen die Einkommenssteuer zu entrichten haben, welche ein Welteinkommen erzielen und ihren Wohnsitz beziehungsweise Lebensschwerpunkt in Deutschland haben.

Zudem können aber auch natürliche Personen besteuert werden, welche ein Einkommen in der BRD erzielen, obwohl sie nicht die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllen. Die Höhe der Einkommenssteuer hängt dabei von der Summe der Einkunftsarten ab, welche die natürliche Person erzielt.

Die Einkommenssteuer als bekannteste Art der Besteuerung
Die Einkommenssteuer als bekannteste Art der Besteuerung

Die Einkunftsarten werden dabei in die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Sonstige Einkünfte

unterteilt. Die genannten Einkunftsarten werden dann addiert, wonach der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen werden. Der gewonnene Betrag wird dann noch mit einer Vielzahl von Faktoren verrechnet, etwa dem Freibetrag für Kinder oder dem Ausbildungsfreibetrag, wodurch die Höhe der Einkommenssteuer ermittelt wird. Als Berechnungsgrundlage dient dem Staat dabei die Einkommenssteuererklärung, welche jährlich spätestens bis zum 31. März eingereicht werden muss.

Die Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer betrifft hingegen nicht natürliche Personen, sondern juristische Personen. Dabei kann es sich um

  • Genossenschaften
  • juristische Personen des privaten Rechts
  • nichtrechtsfähige Stiftungen und Vereine
  • Versicherungs- und Pensionsvereine
  • Betriebe gewerblicher Art sowie
  • Kapitalgesellschaften

handeln. Zudem ist es wichtig, dass der potentielle Träger dieser Steuerform seinen Sitz im Bundesgebiet der BRD hat. Die Höhe der Körperschaftssteuer hängt dabei vom erzielten und zu versteuernden Einkommen ab, welches die juristische Person erzielt hat. Die Höhe der Körperschaftssteuer beträgt 15 Prozent.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es sich hierbei um einen linearen Tarif handelt. Die Höhe des Prozentsatzes bleibt demnach stets gleich und passt sich nicht der Höhe des erzielten Einkommens an, wie es bei der Einkommenssteuer der Fall ist. Lediglich der Solidaritätszuschlag kann dazu führen, dass der Steueranteil auf 15,825 Prozent ansteigt und nicht die gewöhnlichen 15 Prozent beträgt.

Die Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches 1981 in Kraft getreten ist und die Gewerbesteuer als eine Real- oder Sachsteuer definiert. Diese Steuerform wird dabei von Gewerbebetrieben erhoben, bei welchen es sich der Rechtsform nach um Kapitalgesellschaften handelt.

Zudem sind auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften von dieser Steuer betroffen, welche es in dieser Form nur in Deutschland gibt. Die Höhe der Gewerbesteuer wird dabei über den Gewerbeertrag bestimmt.

In diesem Zusammenhang wird zunächst einmal der Gewinn der juristischen Person bestimmt. Anschließend werden bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen getätigt, deren Anwendung komplex und je nach Unternehmensart verschieden ist. Hieraus ergibt sich der Gewerbeertrag vor Verlustabzug, von welchem dann der Gewerbeverlust aus den Vorjahren abgezogen wird.

Das Ergebnis ist der Gewerbeertrag, von welchem wiederum der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen wird. Letzteres ist allerdings nur bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen der Fall, wohingegen Kapitalgesellschaften über keinerlei Freibetrag verfügen. Aus diesen Berechnungen ergibt sich der Gewerbeertrag, welcher nun mit der Steuermesszahl von derzeit 3,5 Prozent multipliziert wird.

Der nun gewonnene Steuermessbetrag wird anschließend wiederum mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, was den Wert der festzusetzenden Gewerbesteuer zum Ergebnis hat. Von diesem Wert müssen nun nur noch die Gewerbesteuer Vorauszahlungen abgezogen werden, so dass die Gewerbesteuerzahllast präzise ermittelt werden kann.

Die Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist dagegen eine Steuerart, von der natürliche Personen betroffen sind, welche einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Bei den Religionsgemeinschaften muss es sich dabei um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln, damit Steuern gemäß der Kirchensteuer erhoben werden dürfen. Zudem muss die Zustimmung des jeweiligen Bundeslandes vorliegen, welche seitens des Parlaments beschlossen werden muss.

Weiterhin muss der Steuerleister Mitglied der jeweiligen anerkannten Kirchengemeinschaft sein, wobei es sich beim Mitglied um eine natürliche Person handeln muss. Die Höhe der Steuer hängt dabei einerseits vom Einkommen, andererseits vom Bundesland ab, in welchem der Steuerpflichtige gemeldet ist.

Bestimmte Personengruppen können von der Kirchensteuer befreit sein, obwohl sie Mitglied der Kirchengemeinde sind. Hierfür gibt es je nach Kirchengemeinde unterschiedliche Regelungen, so dass beispielsweise häufig Studenten bis zum 25. Lebensjahr keine Kirchensteuer zahlen müssen.

In Baden-Württemberg und Bayern gilt ein Steuersatz von acht Prozent, wohingegen in allen restlichen Bundesländern neun Prozent Kirchensteuer anfallen. Sollte es während eines Kalenderjahres zum Austritt aus der Kirchengemeinschaft kommen, dann wird die Kirchensteuer anteilig berechnet, wobei die Mitgliedschaft erst am Ende eines Monats gekündigt werden kann.

Darüber hinaus kann in Deutschland zwischen den Kirchen unterschieden werden, für welche der Staat die Steuereinnahmen verwaltet und jene, welche die Kirchensteuer selbst und damit direkt erheben. Eine staatliche Erhebung erfolgt beispielsweise bei der Römisch-Katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde, wobei zwei bis vier Prozent der Erträge dann an den Staat fließen. Einen direkten Einzug nehmen dagegen etwa die Evangelisch-Reformierte Kirche in Hamburg und die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona vor.

Die Hundesteuer

Eine typische Aufwandsteuer ist die Hundesteuer, bei welcher es sich um eine direkte Steuer handelt und welche für jeden gehaltenen Hund anfällt. Zudem handelt es sich bei der Hundesteuer um eine klassische öffentlich-rechtliche Abgabe. Hundebesitzer zahlen demnach nicht für konkrete Leistungen, sondern tragen gemeinsam die Gesamtheit der Kosten, welche der Gemeinde aufgrund der Hundehaltung entstehen.

Wie alle Aufwandsteuern wird die Hundesteuer auch durch die Gemeinden erhoben, welche unterschiedlich hohe Steuerabgaben für die Hundehaltung ansetzen. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass viele Gemeinde die Steuerhöhe auch von der Rasse abhängig machen. So gibt es in vielen Gemeinden so genannte Listenhunde, bei welchen es sich beispielsweise um Kampfhunde handelt, bei denen die Hundesteuer dann höher ausfällt.

Darüber hinaus gibt es einige Ausnahmeregelungen, aufgrund welcher keine Hundesteuer gezahlt werden muss. Dies wäre zumeist bei Gebrauchshunden der Fall, also beispielsweise Blinden- und Hütehunden. Zudem gibt es in einigen Gemeinden keine Hundesteuer, wie es in Eschborn der Fall ist.

Die Jagdsteuer

Die Jagdsteuer betrifft wiederum alle Jagdausübungsberechtigte einer Gemeinde, wobei es für die Steuerpflicht irrelevant ist, inwiefern von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht wird. Die Steuerhöhe wird wiederum vom Jahresjagdwert abhängig gemacht, wobei sich der zu versteuernde Prozentsatz je nach Gemeinde unterscheidet. Beim Begriff "Jahresjagdwert" werden dabei auch Erträge aus der Verpachtung eingerechnet.

Als Richtwert für die Höhe der Jagdsteuer kann wiederum ein Prozentsatz von fünf Prozent dienen. Zudem wird die Jagdsteuer keineswegs in jedem Bundesland erhoben. So gibt es in den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Bremen, Thüringen, Bayern und Nordrhein-Westfalen überhaupt keine Jagdsteuer.

Die Vergnügungssteuer

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, welche alle Arten von Vergnügungen durch natürliche Personen im Sinne der Freizeitgestaltung besteuert. In diesem Zusammenhang werden vor allem

besteuert, wobei die Steuerlast durch den Veranstalter des Vergnügungsangebotes getragen werden muss. Die Berechnung der Höhe der Vergnügungssteuer unterscheidet sich je nach Gemeinde und je nach Art der Vergnügung. So kann es beispielsweise relevant sein, wie viele Spielautomaten innerhalb der Spielfläche aufgestellt sind oder wie viele Tickets für ein Event verkauft wurden. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Steuersätzen und Vergnügungsmöglichkeiten können deshalb auch keine Richtwerte für die Höhe der Steuerbelastung gegeben werden.

Fest steht lediglich, dass sich die jährlichen Einnahmen des Staates pro Jahr auf Werte um die 300 Millionen Euro belaufen. Zudem gibt es zahlreiche Sonderformen der Vergnügungssteuer, so dass in Köln beispielsweise auch Bordelle und Striptease Clubs mit der Vergnügungssteuer belastet werden.

Wieviel vom Lohn wirklich übrig bleibt

Steuern gibt es bereits seit der Antike. Es dürfte allerdings egal sein, ob es sich um einen Kaufmann im historischen Athen oder um einen Normalbürger der heutigen BRD handelt: es dürfte stets Unmut über die Tatsache herrschen, dass beim Einkommen Brutto noch lange nicht Netto ist. Doch wie viel bleibt denn nun vom Lohn eigentlich tatsächlich übrig, nachdem alle Abgaben abgezogen wurden?

Eine pauschale Antwort, wie viel denn vom eigentlichen Lohn im Endeffekt übrig bleibt, kann natürlich nicht gegeben werden. In diesem Zusammenhang kann lediglich ein Richtwert genannt werden. So kann davon ausgegangen werden, dass ein gewöhnlicher Arbeitnehmer nach dem Abzug der Steuern etwa 2/3 seines Bruttoeinkommens erhält.

Korrelationen

Die genauere Bestimmung dieses Wertes gelingt nur über eine Vielzahl von Daten. So spielt es zunächst einmal eine Rolle, wie viel der Arbeitnehmer genau verdient.

Dabei gilt die Faustregel, dass die Höhe der Abgaben mit der Einkommenshöhe korrelieren. Dies heißt schlicht, dass Menschen, die mehr verdienen, auch mehr Abgaben leisten müssen und somit weniger relativen Nettolohn erhalten.

Der Familienstatus

Darüber hinaus ist es für die Abgabenhöhe relevant, ob der Arbeitnehmer verheiratet ist und Kinder hat. Eine Heirat wirkt sich ebenso positiv auf das Nettoeinkommen wie Kinder aus. Letztere werden in Form der Kinderfreibeträge seitens des Finanzamts erfasst.

Der Solidaritätszuschlag

Seit der Wende spielt zudem das Bundesland eine Rolle, in welchem der Arbeitnehmer sesshaft ist. So muss in den alten Bundesländern noch der Solidaritätszuschlag geleistet werden, was das Nettoeinkommen negativ beeinträchtigt.

Die Kirchensteuer

Des Weiteren wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens gleich noch die Kirchensteuer mit verrechnet. Kirchenmitglieder zahlen dabei einen monatlichen Beitragssatz, welcher sich wiederum an der Höhe des Gesamteinkommens orientiert.

Weitere Faktoren

Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Faktoren, die bei der Berechnung des tatsächlichen Lohns von Bedeutung sein können. Als Beispiele können

gelten.

Den eigenen Nettolohn berechnen

Dank des Internets ist es heutzutage trotz der Komplexität dieser Berechnungen möglich, sein eigenes Nettoeinkommen mit nur wenigen Klicks grob zu bestimmten. Hierzu muss man einfach einen Gehaltsrechner über eine Suchmaschine aufrufen, in welchen dann die persönlichen Randdaten eingegeben werden. Daraufhin erhält man einen Orientierungswert, wie hoch der persönliche Lohn ausfallen dürfte.

Die Rentensteuer und was man darüber wissen sollte

Seit einiger Zeit kontrolliert das Finanzamt verschärft, ob ein Rentner zur Steuer herangezogen werden kann oder muss. Für viele Menschen bedeutet das je nach vorhandenen Einnahmen tatsächlich eine Steuerpflicht.

Hier selbst einige Angaben vorab zu überprüfen, kann dann ein plötzliches böses Erwachen zumindest im Vorfeld etwas abflachen. Einige Fragen verhelfen zu einer besseren Übersicht über die Neuerungen und kommenden Vorgänge.

Sind nun alle Rentner steuerpflichtig?

Nein. Rentner, die lediglich eine Durchschnittsrente beziehen, bleiben auch weiterhin von Steuerabgaben verschont. Anders sieht das für all diejenigen aus, die zusätzlich Einnahmen aus Zinsen, Vermietung oder einer Betriebsrente haben.

Wie weiß man, ob man von den Steuern betroffen ist?

Seit 2005 gilt das so genannte Alterseinkünftegesetz. Stammt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt die Rentensteuer. Wie viel von der Rente versteuert werden muss, hängt davon ab, wann man in Rente gegangen ist; wer bis 2005 in Rente gengangen ist, muss die Hälfte seiner Rente versteuern.

Später gilt eine Versteuerungspflicht von:

  • 52 Prozent ab 2006
  • 54 Prozent ab 2007
  • 60 Prozent ab 2010
  • 70 Prozent ab 2015
  • 72 Prozent ab 2016
  • 74 Prozent ab 2017
  • ...
  • 100 Prozent ab 2040

Der nicht zu versteuernde Teil der Rente ist der Rentenfreibetrag; 2017 beträgt dieser entsprechend 26 Prozent der Rente.

Ist das komplette Einkommen höher als der jährliche Grundfreibetrag, dann muss man seine Steuererklärung abgeben, ebenso dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst; 2017 beträgt er 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.

Kann man als Rentner etwas von der Steuer absetzen?

Auf jeden Fall. Absetzbar sind

Am besten ist es sich bei einer fachkundigen Stelle Hilfe bei der Steuererklärung einzuholen, da man oftmals vieles nicht weiß oder auch vergisst, was alles die Steuerlast senken kann.

Wie kann das Finanzamt wissen, wie viel Rente man bekommt?

Seit Oktober 2009 werden elektronisch alle Daten von den Unternehmen, Banken und Lebensversicherern an das Finanzamt übermittelt. Hierzu zählen dann Angaben über die Rente, sowie weitere Altersbezüge wie etwa aus Pensionskassen oder auch Direktversicherungen.

Wichtiges Thema, wenn man sich mit Steuern befasst, ist natürlich die Steuererklärung, der wir uns im Folgenden widmen...

Hilfreiche Tipps zur Steuererklärung

Die meisten Menschen empfinden die Steuererklärung als unangenehme Arbeit. In manchen Fällen kann sie sich allerdings auszahlen, wenn man beispielsweise Steuern zurückerwartet. Besonders wichtig ist das Beachten der Abgabefrist.

Abgabefrist

Viele Menschen wissen nicht genau, bis wann sie ihre Steuererklärung abgeben müssen. Die Abgabefrist richtet sich auch danach, ob man die Steuererklärung freiwillig einreicht oder zu ihrer Abgabe verpflichtet ist. Verpflichtend ist die Abgabe der Steuererklärung beispielsweise

  • bei berufstätigen Eheleuten, von denen einer in der Steuerklasse V oder VI ist
  • wenn man einen Freibetrag für Lohnsteuerabzug beantragt hat oder
  • wenn man Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro wie Krankengeld oder Elterngeld erhält.

Ist dies der Fall, muss das Finanzamt die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Mai des nächsten Jahres erhalten. Aufgrund von Feiertagen oder Wochenenden kann es zu einer Verschiebung des Termins um einige Tage kommen.

Mehr Zeit für das Anfertigen der Steuererklärung bekommt man, wenn professionelle Hilfe wie von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch genommen wird. Dann verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember.

Eine ganz andere Frist gilt bei bestimmten Berufsgruppen wie selbstständigen Land- und Forstwirten. In diesem Fall ist nicht das Kalenderjahr ausschlaggebend, sondern das Wirtschaftsjahr des Selbstständigen.

  • Wird die Steuererklärung von dem Selbstständigen persönlich angefertigt, muss er sie drei Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeben.
  • Endet das Wirtschaftsjahr beispielsweise am 30. Oktober, geht die Frist am 31. Januar des darauffolgenden Jahres zu Ende.
  • Nimmt ein Land- oder Forstwirt jedoch professionelle Hilfe in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist um sechs Monate.

Fristverlängerung

Nicht jeder schafft es, seine Steuererklärung pünktlich abzugeben. Überschreitet man die Abgabefrist lediglich um einige Tage, kommt es in der Regel nicht zu Sanktionsmaßnahmen. Allerdings ist es möglich, dass das Finanzamt an die Abgabe erinnert und eine weitere Frist von einigen Wochen setzt.

Wird diese ebenfalls überschritten, hat das Finanzamt die Option, ein Zwangsgeld anzudrohen. Außerdem kann es passieren, dass man einen Verspätungszuschlag zahlen muss.

Damit es nicht dazu kommt, ist es ratsam, rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die Gründe für die Fristverlängerung braucht man dabei nicht anzugeben. Diese müssen nur dann dargelegt werden, wenn das Finanzamt nachfragt. Mögliche Gründe können

  • Probleme mit der Software
  • Brandschäden oder
  • der Diebstahl von Unterlagen

sein. Nicht anerkannt werden dagegen betriebliche Probleme wie zum Beispiel Krankheit, Arbeitsüberlastung oder Umzug, da die Möglichkeit besteht, die Steuererklärung von jemand anderem anfertigen zu lassen.

Letztlich hängt es vom Ermessen des Finanzamts ab, ob die Fristverlängerung bewilligt wird. Manche Ämter sind durchaus großzügig, während andere detaillierte Begründungen verlangen.

Abgabeform

Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht. In vergangener Zeit gab es zu diesem Zweck einen amtlich vorgeschriebenen Papier-Vordruck. Mittlerweile ist auch die elektronische Übermittlung möglich, zumindest für die wichtigsten Steuerarten. Gewerbliche und freiberufliche Einkünfte müssen seit 2011 elektronisch übermittelt werden.

Doch auch generell ist es durchaus sinnvoll, die Steuererklärung über das Internet abzugeben. So werden elektronische Steuererklärungen meist schneller bearbeitet als herkömmliche. Außerdem sind weniger Belege erforderlich.

Belege muss man der Erklärung nur dann beifügen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Werden keine Belege übersendet, sollten diese jedoch mindestens so lang aufbewahrt werden, bis die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung)

Um das Erstellen der Einkommenssteuererklärung zu erleichtern, bietet die Steuerverwaltung den Service der vorausgefüllten Steuererklärung (Belegabruf). Folgendes kann abgerufen werden:

  • Lohnsteuerbescheinigungen, vom Arbeitgeber bereitgestellt
  • Beiträge zu Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Vorsorgeaufwendungen wie Rürup-Rentenversicherungen, Riester-Rentenversicherungen
  • em Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld

Steuererklärung selber machen oder zum Steuerberater?

Die Anfertigung einer Steuererklärung ist eine komplexe Angelegenheit. So müssen unzählige Posten korrekt angegeben werden, wobei Fehler sofort zu steuerlichen Nachteilen oder gar zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen können. Sollte man als Arbeitnehmer die Steuererklärung trotzdem selber machen oder ist es nicht doch ratsam, diese von einem professionellen Steuerberater anfertigen zu lassen?

Zunächst einmal muss betont werden, dass es tatsächlich kaum ein Arbeitnehmer alleine schafft, die Steuererklärung optimal auszufüllen und alle persönlichen Spielräume für sich zu nutzen. Dies bedeutet, dass die meisten Arbeitnehmer mehr zahlen, als sie eigentlich müssten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass ein solcher Steuerverlust auch dann eintreten kann, wenn sich ausgiebig mit der Materie beschäftigt wurde.

Für einen Laien ist die Vielzahl der Faktoren, welche berücksichtigt werden müssen, einfach zu undurchschaubar und komplex. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die gesetzlichen Regelungen regelmäßig ändern und so oft Neuregelungen existieren, welche man jedoch nicht zu nutzen weiß, da diese erst seit kurzem in Kraft getreten sind.

Für wen sich der Gang zum Steuerberater lohnt

Es ist deshalb unbestritten der Fall, dass das alleinige Anfertigen der Steuererklärung in den meisten Fällen zu Verlusten führt. Nun ist es aber wichtig abzuwägen, ob diese Verluste höher als das Honorar sein dürften, welches für einen Steuerberater aufgebracht werden müsste. Bei einfachen Einkommensverhältnissen, beispielsweise einem ledigen Arbeitnehmer mit geringem Verdienst, lohnt es sich häufig nicht, erst einen Steuerberater einzuschalten.

Vielleicht gibt es einige Posten, welche eine Steuererleichterung darstellen würden. Diese übersteigen dann aber niemals den Betrag, welcher für den Steuerberater aufgebracht werden müsste.

Anders gestaltet sich das Ganze hingegen schon bei komplexeren Verhältnissen, etwa einer Familie mit zwei erwerbstätigen Eltern und höheren Einkommen. In einem solchen Fall besteht viel Sparpotential, welches zumeist nur ein Steuerberater voll auszuschöpfen vermag.

Lohnsteuervereine als Alternative

Sollte man sich dennoch unsicher sein, ob man sich einen Steuerberater leisten kann bzw. ob sich dessen Inanspruchnahme wirklich lohnt, dann gibt es noch eine interessante Alternative. Namentlich handelt es sich bei dieser um Lohnsteuervereine. Dies sind Vereine, welche überschaubare jährliche Mitgliedsbeiträge fordern und ihren Mitgliedern dafür mit Rat und Tat bei der Steuererklärung zur Seite stehen.

Die Hilfe erfolgt dann jedoch oft nicht durch ausgebildete Steuerberater, sondern durch Steuerfachgehilfen oder einfache Buchhalter. Ein Lohnsteuerverein ist demnach eine Art Kompromiss zwischen der Selbstanfertigung und dem Einschalten eines Steuerberaters.