Rund um den Schadensersatz - Hinweise zu vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüchen

Der Schadensersatz umschreibt eines der ältesten Rechtsgüter, das die Menschheit kennt. Schäden treten wohl in jedem Augenblick eines menschlichen Lebens auf. Hier fällt eine Tasse zu Boden, dort stürzt jemand die Treppe hinab. Doch wo ein sachliches Gut oder ein persönliches Recht in Mitleidenschaft gezogen wird, entsteht immer auch die Frage des finanziellen Ausgleichs dafür. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Schadensersatz.

Britta Josten
Von Britta Josten

Natürlich bedarf es für jeden Anspruch erst einmal eines Schadens. Unstrittig dabei ist es, dass

  • das Leben
  • die Gesundheit
  • die körperliche Integrität und
  • das Eigentum

zu den geschützten Gütern zählen.

Bereits bei der Betrachtung des Vermögens, entgangener Gewinne oder des Verlustes eines Arbeitslohns kommt es aber zu unterschiedlichen Lösungswegen. Diese lassen sich mitunter nicht über die allgemeinen Normen des Schadensersatzes regulieren, sondern bedürfen der Anwendung spezieller Paragrafen. Was die eine gesetzliche Bestimmung also kategorisch ausschließt, kann mit einer anderen eventuell doch durchgesetzt werden.

Der Schadensersatz: eine Definition

Bereits in der Antike herrschte die Ansicht, dass es aus bestimmten Gründen stets zu einer Beeinträchtigung bestimmter Werte kommen kann, und dass diese von dem Verursacher zu ersetzen sind. Allerdings nahm das juristische Prinzip seither diverse Ausformungen an.

So komplex das Rechtswesen des Schadensersatzes auf dem ersten Blick auch erscheinen mag, so begegnet es dem Menschen doch beinahe täglich. Vielleicht wird er in einen Autounfall verwickelt, bei dem es zu einem Sachschaden kommt. Oder die Post ramponiert das Paket, die Ware wird beschädigt zugestellt.

Eventuell ist der Betroffene aber auch beim Betrachten der Schaufenster ausgerutscht und hat sich ein Bein gebrochen. Diese und andere Fälle werden in jenem juristischen Teilgebiet behandelt.

Natürlich stellt sich stets die Frage: Wer hat den Schaden verursacht und muss ihn daher begleichen? Grundsätzlich werden dabei diverse Herangehensweisen an den Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Denn trotz aller rechtlichen Vorgaben muss jeder Fall für sich genommen geprüft werden.

Was ist ein Schaden?

Wer einen Schadensersatz gelten machen möchte, muss zunächst einmal den Schaden selbst nachweisen können. Allgemein wird darin eine unfreiwillige Vermögenseinbuße verstanden, die an einem rechtlich geschützten Gut entstanden ist.

Erforderlich ist es also, dass dieses einen Vermögenswert besitzt und sich die Beeinträchtigung in Geld messen lässt. Oftmals kommt es dabei aber zu Problemen hinsichtlich der Bemessung.

Mag es bei einem kaputten Auto noch statthaft sein, den demolierten Kotflügel einer wirtschaftlichen Bewertung zu unterziehen, so gelingt das bei dem gebrochenen Bein eines Menschen nur unzureichend. Wie sind bei ihm zudem die Ehre und die Würde oder die Freude eines anstehenden Urlaubstages finanziell zu bewerten?

Materieller und immaterieller Schäden

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterteilt zwei grundlegende Sachverhalte. Einerseits steht der materielle Schaden: Gegenstände und Sachen erleiden eine Einbuße. Die Hose, das eigene Ersparte oder das Fahrzeug - jedes Gut ist unter diesem Vermögensschaden zusammengefasst und kann mit geldwerten Maßstäben berechnet werden.

Demgegenüber steht der immaterielle Schaden. Dieser bezieht sich nicht auf die vorgenannten Güter, sondern stellt auf die Persönlichkeit des Menschen ab: Er tritt immer dann auf, wenn die Würde, die Ehre, die gesundheitliche Integrität oder das Leben einer Person beschädigt wird. Jener so genannte Nichtvermögensschaden lässt sich nur schwerlich in Geld ausdrücken, muss daher stets individuell auf die Umstände des Sachverhalts umgelegt und interpretiert werden.

Mittelbare und unmittelbare Schäden

Nicht immer zeigen sich die Konsequenzen eines beschädigten Rechts oder Guts im selben Moment. Es wird daher zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Schaden unterteilt. Erstgenannter tritt in dem Augenblick der Beeinträchtigung auf.

Beispielhaft sei das im Unfall verformte Auto genannt, das eine teure Reparatur erfordert. Davon getrennt werden die mittelbaren Schäden. Sie werden erst kausal in der Folge des negativen Ereignisses erkennbar.

So kann der Fahrer des Unfallwagens wegen einer Verletzung vielleicht nicht am sportlichen Wettkampf teilnehmen - etwaige Prämien und Gewinne bleiben aus. Oder er ist für längere Zeit nicht in der Lage, seinem Beruf nachzukommen und möchte sich die finanziellen Einbußen später durch den Verursacher zurückzahlen lassen.

Kleine Figuren Mann und Frau vor riesigem Richter Hammer
Kleine Figuren Mann und Frau vor riesigem Richter Hammer

Positives und negatives Interesse

Ein Schaden kann aber immer auch aus einem Vertrag herrühren - oder einen solchen bereits im Vorfeld zunichtemachen. Von dem positiven Interesse des Betroffenen ist immer dann die Rede, wenn er eine Leistung aus einer solchen rechtlichen Übereinkunft wünscht. Etwa eine Lieferung der bestellten Waren, die Reparatur der Heizung oder die gekauften Güter an der Ladenkasse.

Zu unterscheiden ist davon das negative Interesse. Dieses rückt in den Mittelpunkt, wenn der angebahnte Kontrakt nicht oder nur unzureichend zustande kam.

Alle Aufwendungen, die bereits vorab zur angedachten Schließung des Vertrages unternommen wurden, müssen nun beglichen werden. Gerade bei den Vertragsverhältnissen ist es daher elementar, ob der Vertrag überhaupt entstanden ist.

Der Anspruch im Schadensfalle

Für die Grundlage des Schadensersatzes ist es somit unabdingbar, das beeinträchtigende Ereignis einer der vorgenannten Kategorien zuzuordnen und sodann die dafür vorgesehenen rechtlichen Ansprüche zu prüfen. Das wiederum stellt sich selten einmal als besonders einfach heraus - jeder Fall wird individuell betrachtet und kann einige Tücken aufweisen. Ob der finanzielle Ausgleich zu zahlen ist, hängt dabei nicht selten an einigen Details wie besonderen Verhaltensweisen, Absprachen oder Ähnlichem.

Aber auch dann stellt sich die Frage, ob ein reiner Wertersatz erfolgt oder sogar eine Naturalrestitution möglich ist. Letztgenannte könnte insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens durch den Schädiger bedeuten, ohne dass dabei Geld zwischen beiden Parteien fließt.

Die Bemessung des Schadens

Wie hoch ist der Wert einer Beeinträchtigung aber anzusetzen? Selbst dafür kennt die juristische Lehre diverse Möglichkeiten, um das kaputte Auto, das gebrochene Bein oder die angekratzte Ehre im Einzelfall einer wirtschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

Sie bildet den Ausgangspunkt für den weiteren Verlauf und somit für die Frage, welche Summe der Verursacher zu entrichten hat oder in welchem Rahmen er zur Wiedergutmachung verpflichtet werden kann.

Der gesamte Schadensersatz erweist sich daher eingedenk aller Ausführungen als sehr komplexes Rechtswesen. Kommt es einmal zu einer Situation, in der Güter oder Rechte verletzt werden, eröffnen sich zumeist unterschiedliche Wege, um den Fall zu regulieren.

Vertragliche Ansprüche

Natürlich rückt das Gesetz ohnehin in den Hintergrund, wenn die vertragliche Autonomie angestrebt wird. Gemeint sind Kontrakte, in denen beide Partner über den Inhalt beraten und zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Hier lässt sich konkret definieren, was im Gesetz meist sehr schwammig verfasst wurde.

Aber auch daraus entstehen mitunter Ansprüche. Diese können entweder aus der jeweiligen Vertragsform oder aus einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme herrühren. Grundsätzlich sollten beide Partner daher ihre Leistungen so erfüllen, wie sie abgesprochen waren und wie es sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben empfiehlt.

Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht

Die häufigsten Ansprüche entstehen aus einem Vertragsverhältnis. Zwei oder mehr Parteien kommen zur Übereinkunft über eine bestimmte Materie und begeben sich damit in die Lage, gegenseitige und eigene Pflichten zu erfüllen.

Besondere Pflichten im Schuldverhältnis

Ein gegenseitiges Vertragsverhältnis mag mitunter recht simpel erscheinen. Etwa dann, wenn der Kunde morgens beim Bäcker ein paar Brötchen erwirbt. Tatsächlich befindet sich selbst hinter diesem harmlos wirkenden Akt aber eine Vielzahl an Pflichten.

Sie weben ein dichtes Netz aus Notwendigkeiten, die jede Seite zu erfüllen hat. Ebenso bestimmen sie darüber, welche Schritte eingeleitet werden können, wenn eine der Parteien ihren Anforderungen nicht nachkommt und somit eventuell einen Schaden verursacht.

Insbesondere bei jenen Kontrakten, die komplexer gestaltet sind, fließen unterschiedliche Verbindlichkeiten ineinander. So könnte beim Hauskauf neben den Vertragspartnern auch die Bank als Geldgeber oder die Stadtverwaltung als Grundstücksverkäufer mit bestimmten Notwendigkeiten ausgestattet sein und das Geflecht noch unübersichtlicher werden lassen.

Primäre und sekundäre Pflichten

Zunächst einmal stehen beiden Vertragsseiten zwei Kategorien an Pflichten zu. Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, können also

  • Kauf
  • Dienstleistungen
  • Mietverhältnisse

und Ähnliches umfassen.

Die Primärpflicht beschreibt dabei alle Anforderungen, die jede Partei grundsätzlich leisten muss. Im Kaufvertrag wäre das die Übergabe der Ware beim gleichzeitigen Bezahlen derselben. Beim Mietvertrag wäre darin eher das Zurverfügungstellen der Wohnung bei gemeinsamer Absprache über die Zahlungsmodalitäten zu sehen.

Demgegenüber stehen die Sekundärpflichten. Sie liegen in der Frage, was genau eigentlich passiert, wenn ein Partner seinen Aufgaben nicht nachkommt. Wird das Produkt beim Kauf nicht oder nicht wie gewünscht übergeben, blieben etwa

  • Nachbesserungen
  • der Umtausch
  • der Rücktritt vom Geschäft oder
  • der Schadensersatz

als Optionen offen.

Die Hauptleistungspflichten

Neben den primären und sekundären Anforderungen bleibt eine weitere Zahl an zu erfüllenden Rahmenbedingungen. Sie liegen grundsätzlich in den Hauptleistungspflichten. Jenen also, die ganz konkret die für jeden Vertragstypen normierten Eigenarten des Gesetzes erfüllen.

Im Kaufvertrag wäre das die Übergabe und Übereignung des Produkts, das nun in das Eigentum des Käufers übergeht - sofern dieser das erworbene Gut auch bezahlt. Allerdings können je nach Vertragstyp unterschiedliche Wünsche und Notwendigkeiten entstehen, die etwa direkt zwischen den Partnern abgesprochen werden oder indirekt bereits als Voraussetzung greifen. Insofern ist je nach Kontrakt genau zu ermitteln, welche Pflichten vertragstypisch bestehen müssen.

Die Nebenleistungspflichten

Allerdings kann die Hauptleistungspflicht zumeist erst dann erfüllt werden, wenn sie entsprechend vorbereitet wurde. Zu denken sei an die Mietwohnung, die erst in einem bestimmten Zustand - gesäubert, im Regelfall renoviert und somit bezugsfertig - übergeben werden darf.

Es sind folglich Nebenleistungspflichten notwendig, die die Durchführung, deren Vorbereitung und die Sicherung der Hauptleistungspflicht gewährleisten. Sie dienen dem letztlich angestrebten Erfolg der vertraglichen Bindung.

Zu nennen sei hier abermals das morgendliche Kaufen der Brötchen beim Bäcker. Ermöglicht wird dieses, indem der Konditor die Waren herstellt und in sein Sortiment legt, wogegen der Käufer erst dann die Produkte erwerben kann, wenn er seine Wünsche klar benennt und auch das Zahlungsmittel dafür einplant.

Die nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten

Neben den Grundsätzen des Geschäfts, zu denen eben die jeweiligen Pflichten gehören, ist es wichtig, auch allgemeine Regeln zu beachten. Sie können etwa darin liegen, dass sich beide Vertragspartner gegenseitig so verhalten, dass die körperliche Integrität, die Gesundheit und das Wohlbefinden gewahrt bleiben. Ebenso können Hinweis- und Aufklärungspflichten entstehen, die über die Güte eines Produkts genaue Einschätzungen ermöglichen und auch Mängel nicht verborgen halten.

Bedeutsam ist es darüber hinaus, dass die einmal angebahnten Vertragsgespräche von keiner Partei spontan und ohne erkennbaren Grund abgebrochen werden dürfen. Natürlich ist es zudem nicht zulässig, solche Kontrakte abzuschließen, die von vornherein nicht auf den darin abgesprochenen Erfolg zielen, sondern den Vertragspartner schädigen sollen.

Richter Hammer auf Gesetzesbuch
Richter Hammer auf Gesetzesbuch

Die Obliegenheiten

Entscheidend ist es im Vertragsrecht allerdings gleichfalls, dass durch das eigene Verhalten nicht alleine die Gegenseite schadlos bleibt. Jeder Vertragspartner hat sich vielmehr auch gegenüber sich selbst so zu verhalten, dass Beeinträchtigungen materieller oder immaterieller Natur vermieden werden.

Daraus folgt natürlich, dass bei diesen bloßen Obliegenheiten, die insofern keine echte Pflicht darstellen, sondern eher eine persönliche Rücksichtnahme aufwerfen, keine Ansprüche entstehen können. Denn hier fielen stets der Schädiger und der Geschädigte in der gleichen Person zusammen.

Bedeutsam ist es somit, alle vertraglichen Verpflichtungen nicht nur deshalb umfänglich zu leisten, damit der Vertragspartner sein Recht durchsetzen kann. Selbst das eigene Befinden kann in einer solchen zweiseitigen Beziehung eine wichtige Rolle spielen.

Wer will was von wem woraus?

Letztlich ist es für solche Ansprüche also entscheidend, die vertraglichen Übereinkünfte möglichst detailliert und für den Zweifelsfall nachprüfbar zu gestalten. Erst, wenn die Vertragsparteien erkennbar, die jeweiligen Leistungen nebst Erfüllungsort und -zeit bestimmt sowie alle notwendigen Maßnahmen auf beiden Seiten zur Durchführung in die Wege geleitet werden, kann auch eine etwaige Forderung entstehen.

Dann nämlich stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Käufer gegen den Bäcker haben kann, wenn die Brötchen nach dem Kauf nicht mehr genießbar sind: Hier wäre ein Umtausch die logische Folge, da eine Nachbesserung ausscheidet und ein Rücktritt vom Geschäft zwar vorgenommen werden kann, eigentlich aber nicht den ursprünglichen Wünschen beider Vertragspartner dienen dürfte.

Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht

Mit jeder Leistung geht immer auch ein bestimmter Schutz einher. So darf ein Vertrag nicht isoliert bewertet werden, sondern ist stets im Kontext einer Lebenssituation zu beschauen. Hier sind beide Partner schutzwürdig.

Die Schutzpflichten

Betrachtet man sich den § 241 BGB einmal genauer, der die Pflichten zwischen den Vertragsparteien regelt, so kennt er zwei verschiedene Kategorien. Neben den allgemeinen Bedingungen über die zu erbringenden Leistungen gehören dazu auch solche, die den Partner schützen und somit unter Umständen erst eine Anbahnung der Gespräche ermöglichen.

In den letzten Jahrzehnten hat sich indes eine rege Diskussion darüber entwickelt, welchen Umfang derartige Gewährleistungen überhaupt einnehmen können, ab wann sie gelten, welche Rechtsgüter sie einbeziehen und wie das Verhalten des Betroffenen ausfallen muss, um eine solche Pflicht überhaupt einfordern zu können. Oftmals ist erst im Einzelfall darüber zu entscheiden, welche Gegebenheiten tatsächlich vorliegen müssen und auf welche in der jeweiligen Situation verzichtet werden kann.

Das Gebot der Rücksichtnahme

Wie aber sehen solche Schutzpflichten konkret aus? Grundsätzlich sollen sie beide Vertragspartner dazu anhalten, die Absprache in einem Umfeld vorzunehmen, in dem kein Rechtsgut eines der Beteiligten beeinträchtigt wird.

Sowohl die Anbahnung als auch die Durchführung des Vertrages sind dabei vollumfassend geschützt. Konkret könnte das in etwa so aussehen, dass ein Ladenbetreiber die Fläche vor seinen Geschäftsräumen im Winter von Eis und Schnee befreit oder in seinem Shop keine glatten Fußböden verwendet.

Es ist mithin ein umsichtiges Abwägen aller Gefahren erforderlich. Die im Verkehr übliche Vorsicht und das sorgfältige Betrachten möglicher Risiken führt erst zu deren Ausschluss. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen ergriffen werden - aber der Betroffene sollte seinen Teil der Rücksichtnahme leisten.

Kein direkter Anspruch

Bedeutend für die Schutzpflichten gestaltet es sich jedoch, dass ganz konkret aus ihnen keine Forderung abgeleitet werden kann. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass damit jede Form eines Anspruchs ausgeschlossen wäre.

Beispielhaft sei der vorgenannte Schaufensterbummel abermals genannt: Der interessierte Käufer, der an einem winterlichen Tag an den Glasfronten der Läden stehen bleibt, besitzt zunächst keinen Anspruch darauf, dass hier der Schnee gefegt oder ob der Eisglätte gestreut wird. Fällt er aber hin und ruiniert er sich dabei den Mantel oder bricht er sich ein Bein, kann er die entstandenen Schäden wiederum sehr wohl geltend machen und gegenüber dem Inhaber des Shops einklagen.

Geschützte Rechtsgüter

Allgemein deckt § 241 Absatz 2 BGB somit

  • den Körper
  • das Leben
  • das Eigentum und
  • die sonstigen Rechtsgüter des Vertragspartners

ab. Das ist soweit verständlich.

Demgegenüber lohnt sich aber eine Betrachtung des Vermögens: Zu denken wäre an eine Geschäftsanbahnung, bei der ein Partner eine lange und kostenintensive Reise auf sich nehmen muss, nur um ein Abkommen abzuschließen, das ihm unter Berücksichtigung aller vorherigen Ausgaben keinen oder nur noch einen bescheidenen Gewinn ermöglicht.

Hier stellt sich die Frage, ob sich das nicht hätte anders regeln lassen und ob auf den Geschädigten die geforderte Rücksicht genommen wurde. Es entscheiden zumeist also die Details des Sachverhalts.

Treu und Glauben

Ein weiterer Grundsatz der zivilrechtlichen Rücksichtnahme ergibt sich aus § 242 BGB: Hier wird allgemein von Treu und Glauben einer vertraglichen Beziehung gesprochen. Das juristische Prinzip geht bereits auf das römische Recht der Antike zurück und legt fest, dass jeder Partner des Kontrakts sich guten Gewissens verhalten soll. Der eigene Vorteil jenseits des geschäftlichen Gewinns, der Nachteil des Gegenübers, verschwiegene Mängel der Ware und Ähnliches werden damit vermieden.

Das Gesetz appelliert also gewissermaßen an die Vernunft und die Moral der Vertragsparteien und mahnt sie zu einem tugendhaften Verhalten. Ein solches übrigens, das bereits im Vorfeld etwaige spätere Schäden vermeiden soll und Ansprüche gar nicht erst entstehen lässt.

Culpa in contrahendo

Wie aber gestaltet sich der Fall, wenn der Schaden bereits zu einem Zeitpunkt eintritt, da weder eine vertragliche Bindung bestand, noch eine Anbahnung der Gespräche stattgefunden hat? Erinnert sei abermals an die Glätte vor dem Schaufenster: Der Interessierte betrachtet hier eine Ware, die er kaufen möchte. Er begibt sich in Richtung der Eingangstür des Shops, stürzt dabei auf dem nicht geräumten Gehweg und bricht sich ein Bein.

Der angedachte Kauf kommt nicht zustande, der Inhaber des Geschäfts weiß nicht einmal, dass er beinahe ein Produkt hätte verkaufen können. Eine vertragliche Beziehung lag nicht vor, etwaige Ansprüche scheiden aus.

Hier greifen aber die gesetzlichen Forderungen gemäß § 311 Absatz 2 und 3 BGB. Das Verschulden bei Vertragsschluss - Culpa in contrahendo - wird dort geregelt.

Rücksichtnahme in weiteren Rechtsmaterien

Allerdings darf nicht alleine das Kaufrecht betrachtet werden. In jedem Lebensbereich ist es angeraten, dem Gegenüber eine gewisse Weitsicht angedeihen zu lassen. Das kann auch im Straßenverkehr oder im Alltag des beruflichen Umfelds gelingen.

Ebenso gilt es natürlich für sämtliche Vertragsformen, die das Bürgerliche Gesetzbuch kennt. Beispielhaft seien der Miet-, der Dienstleistungs- oder der Werkvertrag genannt.

Erforderlich ist es, die Wünsche und Bedürfnisse des Vertragspartners so zu erfüllen, wie man sie selbst an dessen Stelle vorfinden möchte. Schädigungen - ob fahrlässig oder vorsätzlich - gegen den Partner sowie etwaige Dritte sind daher zu umgehen.

Haftung für Drittschäden

Nicht immer erweisen sich die juristischen Fälle derart simpel, dass der Geschädigte und der Anspruchsberechtigte die gleiche Person darstellen. Zufälligerweise können beide Attribute auseinanderfallen. Gerade bei vertraglichen Verhältnissen stellt sich nun aber die Frage, wer eine etwaige Haftung zu übernehmen hat.

Grundlagen der Haftung

Allgemein ist das deutsche Rechtswesen so gestaltet, dass in einem Schadensfalle, der aus einem vertraglichen Verhältnis entsteht, eine zweiseitige Beziehung angenommen wird: Es gibt zwei Vertragspartner, von denen einer eine bewusste oder fahrlässige Handlung vornimmt und damit wiederum seinen Gegenüber schädigt.

Letzterer besitzt folglich einen Anspruch, den Vermögensverlust ausgleichen zu lassen. Dieses juristische Prinzip wurde über die letzten Jahrzehnte von der höchsten Rechtsprechung wiederholt einer Prüfung unterzogen und für maßgebend erachtet.

Wer einen Anspruch geltend machen möchte, muss zunächst selbst in einem Recht betroffen sein. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, so kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Forderung nicht erhoben werden.

Die Haftung gegenüber Dritten

Allerdings hat sich im Laufe der Zeit die Notwendigkeit erwiesen, auch solche Personen zu schützen und ihnen die Möglichkeit eines Anspruchs an die Hand zu geben, die weder vertragliche noch deliktische Forderungen gegenüber dem Verursacher einer Beeinträchtigung geltend machen können. Meist sind das solche, die an einem Vertrag nicht beteiligt sind, zu dem Schädiger also keine derartige Verbindung besitzen. Darüber hinaus zielte das Verhalten des Verantwortlichen nicht direkt zulasten des letztlich Geschädigten ab, sondern trat vielmehr erst in der Folge ein.

Hier wären alle Ansprüche versagt - bliebe da nicht die Haftung für Drittschäden. Die Fälle gelten als recht komplex.

Die vertragliche Haftung für Drittschäden

Schließen zwei Parteien einen Vertrag ab, so muss keine von ihnen direkt beschädigt werden, um einen konkreten Anspruch einer Ersatzleistung entstehen zu lassen. Gerade im Mietverhältnis wird diese Problematik häufiger relevant.

Beispielhaft sei der Vermieter genannt, der eine Wohnung zur Verfügung stellt, die über Schimmelflecken zumindest in einem Raum verfügt. Der neue Mieter zieht nebst seiner Familie ein, kurz darauf erkrankt das Kind infolge der Schimmelbildung. Weder der Mieter noch der Vermieter sind nun also unmittelbar betroffen.

Vielmehr erleidet mit dem Kind eine Person den Schaden, die selbst nicht an der Vertragsgestaltung beteiligt war. Hier wäre folglich über eine Haftung für den Drittschaden nachzudenken.

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

In dem genannten Beispiel wird es jedoch fraglich sein, ob der Vermieter davon ausgehen musste, dass auch ein Kind in die Wohnung einzieht, ob neben dem Vertragspartner also weitere Personen durch die Schimmelbildung betroffen sein können. Sehr wahrscheinlich würde ein Gericht den Anspruch des Kindes bejahen, da Familienangehörige regelmäßig von der Schutzwirkung des Kontrakts betroffen sind. Etwas Anderes dürfte sich erst bei Personen ergeben, die nicht zur Familie gehören.

In solchen Fällen müsste ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Nun wären auch jene Mitbewohner abgesichert, die an der Abmachung nicht beteiligt waren, mithin also weder als Mieter noch als Vermieter ein Recht geltend machen dürfen.

Die Drittschadensliquidation

Nicht immer lassen sich somit die juristischen Sachverhalte derart mustergültig lösen, dass jene Person, der ein Schaden entsteht, ebenso auch der Anspruch auf eine Ersatzleistung gebührt. In den Fällen der Drittschadensliquidation kommt es rein zufällig dazu, dass beide Merkmale auf unterschiedliche Parteien verteilt werden. Damit beginnt jedoch wiederum das Problem, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch doch grundsätzlich nur der eigene Schaden geltend gemacht werden.

Demgegenüber entsteht hier aber gerade der Anspruch bei jener Seite, die gar keine Beeinträchtigung ihrer Rechte oder Güter erlitten hat. Diese Fälle wirken zunächst komplex, kommen im Alltag aber sehr häufig vor. Gerade das klassische Dreiecksverhältnis, bei dem drei Beteiligte an einem Vertragsverhältnis mitwirken, gilt dabei als Grundlage.

Die Liquidation zur Veranschaulichung

Beispielhaft sei der Verkäufer genannt, der die vom Kunden bestellten Waren an den Spediteur abgibt und damit seine Leistungspflichten umfänglich erfüllt. Der Spediteur seinerseits beschädigt die Gegenstände vor dem eigentlichen Transport zum Kunden aber mutwillig.

Hier ergibt sich nun das Konstrukt, dass alleine der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises besitzt. Der Käufer selbst hat den Schaden, kann aber weder gegen den Spediteur noch gegen den Händler vorgehen.

Gegen Letztgenannten nicht, da dieser mit der Übergabe der Waren alle Erfordernisse des Vertrages erfüllt hat. Zudem kann der Käufer gegen den Spediteur nicht vorgehen, da abermals nur der Verkäufer gegen diesen aus dem direkten Vertragsverhältnis forderungsberechtigt ist.

Ansprüche neu verteilt

In solchen Situationen wäre es natürlich unsachgemäß und rechtlich abstrus, dem eigentlich geschädigten Kunden keinerlei Rechte zu überlassen. Zwar ist die Drittschadensliquidation nicht konkret im Gesetzbuch normiert, doch besteht nach herrschender Meinung die Möglichkeit, dass sich der Schuldner - hier also der Käufer - gemäß § 285 BGB den Anspruch auf Leistung des Schadensersatzes vom Berechtigten - hier dem Verkäufer - abtreten lässt.

Die Regelung wird analog übernommen und damit auch einem Fallkonstrukt zur Verfügung gestellt, für das es eigentlich nicht gedacht war. Auf diese Weise kann der Dritte, der den Schaden hat, nun sogar einen Ersatz seiner Einbußen fordern.

Richterhammer auf Euro-Geldscheinen
Richterhammer auf Euro-Geldscheinen

Gesetzliche Ansprüche

Demgegenüber stehen aber jene Forderungen, die sich nicht aus einem Vertrag ableiten. Schließlich besteht ein solcher nicht immer. An diese Stelle wiederum tritt das Gesetz, das auch jene Lebensbereiche klar definiert, in denen sich zwischen dem Schädiger und dem Betroffenen keinerlei Beziehung finden lässt.

Ebenso ist es aber denkbar, dass der Verursacher eines Schadens selbst keinerlei Fehler begangen hat, ihm der Umstand an sich also gar nicht einmal anzulasten ist. Dennoch kann es in bestimmten Situationen sogar hier zu einer Übernahme der Verantwortung kommen, woraus sich die Haftung ergibt.

Deliktsrecht des BGB und Produkthaftungsgesetz

Natürlich kann eine Forderung auf eine Leistung sowie dem daraus resultierenden Ersatzanspruch nicht alleine aus einer vertraglichen Absprache entstehen. Vielmehr normiert der Gesetzgeber bestimmte Lebensbereiche, Handlungs- und Verhaltensweisen und damit stets auch Gebote und Verbote.

Selbst aus ihnen ist es möglich, einen Schaden zu begleichen, obwohl zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten keine vertragliche Bindung oder sonstige Beziehung besteht. Gemeint ist das Deliktsrecht: Die finanzielle Einbuße des Betroffenen wird nur deshalb ausgelöst, weil der Täter eine nicht gestattete Handlung vorgenommen oder die Sorgfaltspflicht bei seinem Vorgehen missachtet hat.

Ähnliches folgt aus dem Produkthaftungsgesetz: Fehlerhafte Waren, die beim Endverbraucher einen Schaden materieller oder immaterieller Art hervorrufen, können reguliert werden.

Die deliktischen Ansprüche

Neben der Höhe eines eventuellen Schadensersatzes ist es in derartigen juristischen Fällen stets auch bedeutsam, wer die Verantwortung trägt und somit die Haftung für die Vermögenseinbuße zu übernehmen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt insofern neben den in den Paragrafen 249 ff. BGB geregelten Normen auch die Tatbestände der unerlaubten Handlung. Sie ergeben sich aus den Paragrafen 823 ff. BGB.

Für das Deliktsrecht ist es entscheidend, dass der Anspruchsberechtigte und dessen Gegner in keinerlei vertraglicher Bindung zueinander stehen. Vielmehr wurde eine Handlung vorgenommen, für die keine Berechtigung vorlag.

Oder anders formuliert: Eine Person übertritt die gesetzlichen Grenzen und muss für den Schaden, den sie damit auslöst, nun auch haften.

Umfasste Rechtsgüter im Deliktsrecht

§ 823 BGB schützt

  • das Leben
  • den Körper
  • die Gesundheit
  • die Freiheit
  • das Eigentum und
  • alle sonstigen Rechte, die an einer Person gesetzeswidrig verletzt werden.

Der Umfang ist dabei relativ groß und insbesondere die Aussage der sonstigen Rechte ist ausufernd gewählt. Üblicherweise werden hier Diebstähle und Sachbeschädigungen, Verletzungen an Leib und Leben oder Einschränkungen der persönlichen Freiheit als maßgeblich angesehen.

Diese müssen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein - der Täter handelte entweder bewusst und auf den Erfolg seiner Handlung gerichtet oder er ließ die im Verkehr übliche Sorgfaltspflicht außer Acht. In beiden Formen des Tatbestands haftet er für die von ihm ausgelösten Schäden, die der Betroffene erleidet.

Keine Vermögensschäden

Dennoch gilt der § 823 BGB nicht als allgemeingültige Anspruchsnorm. Gerade bei Vermögensschäden greift er nicht. Beispielhaft sei der Pianist genannt, dem vorsätzlich die Hände gebrochen werden und der daher eine Konzertreise ausfallen lassen muss:

Das entgangene Gehalt könnte er gegenüber dem Täter nicht über § 823 BGB geltend machen. Allerdings wird in diesem Falle § 826 BGB eröffnet, sofern ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten vorliegt. Im weiteren Verlauf können auch entgangene Gewinne auf diesem Wege reguliert werden.

Gerade bei den Vermögensschäden ist es aber relevant, dass diese genau beziffert werden und somit eindeutig nachweisbar sind: Der Geschädigte muss belegen, dass er den Gewinn ohne das negative Ereignis tatsächlich bekommen haben würde.

Das Produkthaftungsgesetz

In den letzten Jahren kam es häufiger einmal vor, dass die Hersteller bestimmter Waren ihre bereits in den Verkauf gelangten Produkte zurückrufen mussten. Etwa für Autos, deren Bremsen nicht perfekt funktionierten oder für Lebensmittel, in denen sich unerwünschte Zusätze befanden.

Im Mittelpunkt dessen steht der Verbraucher. Er ist schutzwürdig. Kommt es dennoch einmal zu einem Schaden - verzehrt er also die Pizza, in denen sich Glasscherben befinden und erleidet er dadurch Verletzungen -, so wäre er nicht berechtigt, vertragliche Ansprüche geltend zu machen.

Ein Vertrag mit dem Erzeuger liegt nämlich nicht vor. Ebenso scheiden deliktische Forderungen aus, wenn dem Hersteller kein Verschulden nachzuweisen ist. Dennoch greift das Produkthaftungsgesetz.

Kein Verschulden notwendig

Die Besonderheit der Normen liegt darin, dass der Verursacher zwar für den Schaden haftet, er dafür aber kein Verschulden begangen haben muss. Die Tat wird ihm angerechnet, selbst wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig agiert hat.

Er kann mithin allen Maßnahmen der Sorgfaltspflicht entsprochen haben und muss letztlich dennoch den Anspruch gegen sich gelten lassen. Sogar dann, wenn der Fehler an der Ware erst zu einem Zeitpunkt auftritt, da diese längst in den Verkauf gelangt und dem Einzugsbereich des Herstellers entzogen ist.

Dieser Grundsatz ist bereits in § 1 des Produkthaftungsgesetzes eindeutig manifestiert worden. Die Schutzbedürftigkeit des Endverbrauchers rückt demgegenüber in den Fokus: Er muss sich im Rahmen allgemeiner Lebensumstände auf das gekaufte Produkt verlassen können. Insofern kommt ihm auch kein Erfordernis zur Vorsicht zu.

Allgemeine Rechtsgüter gedeckt

Das Produkthaftungsgesetz zielt vorrangig auf die gesundheitliche Integrität des Betroffenen ab. Wird durch eine fehlerhafte Ware eine Person verletzt oder getötet, so entsteht der Anspruch. Er ist immer auch dann anzuerkennen, wenn eine Sachbeschädigung ausgelöst wird.

Hier sei wieder an das Auto mit den defekten Bremsen erinnert, das etwa gegen eine Hauswand oder einen anderen Wagen prallt und dort Beeinträchtigungen hinterlässt. Auch in solchen Fällen kann der Geschädigte daher eine Forderung geltend machen - selbst bei jenen Sachverhalten, in denen er zum Hersteller der Waren keinerlei Verbindung aufweist und diesem nicht einmal ein Verschulden nachzuweisen ist.

Der Schadensersatz des Straßenverkehrsrechts

In den Paragrafen 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes sind alle Ansprüche geregelt, die aus einem schädigenden Verhalten im Straßenverkehr herrühren können. Umfasst sind alle Formen der Sachbeschädigung bis hin zur Verletzung von Leib und Leben anderer Personen.

Im Gegensatz zu den Normen sonstiger Rechtsgebiete lässt sich hieraus auch der wirtschaftliche Wert eines menschlichen Lebens oder einer schwerwiegenden Verletzung ableiten. Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Betroffene hier zu jeder Zeit gleichermaßen behandelt werden soll. Ebenso wird festgelegt, dass im Schadensfalle nicht alleine ein Ersatz der Einbußen zu leisten ist, sondern bei einer geminderten Erwerbsfähigkeit darüber hinaus gleichfalls eine monatliche Geldrente zugunsten des Geschädigten ausgesprochen werden kann.

Der Halter haftet

Das Straßenverkehrsgesetz weist zudem eine weitere Besonderheit auf: Es gilt zunächst einmal der Halter des Fahrzeugs im Zweifel als der Verursacher eines Unfalls oder anderweitig schädigenden Ereignisses.

Das ist bemerkenswert, da nicht stets er tatsächlich die Schuld daran tragen muss - so könnte

den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt genutzt haben. Der Halter muss in solchen Situationen also seinerseits sämtliche Vorkehrungen treffen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Er übernimmt schließlich erst einmal die Verantwortung.

Diese kann er letztlich aber an den Fahrer abtreten, indem er den Ermittlungsbehörden mitteilt, wer tatsächlich am Steuer saß und wer somit der eigentliche Verursacher des Unfalls ist.

Das Verschulden wird vorausgesetzt

Allgemein gilt der Verursacher eines Unfalls im Straßenverkehr auch als verantwortlich. Das mag zunächst sinnvoll erscheinen.

Doch welche Möglichkeiten der Beeinflussung hatte etwa der Autofahrer, dessen Wagen auf eisglatter Straße auf ein anderes Gefährt prallt? Gleiches gilt immer dann, wenn technische Mängel am Fahrzeug vorliegen, die für den Laien nicht einsehbar sind, die aber derart spontan auftraten, dass eine Überprüfung in der Werkstatt nicht möglich war.

In solchen Fällen kann sich der Halter des Autos jedoch exkulpieren: Ihm steht die Pflicht zu, den Beweis darüber zu erbringen, dass er die Beeinträchtigung einer Sache oder eines Rechtsguts tatsächlich nicht zu verantworten hat. Ein oftmals schwieriges Unterfangen.

Die Haftung bei Drittschäden

Als das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahre 1900 in Kraft trat und seither diversen Veränderungen unterworfen war, stand auch der Schadensersatz wiederholt im Mittelpunkt der Betrachtung. So galt seit ehedem der Grundsatz, dass lediglich die direkt - also unmittelbar - von dem schädigenden Ereignis Betroffenen einen rechtlichen Anspruch besitzen, geldwerte Ersatzleistungen einzufordern. Allerdings wurde dabei übersehen, dass es auch mittelbar Geschädigte geben kann.

Beispielhaft sei die Familie genannt, deren wirtschaftliches Wohl einzig an der Arbeitskraft des Vaters hängt. Wird diese beeinträchtigt, indem etwa der Vater verletzt wird, so sind die Mutter und die Kinder davon nicht direkt betroffen. Indirekt jedoch werden auch sie den ausbleibenden Lohn des Familienoberhauptes zu spüren bekommen.

Ansprüche aus einer Tötung

Um diesen Sachverhalt rechtlich greifbar zu machen und selbst hier Ansprüche wirksam werden zu lassen, wurden die Paragrafen 844 bis 846 BGB entwickelt. Bereits der Erstgenannte dreht sich um jene Fälle, bei denen die Hinterbliebenen eines Getöteten auf unterschiedlichen Kosten sitzen bleiben.

Das können die Ausgaben der Beerdigung sein, die gemäß § 844 Absatz 1 BGB dem Verursacher aufzuerlegen sind. Nach Absatz 2 werden aber auch solche Situationen geregelt, in denen der zurückgelassene Teil eines Beziehungsverhältnisses einen konstanten Anspruch gegenüber dem Verstorbenen besaß.

Zu nennen wäre hier der Unterhalt. Selbst diesen müsste der Täter in einem solchen Falle in Form einer monatlichen Geldrente an den Inhaber der Forderung entrichten.

Ansprüche wegen entgangener Dienste

Daneben ist es denkbar, dass der Geschädigte in einem Gewerbe oder zur Leistung von Hausdiensten angestellt war. Bricht seine Arbeitskraft infolge

  • einer Tötung
  • einer Körperverletzung
  • einer Freiheitsentziehung oder
  • der Beeinträchtigung der Gesundheit

weg, so wäre der Arbeitgeber der mittelbar Geschädigte. Auch ihm stehen daher Forderungen zu, die er gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.

Als Anspruchsgrundlage wird dabei § 845 BGB angesehen. Die Rechtsfolge bemisst sich in der Regel anhand der durchschnittlichen Leistung des Angestellten, die wiederum in geldwerte Beträge aufgerechnet werden kann. Für sie wird der Verursacher somit zur Zahlung einer monatlichen Geldrente verurteilt, um den Schaden zu kompensieren.

Ansprüche aus einem Mitverschulden

Entscheidend für die Bemessung solcher Renten oder sonstiger Forderungen ist aber nicht alleine der Tatbeitrag des Verursachers. Auch für den unmittelbar Geschädigten kann ein Mitverschulden anrechenbar sein.

In solchen Fällen würden die Ansprüche des Dritten nun auf zwei Schultern verteilt: jene des Schädigers und jene des Betroffenen, dessen Verhalten erst ursächlich oder doch zumindest nicht unerheblich für das letztlich schädigende Ereignis war.

Vielleicht wurde der Familienvater des vorherigen Beispiels nicht getötet, sondern verletzt. Und das auch nur, weil er im überfüllten Straßenverkehr eine rote Ampel überfahren hatte und damit erst den Unfall auslöste, der nun auch seine Arbeitskraft beeinträchtigt. Hier wäre ihm eine Mitschuld zuzuweisen, die Ansprüche also entsprechend aufzuteilen.

Persönlich vorwerfbar

Ungeachtet solch kleiner Ausnahmen beruht das Recht insbesondere hinsichtlich des Schadensersatzes aber auf jenem Prinzip, dass der Täter selbst auch den Schaden zu begleichen hat. Schließlich ist es lediglich ihm möglich, das Ereignis auszuschließen.

Mitunter kommt es bewusst oder fahrlässig aber eben doch zu einer Beeinträchtigung eines fremden Rechts. Hier stellt sich folglich die Frage, inwieweit dem Verursacher die Tat persönlich vorwerfbar ist, welche Anteile der Schuld er also trägt.

Damit werden im weiteren Verlauf gleichfalls die Zumessungen der Ersatzleistungen aufgeteilt. Ist der Geschädigte an einem Unfall mitbeteiligt, kann er nicht auf einen vollumfänglichen Ausgleich hoffen.

Das schuldhafte Handeln

Alle Formen des Schadensersatzes können natürlich nur dann greifen, wenn sich genau ermitteln lässt, wer den zur Vermögensbeeinträchtigung führenden Fehler begangen hat. Dieser Verursacher muss daneben aber auch schuldhaft gehandelt haben - ihm ist die Tat also persönlich vorwerfbar.

Er kann sie weder auf andere Beteiligte schieben, noch sonstige Milderungsgründe geltend machen. Er hat folglich eine Verletzung der ihm obliegenden Pflichten begangen. Mögen es solche sein, die für jeden Menschen zu jeder Tageszeit gelten, oder mag es sich dabei um jene handeln, die lediglich in konkreten Situationen für bestimmte Berufsbilder vorausgesetzt werden: Ohne diese Pflichtverletzung wäre es nicht zu dem Ereignis gekommen, das letztlich und somit kausal die Vermögenseinbuße ausgelöst hat.

Die Grundlage des Verschuldens

Eine Verantwortlichkeit des Schuldners ergibt sich aus § 276 BGB. So wird jede für das schädigende Ereignis grundlegende Haftung ihm zugewiesen, die er entweder vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat.

Erst daneben stellt das Gesetz auf Milderungsgründe ab, die sich je nach Tat und rechtlichem Sachgebiet aus einer anderen Norm ergeben können. § 276 BGB würde insofern hinter jene zurücktreten, da sie spezieller als dieser allgemeine Grundtatbestand verfasst sind. Wichtig ist dieses Vorgehen immer dann, wenn eine der beiden Parteien eine Garantie übernommen hat oder wenn bestimmte Absprachen zwischen ihnen bestanden haben, die die Übernahme der Haftung verlagern oder sogar gänzlich vermeiden.

Der Vorsatz

Regelmäßig gehört es zum schuldhaften Handeln, dass der Verursacher vorsätzlich agiert. Dazu kommt es, wenn er bewusst die Beschädigung einer Sache oder die Verletzung eines Rechts in Kauf nimmt und diese sogar eintreten lassen möchte.

Er handelt bewusst mit der Absicht der Verletzung eines Guts, das ihm nicht zusteht - der Wunsch, einen Dritten zu benachteiligen, wohnt der Tat also inne. Ob sich der Erfolg letztlich wie geplant einstellt, ist unerheblich.

Sogar Abweichungen von dem eigentlichen Vorhaben können die Qualität einer Ware, die Ansprüche aus einem Vertrag oder den Persönlichkeitsbereich eines anderen Menschen einschränken oder dessen Vermögen reduzieren. Entscheidend ist es daher letztlich, dass der Täter in vollem Wissen seines Vorhabens handelt und die Rechtsverletzung wünscht.

Die Fahrlässigkeit

Allerdings kennt § 276 BGB neben dem Vorsatz auch die Fahrlässigkeit. Er definiert sie mit dem Außerachtlassen der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr. Gemeint sind somit alle privaten und geschäftlichen Beziehungen, wie sie je nach Umfeld eben üblich sind und je nach Regeln, die sich darin manifestiert haben.

Für den Lieferanten von Waren könnte das eine besondere Umsicht beim Transport bedeuten. In jeder Situation ist somit jenes Tun anzustreben, das den geringsten Schaden verursacht, diesen möglichst sogar umgeht oder bereits im Vorfeld vermeidet. Im Gegenzug muss nicht jeder Fehler fahrlässig begangen worden oder dem Verursacher vorwerfbar sein.

Richter in rot-schwarzem Kittel sitzt vor einem Richterhammer und notiert etwas
Richter in rot-schwarzem Kittel sitzt vor einem Richterhammer und notiert etwas

Die Haftung in besonderen Situationen

Jeder Autofahrer kennt das unangenehme Gefühl, bei Eisglätte oder nassen Straßen nur noch bedingt den eigenen Wagen lenken zu können. Ähnlich ergeht es den Haltern von Tieren, die ihren Hund, das Pferd oder die Kuh auf der Weide nicht zu jeder Zeit kontrollieren und an der Leine führen werden.

Gemeint sind also Sachverhalte, bei denen dem Menschen einerseits eine gewisse Verfügungsgewalt und daraus einhergehend eine bestimmte Verantwortung zuzuweisen ist, er aber andererseits nach umfassendem Ermessen gar nicht in der Lage sein kann, jeden Unfall oder jedes wie auch immer schädigende Ereignis zu vermeiden. Auch hier ist je nach Lage zu klären, wie intensiv der Betroffene tatsächlich schuldhaft gehandelt hat.

Die Haftung für Angestellte und Dritte

Daneben ist aber jedem Arbeitgeber die Pflicht bekannt, Dienstleistungen und Aufträge an Untergebene weiterzuleiten und diese eigenverantwortlich agieren zu lassen. Kommt es hier zu Vermögenseinbußen eines Kunden, der Firma oder sonstigen Beteiligten, stellt sich meist aber auch die Frage nach der Zuweisung. So obliegt es dem Vorgesetzten, seine Arbeitnehmer hinsichtlich etwaiger Fehler zu überwachen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.

Etwas anders verhält sich die Problematik, wenn der Hersteller von Waren diese einem Transportunternehmen übergibt, um damit den Versand zum Kunden zu gewährleisten. Hier gibt der Verantwortliche seine Pflicht in die Hände des Spediteurs - jeder Einfluss ist somit seinem Machtbereich entrissen, jener des Lieferanten dagegen wird eröffnet.

Vorausschauend agieren

Es lassen sich diverse Sachverhalte finden, in denen Personen nicht für selbst begangenes Verhalten die Schuld tragen. Gerade daher ist es sinnvoll, neben der eigenen Weitsicht in jeder Lebenslage speziell auch für

eine besondere Sorgfalt walten zu lassen und damit etwaige Fehlerquellen bereits im Vorfeld auszuschließen. Landet ein solcher Fall nämlich erst einmal vor Gericht, kann die Ermittlung des Tathergangs viel Zeit und Kosten in Anspruch nehmen - da möchte man natürlich nicht derjenige sein, dem am Ende ein schuldhaftes Handeln und damit die Übernahme der Verantwortung zugewiesen wird. Idealerweise kommt es somit zu keinem Schadensfall, in dem ein Ersatz zu leisten wäre.