Die Erwachsenenadoption

Bei der Erwachsenenadoption wird im Gegensatz zur "normalen" Adoption ein Mensch adoptiert, der schon volljährig ist. Dieses ist in Deutschland grundsätzlich möglich. Es gibt jedoch einige rechtliche Grundlagen, die beachtet werden müssen. Zudem sind einige unterschiedliche Adoptionsmodelle möglich. Lesen Sie alles Wissenswerte über die Adoption eines Erwachsenen.

Von Claudia Rappold

Rechtliche Grundlagen bei Adoptionen von ausländischen Personen

Zuständig ist hier das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des zu Adoptierenden. Hat der zu Adoptierende keinen inländischen Wohnsitz, so ist das Gericht an seinem Aufenthaltsort zuständig. Es muss ein notariell beurkundeter Antrag gestellt werden. Zwischen den Annehmenden und der Person, die als Kind angenommen werden soll, muss ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen.

Soll eine ausländische Person adoptiert werden, erhält diese nicht automatisch durch die Adoption auch eine Aufenthaltsgenehmigung. Der Antrag muss von dem Adoptierenden gestellt werden, dafür müssen Unterlagen eingereicht werden wie etwa:

  • ein polizeiliches Führungszeugnis
  • eine Geburtsurkunde
  • eine Meldebescheinigung
  • ein Gesundheitszeugnis
  • unter Umständen eine Erklärung der leiblichen Eltern des zu Adoptierenden

Die leiblichen Eltern müssen aber der Adoption nicht zustimmen. Der Notar stellt einen Antrag bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht beziehungsweise Amtsgericht. Hier muss glaubwürdig dargelegt werden, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Grenzen

Eine Adoption aus rein wirtschaftlichen Motiven ist in der Regel nicht möglich, zum Beispiel zur Erlangung eines Adelstitels oder weil eine Erbschaftssteuer erspart werden soll.

Ist die zu adoptierende Person bereits verheiratet, muss auch der Ehepartner der Adoption zustimmen und ist am notariellen Vertrag beteiligt.

Adoptionsmodelle

Es gibt unterschiedliche Adoptionsvarianten:

  • die Adoption eines Volljährigen
  • die Adoption eines Volljährigen durch verwandte oder verschwägerte Personen
  • die Adoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen Ehe davor durch Tod des Ehegatten aufgelöst wurde
  • die Adoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe zum Beispiel durch eine Scheidung aufgelöst wurde

Randvermerk in der Geburtsurkunde

Ist die Adoption ausgesprochen, gibt es einen so genannten Randvermerk in der Geburtsurkunde. In der Abstammungsurkunde bleiben die leiblichen Eltern bestehen.

Eine Abstammungsurkunde muss zum Beispiel dem Standesamt vor einer Eheschließung vorliegen, damit eine leibliche Verwandtschaft des Brautpaares ausgeschlossen werden kann.

Im Gegensatz zur "normalen" Adoption eines Kindes bleiben die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber den leiblichen Eltern bestehen. So gesehen hat der volljährige Adoptierte zwei Elternpaare. Zum Beispiel im Fall von Unterhalsansprüchen haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

Stehen Interessen der Kinder des zu Adoptierenden oder der Adoptierenden entgegen, darf eine Annahme nicht ausgesprochen werden. Grundsätzlich wird eine Erwachsenenadoption immer sehr kritisch geprüft.