Körperverletzungsdelikt

Nicht immer ist der Tod eines Menschen die Folge eines Aktes der Gewalt. Das Opfer kann ebenso verletzt sein. Dazu bedarf es nicht einmal der großen klaffenden Wunden, die zur Lebensgefahr führen. Auch vermeintlich kleine Beschädigungen des Leibes begründen bereits den Tatbestand eines Deliktes, das so genannte Körperverletzungsdelikt. So kann schon ein harmloser Streit unter Freunden für ein langwieriges juristisches Nachspiel sorgen, wenn die Meinungsverschiedenheit eskaliert. Lesen Sie alles Wissenswerte über das Körperverletzungsdelikt.

Britta Josten
Von Britta Josten

Das Körperverletzungsdelikt

Ab Paragraf 223 bezeichnet das Strafgesetzbuch die so genannten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Sie sind immer dann einschlägig, wenn die Gesundheit oder der Körper eines Menschen beeinträchtigt wird. Darf sich eine Person selbst verletzen, so ist es ihr nicht gestattet, diesen Vorgang bei Dritten vorzunehmen.

Darunter können auch relativ harmlose Vorgehensweisen zählen: Das Abschneiden der Haare ohne den ausdrücklichen Wunsch des Opfers sowie ein schweres Foul während eines Fußballspiels sind strafrechtlich unter Umständen relevant und führen zur Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Allerdings sind stets die unterschiedlichen Ausformungen einer Tat zu beachten. Ebenso ist die Motivation des Täters entscheidend.

Die Körperverletzung

Die größte Gruppe der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bildet die Körperverletzung (ab § 223 StGB). Sie ist zu bejahen, wenn der Körper des Opfers misshandelt oder seine Gesundheit beschädigt wird. Es handelt sich hierbei jedoch nur um die Grundform des Delikts.

Denn welche Hilfsmittel zum Einsatz kommen und wie schwer sich die Auswirkungen der Körperverletzung einstellen, kann das Strafmaß erheblich beeinflussen. So ist die Verwendung von Waffen oder Werkzeugen stets geeignet, aus der einfachen eine gefährliche Körperverletzung werden zu lassen.

Und wenn sich eine langfristige Schädigung des Opfers einstellt, dieses also etwa einen Teil seiner Sehkraft verliert, ist auch die schwere Körperverletzung einschlägig. Es hängt also meist von kleinen Details ab, wonach sich die spätere Strafe bemisst.

Objektiver Tatbestand

Eine körperliche Unversehrtheit kann sich auf unterschiedliche Art und Weise äußern bzw. kann verschieden wahrgenommen und definiert werden. Sofern der Zustand schlimmer als vor der Tat ist, kann eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vorliegen - irrelevant ist dabei das tatsächliche Zufügen von Schmerz.

Kommt es zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, können auch psychische Beeinträchtigungen eine körperliche Misshandlung darstellen. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit liegt vor bei

  • Substanzverletzung
  • Substanzverlust
  • Herabsetzung der körperlichen Funktionen
  • körperlicher Verunstaltung.

Gesundheitsschädigend ist die Steigerung des pathologischen körperlichen Zustandes.

Subjektiver Tatbestand

Bei der Tat muss es sich um eine vorsätzliche Handlung handeln. Der Täter wusste um die Tatbestandsverwirklichung und wollte diese. Man spricht bei diesem Vorsatz auch von einem Körperverletzungsvorsatz. Schon bedingter Vorsatz ist ausreichend.

Gewalttätiger Mann mit Baseballschläger, Kapuze, Sonnenbrille und Tuch vor dem Gesicht
Gewalttätiger Mann mit Baseballschläger, Kapuze, Sonnenbrille und Tuch vor dem Gesicht

Nicht gegen das ungeborene Leben

Kennt das Strafgesetzbuch zwar den Schwangerschaftsabbruch, der die Beendigung eines noch im Mutterleib befindlichen ungeborenen Lebens umfasst, so ist eine Körperverletzung gegen das in der Entstehung befindliche Leben nicht möglich. Relevant ist das bei solchen Fällen, in denen der Schwangeren durch einen Arzt solche Medikamente verabreicht werden, die nach der Geburt zu langfristigen Schäden des Kindes führen.

Hier wäre zwar ein zivilrechtlicher Schadensersatz denkbar, eine strafrechtliche Verfolgung scheidet jedoch aus. Als Opfer der Körperverletzungsdelikte kommen also nur geborene Menschen infrage.

Besonderheiten der Delikte

Entscheidend ist bei der Gruppe der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, dass auch das Wohlbefinden des Opfers eine erhebliche Bedeutung besitzt. Es muss also nicht zu sichtbaren Wunden kommen. Selbst seelische Beeinträchtigungen wie Ängste oder Traumata können die Strafbarkeit begründen.

Sie wird hingegen nicht immer zu bejahen sein, wenn abgetrennte Gliedmaßen verletzt werden. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden. Verliert ein Mensch etwa im Zuge einer Amputation einen Arm und wird dieser später unsachgemäß behandelt und in der Folge beschädigt, so ist die Körperverletzung ausgeschlossen.

Werden dem Betroffenen aber menschliche Zellen entnommen, die später in den Leib zurückgeführt werden sollen, so wäre die Körperverletzung im Falle einer Beeinträchtigung sehr wohl möglich. Relevant ist es, ob es zu einer dauerhaften Entnahme kam oder eine Wiederanbringung von Gewebe, Haut oder Gliedmaßen vorgenommen werden sollte.

Abgrenzungen

Lag eine Beabsichtigung der Verletzung vor, und hat diese den Tod des Opfers zur Folge, was wiedeurm nicht in der Absicht des Täters lag, spricht man von einer Körperverletzung mit Todesfolge. Bei einem Tötungsvorsatz liegt ein Mord oder Totschlag vor. Eine fahrlässige Tötung kann dann bestehen, wenn weder Verletzungs- noch Tötungsvorsatz zu erkennen sind.