Tötungsdelikt

In vielen Kriminalfällen spielt der Tod des Opfers eine bedeutsame Rolle. Gerade dann, wenn die Beendigung des Lebens vorgenommen wurde, um weitere Straftaten zu begehen und etwa Wertgegenstände zu stehlen. Allerdings ist es für die Laien oft nicht immer nachvollziehbar, wann genau es sich bei einem Tötungsdelikt um einen Mord und wann es sich demgegenüber um einen Totschlag handelt. Die Abgrenzung erfolgt anhand wichtiger Details. Lesen Sie alles Wissenswerte über das Tötungsdelikt.

Britta Josten
Von Britta Josten

Das Tötungsdelikt

Die Straftaten gegen das menschliche Leben sind im Strafgesetzbuch ab Paragraf 211 geregelt und umfassen alle Delikte, die den Tod des Opfers zur Folge haben. Das kann ebenso vorsätzlich wie fahrlässig geschehen.

Denn im Mittelpunkt steht zunächst einmal nicht die Motivation des Täters und somit die Frage, warum ein Mensch gestorben ist. Der Eintritt des Todes an sich führt dazu, dass in den meisten Fällen von einem Tötungsakt ausgegangen werden muss.

Das Vorgehen des Täters steht in engem Zusammenhang mit dem Ableben des Opfers, hat dieses also kausal hervorgerufen. Für solche Fälle sieht das Gesetzbuch regelmäßig strenge Strafen vor, erachtet es das Leben eines Menschen, zu dem regelmäßig auch die grundrechtlich verbürgte Würde zählt, doch als höchstes Gut.

Generell lässt sich die Körperverletzung mit Todesfolge als Tat definieren, bei der Gewalt angewandt wird, um körperliche Schädigung zu erzielen. Der Vorsatz des Täters richtet sich nicht auf Mord aus.

Tatmotivation

Welche Motive der Tat zugrundeliegen, kann ganz unterschiedlich sein. Zu diesen zählen beispielsweise

  • der Wunsch, zu prahlen
  • der Gefallen daran, ein Lebewesen sterben zu sehen
  • die Annahme einer psychischen oder physischen Herausforderung
  • das Ausleben eines Machttriebs

Im Falle der Befriedigung sexueller Vorstellungen und Wünsche gibt es die Konstellationen Nekrophilie, Lustmord sowie die Tatsache, dass der Tod auf die Folgen einer Vergewaltigung zurückzuführen ist. Die Nekrophilie beschreibt das Vergehen an einem toten Opfer; beim Lustmord führt die Tat beim Mörder zur Erregung.

Zu den Morden aus Habgier zählen auch Auftragsmorde. Weitere niedrige Beweggründe sind mutmaßliche Ehrverletzung, rassistischer Hass, Völkermord und mehr.

Pistole, Waffe mit Kugeln, Patronen, Projektil, Munition
Pistole, Waffe mit Kugeln, Patronen, Projektil, Munition

Mord oder Totschlag?

Die Empfindlichkeit der Strafe bemisst sich bei Tötungsdelikten nicht selten an der Frage, ob ein Mensch getötet oder ermordet wurde. Mag das für Laien oft nicht eindeutig trennbar sein, so gilt folgende Grundregel: Der Totschlag (§ 212 StGB) bildet das eigentliche Delikt, der Mord (§211 StGB) hingegen nur eine Steigerung dessen.

Während für den Totschlag die Tötung des Opfers entscheidend ist, so bedarf es beim Mord immer noch einer besonderen Motivation des Täters. Tötet er aus sexueller Lust, aus Hinterlist, aus Habgier oder will er damit eine Straftat verschleiern, so tritt zu dem eigentlichen Aspekt ein weiteres, besonders verwerfliches Kriterium hinzu. Die Frage, warum ein Mensch sein Leben lassen musste, wird hierbei also mit niederen Beweggründen beantwortet.

Die Rechtsprechung in Sachen Mord wurde seit 1941 nicht gändert. Neben den genannten Motiven wird im deutschen Recht auch der Mord zur Realisierung einer anderen Straftat beschrieben. Neben der Habgier gelten auch heimtückischer Mord und besonders grausames Vorgehen als Mordmerkmal.

Bei der Einschätzung durch das Strafrecht spielt auch die Zielsetzung des Täters eine Rolle. Handelt es sich um einen nachgewiesenen Mord, besteht keine Verjährungsfrist.

Bei Mord und Totschlag nimmt man in der Regel eine vorsätzliche Handlung an. Bei einer Tötung begründet man die Tat mit Fahrlässigkeit.

Tötung auf Verlangen

Allerdings kennt das Strafgesetzbuch nicht alleine Mord und Totschlag - auch, wenn diese für Kriminalfälle besonders gerne ausgewählt werden. Sehr bedeutsam ist darüber hinaus die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB).

Bei ihr lässt sich das Opfer auf eigenen Wunsch töten. Mag die Sehnsucht, dem Leben ein Ende zu setzen, legitim sein, so ist die Unterstützung des Täters dabei gesetzlich untersagt.

Gleiches gilt für die große Gruppe des Schwangerschaftsabbruchs (ab § 218 StGB). Hierbei wird das ungeborene Leben beendet. Auch ihm steht bereits der Schutz zu, den jeder Mensch genießt.

Aussetzen des Opfers und fahrlässige Tötung

Im Gegensatz zu den genannten Straftaten gibt es noch zwei weitere Delikte, bei denen der Tod eintritt, entgegen der zuvor bezeichneten Verbrechen aber nicht zwingend gewünscht war. Das Aussetzen des Opfers (§ 221 StGB) in aussichtsloser Lage, die letztlich zum Ableben führt, kann dazu ebenso zählen wie die fahrlässige Tötung (§ 222). In beiden Fällen kommt der Täter einer besonderen Weitsicht nicht nach, unterschätzt also die Gefahren der Situation, in die er eine Person bringt.

Stellt sich in der Folge der Tat der Tod ein, wird im Regelfall eine mehrjährige Haftstrafe verhängt. Bei minderschweren Sachverhalten kann indes auch die Geldstrafe einschlägig sein.