Funktionsprinzip und Vor- bzw. Nachteile des Ehegattensplittings

Das Ehegattensplitting als eine Berechnungsmethode der Einkommensteuer können sowohl Ehegatten, also Ehepartner, als auch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebensgemeinschaften in Anspruch nehmen. Ziel ist es, Steuern zu sparen, da Ehepaare mit dem Ehegattensplitting in der Regel weniger Steuern zahlen, als wenn bei beiden Partnern die Einkommensteuer einzeln berechnet wird. Informieren Sie sich über das Funktionsprinzip sowie die Vor- und Nachteile des Ehegattensplittings.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Ehegattensplitting: eine Definition

Unter dem Ehegattensplitting versteht man das so genannte Splittingverfahren ("to split" = "aufteilen"), welches hierzulande seit 1958 dazu dient, die Einkommenssteuer von zusammenveranlagten Lebenspartnern und Ehegatten zu berechnen.

Splittingverfahren sind auch aus anderen Abgabebereichen bekannt. Mit diesen sollen die Einkommenssteuer von Unterhaltsgemeinschaften ermittelt werden. Man rechnet dabei das Einkommen von überdurchschnittlich verdienenden Personen steuerlich teils oder gänzlich anderen Personen dieser Unterhaltsgemeinschaft zu. Diese wiederum können davon leben.

Hintergrund ist die so genannte Steuerprogression, die dazu führt, dass die Höhe der Steuerlasst die des Einkommens übersteigt. Ein höherer Verdienst bewirkt dementsprechend die Möglichkeit, mehr von seinem Einkommen zu entbehren als derjenige, der weniger verdient.

Verfahren

Man wendet folgendes Verfahren an:

  1. Ermittlung und Halbierung des zu versteuernden Einkommens (zvE) der Ehegatten
  2. Berechnung der Einkommenssteuer nach dem geltenden Steuertarif für das halbierte zvE
  3. Verdopplung der so errechneten Einkommenssteuer

Die Wirkung: das zvE wird gleichteilig auf beide Ehegatten verteilt; somit gilt das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit auf das Ehepaar als Gemeinschaft bzw. als Wirtschaftsgemeinschaft.

Beispielrechnung

Zugrundegelegt wird das zu versteuernde Jahreseinkommen. Wenn es beispielsweise 80.000 Euro beträgt, dann entfallen nach dem Ehegattensplitting auf jeden Partner 40.000 Euro.

Dieses anteilig zu versteuernde Jahreseinkommen wird mit rund 6.750 Euro besteuert. Beide Ehegatten respektive Lebenspartner zahlen zusammen 13.500 Euro.

Entscheidend dafür, wie lohnenswert sich das Ehegattensplitting auswirkt, ist die Verteilung des zu versteuernden Jahreseinkommens auf beide Steuerpflichtigen. Wenn nur einer von beiden das steuerpflichtige Einkommen generiert hat, dann wäre bei der Einzelveranlagung, also ohne das Splitting, das Jahreseinkommen von 80.000 Euro mit rund 22.000 Euro besteuert worden. Die eingesparte Differenz zum Ehegattensplitting mit einer Steuerlast von rund 15.000 Euro beträgt in diesem Falle rund 7.000 Euro.

Bei einer Verteilung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens von 60.000 Euro und 20.000 Euro auf die beiden Steuerpflichtigen ergibt sich bei der getrennten Besteuerung eine Gesamtsteuerlast von insgesamt rund 15.500 Euro. Gegenüber dem Tarif für das Ehegattensplitting mit einer Steuerlast von insgesamt rund 14.000 Euro bleibt noch eine Steuerersparnis von rund 1.500 Euro. Diese Beispiele sind gerundete Berechnungen - sie sollen deutlich machen, wie unterschiedlich sich das Ehegattensplitting in jedem Einzelfall auswirken kann.

Der individuelle Effekt beim Ehegattensplitting ist wesentlich abhängig von:

  • der Verteilung des zu verteilenden Jahreseinkommens zwischen den beiden Partnern
  • der Höhe des sich ergebenden Gesamteinkommens
  • dem Steuertarif und dem damit verbundenen Progressionsverlauf

Besonderheiten

In einigen Fällen gibt es besondere Regelungen.

  • Stirbt ein Lebens- oder Ehepartner, wird das Splittingverfahren noch im nächsten, auf den Tod folgenden Jahr im Rahmen des das Witwensplittings angewendet
  • Trennt sich das Paar, gilt das Splittingverfahren vom dem Jahr an, welches auf den Trennungszeitpunkt folgt, nicht mehr
  • Kommt es nach einer Scheidung zu einer erneuten Heirat, rechnet man den erzielten Splittingvorteil, der beim Ermitteln des Einkommens, welches für den nachehelichen Unterhalt relevant ist, nicht an
  • Nicht einig ist man sich darüber, ob dieser Splittingvorteil beim Ermitteln des Einkommens, welches für den Kindesunterhalt relevant ist, angerechnet werden sollte
  • in verschiedenen Ländern erfolgt eine Ausdehnung des Splittingsystems auf weitere Familienmitglieder, die unterhaltsberechtigt sind

Rechtsgrundlage

Das englische Wort "Splitting", zu Deutsch "Spaltung" oder "Aufteilung", hat im deutschen Einkommensteuerrecht eine ganz eigene Bedeutung. Rechtsgrundlage dafür ist der § 32a Absatz 5 EStG, des Einkommensteuergesetzes. Dort ist das Splittingverfahren näher beschrieben, ebenso wie die daraus resultierende Berechnung der Steuerlast.

Der Sinn des Ehegattensplittings ist die Betrachtung der Ehe- respektive Lebensgemeinschaft als eine einzige und gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft. Hier ist es unerheblich, wer in welchem Umfange mit seinem Einkommen dazu beiträgt.

Voraussetzung dafür ist, wie das Wort ausdrückt, eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer von Ehegatten beziehungsweise von Lebenspartnern. Nach dem Gesetzeswortlaut beträgt die tarifliche Einkommensteuer, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34 und 34a bis 34c, das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Jahreseinkommens ergibt.

Das klingt bürokratisch kompliziert, wird jedoch anhand des oben erbrachten Zahlenbeispiels deutlich und erkennbar.

Entscheidend ist der sich daraus ergebende Gesamtbetrag, der für beide Teilen je zur Hälfte steuerlich belastet wird.

Steuerprogression

Als Steuerprogression wird der Anstieg des Steuersatzes in direkter Abhängigkeit von dem steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen bezeichnet. Die Progression hat bei steigenden Einkommen eine überproportional ansteigende Steuerlast zur Folge.

Indirekt, linear sowie stufig sind die häufigsten Progressionen im Steuerwesen. Der Progressionsverlauf beim Ehegattensplitting ist vom Gesetzgeber direkt in die Einkommensteuertabelle für den Splittingtarif eingearbeitet.

Mit dem Ehegattensplitting wird ganz deutlich die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung der Ehepartner betont, füreinander finanziell aufzukommen und sich gemeinsam zu unterhalten. Das innerhalb der Gemeinschaft oder Partnerschaft verdiente Geld kommt sinnbildlich in einen Topf und wird dann gemeinsam verwaltet. Dabei ist es unerheblich, wer mit welcher Einkommensanteil zu der Gesamtsumme beiträgt.

Geschichte des Ehegattensplittings

Die seit geraumer Zeit geführten Diskussionen über Vor- und Nachteile, über Pro und Kontra des Ehegattensplittings werden immer nur im Zusammenhang mit gravierenden Änderungen der Besteuerung beider Ehepartner geführt. Eingeführt wurde das Ehegattensplitting Anfang der 1950er Jahre unter dem ersten deutschen Bundeskanzler Konrad Adenauer. In den folgenden mehr als sechzig Jahren ist das gesamte Steuerrecht komplexer und komplizierter geworden, und damit auch die Auswirkungen des Ehegattensplittings.

Seit dem Jahre 2013 wird das Ehegattensplitting aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes auch für Lebenspartner angewendet. Für die Kritiker des Ehegattensplittings wird es immer schwieriger, mit ihrer Kritik zur Änderungen oder zur Abschaffung einen Ansatzpunkt zu finden.

Für die amtierende Bundesregierung ist die generelle Beibehaltung des Ehegattensplittings auch eine gute Möglichkeit, um von anderweitigen notwendigen oder angebrachten Neuerungen im Steuerrecht abzulenken. Das Ehegattensplitting wirkt sich unbestritten zum steuerlichen Vorteil nahezu aller infrage kommenden Steuerpflichtigen aus.

Diese Möglichkeit kann nicht ersatzlos gestrichen werden, ohne einen adäquaten Ersatz anzubieten. Das ist jedoch schwierig und kann in der laufenden Legislaturperiode der Bundesregierung kaum noch erwartet werden.

So richtig wirksam und spürbar wird der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn bei progressiven, also bei ansteigenden Steuertarifen in Abhängigkeit zum Einkommen, eine sichtbare Einkommensdifferenz zwischen den beiden Steuerpflichtigen besteht. Bei der Einzelbesteuerung, der umgangssprachlichen getrennten Veranlagung, wird die Steuerlast durch die Progression überproportional hoch. Dieser Effekt wird bei Ehegatten und Lebenspartnern durch das Splittingverfahren kompensiert - sie werden dadurch, beide gemeinsam, steuerlich und somit finanziell bessergestellt.