Die Stiefkindadoption - das Kind des Partners adoptieren

Soll das Kind des Partners adoptiert werden, spricht man von einer Stiefkindadoption. Dabei gibt es im Vorfeld einige wichtige Punkte zu beachten; beispielsweise sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die Rechtsbeziehungen zu dem leiblichen Elternteil verloren gehen. Zudem sind einige verschiedene Formalien zu berücksichtigen. Lesen Sie, welche Punkte bei der Stiefkindadoption zu beachten sind.

Von Jens Hirseland

Die Stiefkindadoption

In Deutschland ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen das Kind des Ehepartners, das dieser aus einer vorherigen Beziehung mitbringt, zu adoptieren. Entscheidend ist dabei das Wohl des Kindes.

Bei der Gründung einer Stieffamilie spielen nicht nur zwischenmenschliche Aspekte eine Rolle, sondern auch rechtliche. So besteht häufig der Wunsch, ein oder sogar mehrere Stiefkinder zu adoptieren, um damit der neuen Familie festen Zusammenhalt zu geben.

Was im Vorfeld beachtet werden sollte

Bei einer Stiefkindadoption ist jedoch zu bedenken, dass es zu erheblichen Veränderungen kommt. So gehen dadurch die Rechtsbeziehungen zu dem leiblichen Elternteil verloren, der nicht zur Familie gehört. Dies beinhaltet vor allem:

  • die rechtliche Verwandtschaft
  • den Namen
  • die Umgangsbefugnis
  • die Erbbefugnis

Neben dem Kind und dem außen stehenden leiblichen Elternteil sind auch die Großeltern und weitere Angehörige davon betroffen.

Kritische Aspekte einer Stiefkindadoption

Selbst wenn das Stiefkind keinen engen Kontakt zu dem leiblichen Elternteil hat, ist es ratsam, sich die Adoption gut zu überlegen. So geben Kritiker der Stiefkindadoption zu bedenken, dass für adoptierte Kinder die gleichen Pflichten gegenüber ihren Stiefeltern bestehen, wie bei den leiblichen Eltern.

Das heißt, dass das Stiefkind im Falle einer Scheidung zu einem späteren Zeitpunkt dennoch zu Unterhaltszahlungen für die Stiefmutter oder den Stiefvater herangezogen werden kann. Diese Verpflichtung hat das Stiefkind sogar dann, wenn keine emotionale Bindung zum Stiefelternteil besteht.

Rechtliche Voraussetzungen

Entschließt man sich dazu, das Kind seines Partners zu adoptieren, gilt es, verschiedene Formalien zu beachten:

  1. Das wichtigste Kriterium bei der Adoption ist das Wohl des Kindes. Daher überprüft das zuständige Jugendamt die Situation der Familie. Die Einschaltung des Jugendamtes erfolgt automatisch durch das Gericht.

  2. Ebenfalls eine Rolle spielt das Alter des Adoptivvaters oder der Adoptivmutter. So liegt das Mindestalter für eine Adoption bei 21 Jahren. Außerdem müssen beide Partner verheiratet sein.

  3. Weiterhin wichtig ist das Einverständnis des Kindes. Ist das Kind jedoch jünger als 14 Jahre, muss auch das Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters vorliegen, wobei es sich in der Regel um den Partner handelt.

  4. Eine weitere Voraussetzung für die Adoption ist, dass das Stiefkind wenigstens ein Jahr mit dem Stiefvater oder der Stiefmutter zusammenlebt. Während dieser Zeit müssen die beiden Partner noch nicht verheiratet sein.

  5. Ein weiterer Grund sind "unverhältnismäßige Nachteile" für das Kind, wenn der Adoption nicht zugestimmt wird. Diese Formulierung wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich definiert.

Einverständnis des leiblichen Elternteils

Zu den schwierigsten Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption gehört das Einverständnis des leiblichen Elternteils. Diese Zustimmung hängt davon ab, wie sehr der leibliche Vater oder die leibliche Mutter am Wohlergehen ihres Kindes interessiert ist.

Zu bedenken ist dabei, dass durch die Adoption der leibliche Elternteil nicht einmal mehr ein Besuchsrecht hat.

Wer nicht direkt mit dem leiblichen Elternteil über die Adoption des Kindes verhandeln möchte, kann einen Anwalt damit beauftragen, die Einwilligung einzuholen.

In manchen Fällen sind die leiblichen Elternteile recht schnell mit einer Stiefkindadoption einverstanden, da sie sich emotional nicht an ihr Kind gebunden fühlen.

Wird die Zustimmung jedoch verweigert, besteht die Möglichkeit, ein Gericht entscheiden zu lassen, was allerdings ein langwieriger Vorgang ist, der nur noch selten zur Anwendung kommt.

In manchen Fällen kann auf die Zustimmung des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter auch verzichtet werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Aufenthaltsort des Elternteils nicht mehr feststellen lässt.