28. Februar 2008
Von Anne Fünfstück
Kann ein Paar keine eigenen Kinder zeugen oder besteht die Gefahr, dass diese an einer schweren Krankheit leiden könnten, so gibt es die Möglichkeit ein fremdes Kind in seine Obhut zu nehmen und es wie sein eigenes groß zu ziehen und zu versorgen.

Für viele zeugungsunfähige Paare ist der Schmerz sehr groß wenn sie erfahren, dass sie keine eigenen gemeinsamen Kinder bekommen können. Sind alle Möglichkeiten ausgeschlossen über den natürlichen Weg oder künstliche Befruchtung ein Kind zu bekommen, so bleibt nur noch die Überlegung ein fremdes Kind aufzunehmen. Doch auch der Weg zur Adoption eines Kindes ist schwer und steinig. Verschiedene Regeln und Gesetze bestimmen darüber wer ein Kind adoptieren darf und worauf bei der Auswahl von Kind und Eltern zu achten ist.
Das deutsche Adoptionsgesetz achtet bei der Wahl der möglichen Adoptiveltern auf verschiedene Kriterien. Doch auch die einzelnen Adotionsinstitutionen entscheiden bei der Suche nach den passenden Eltern mit. In Deutschland haben sowohl hetero- als auch homosexuelle Paare die Möglichkeit ein Kind aus dem In- oder Ausland zu adoptieren. Nach ausreichender Prüfung des Familienstandes und des Zusammenlebens, wird das adoptierte Kind als eheliches Kind beider Partner anerkannt. Im Falle von homosexuellen Verbindungen, kann jedoch nur die so genannte Stiefkindadoption vollzogen werden, bei der einer der beiden Lebensgefährten das leibliche Kind des anderen als sein eigenes annehmen kann.
Anders als in vielen anderen Ländern, darf in Deutschland auch ein alleinerziehender Elternteil ein Kind adoptieren. Es ist in Deutschland also nicht notwendig das es sich um ein verheiratetes Ehepaar handelt. Auch eine einfache Lebensgemeinschaft oder eine alleinige Adoption wird nicht ausgeschlossen. Wichtig für die behördlichen Prüfungen ist, dass die Eltern und das Kind durch weniger als 40 Lebensjahre getrennt sind und das es sich bei den Adoptiveltern um Volljährige Personen über 21 Jahren handelt – im Falle der Alleinerziehung wird sogar auf die Vollendung des 25. Lebensjahres großen Wert gelegt. Zudem werden die beruflichen und familiären Umstände unter die Lupe genommen um zu versichern, dass das neue Familienmitglied in einer gut umsorgten und liebevollen Umgebung auswachsen kann.
Haben beide leibliche Elternteile in die Adoptionsfreigabe ihres Kindes eingewilligt, so kann das Kind mit allen rechtlichen und gesetzlichen Folgen zum Familienmitglied der neuen Familie erklärt werden. Der Spross erhält somit die Staatsangehörigkeit, den Familiennamen, die verwandtschaftlichen Verbindungen sowie alle erblichen Ansprüche der neuen Eltern. Auch die Geburtsurkunde wird auf die Adoptiveltern umgeschrieben, sodass das Adoptivkind keine rechtlichen Verbindungen oder gesetzlichen Ansprüche mehr zu seinen leiblichen Eltern hat. Somit wird das Adoptivkind vollständig in seine neue Familie integriert und erhält den vollen Status eines leiblichen Kindes seiner Adoptiveltern.
Per Gesetz werden sämtliche Verbindungen zur Herkunft getrennt, damit das Kind vollständig in die neue Familie integriert wird. Hierbei ist ab...
Eine allgemeine Bemerkung: wieso wird immer wieder einseitig vermutet, dass man ein Kind nur adoptieren möchte, wenn man kein eigenes Kind zeu...
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