Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung von Arbeitslosen (Arbeitslosengeld)

Deutschland versteht sich als ein Sozialstaat, welcher sich dementsprechend den Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit und Sicherheit verpflichtet sieht. Dabei geht es vor allem darum, die Bürger gegen diverse Lebensrisiken abzusichern, wozu auch die Arbeitslosigkeit gezählt wird. Seitens des Staates kommt es in dem Fall zu einer Unterstützungsleistung in Form von Arbeitslosengeld, welche dafür sorgen soll, dass nicht in eine existenzbedrohende Armut abgerutscht wird und die weitere Arbeitssuche gewährleistet ist. Lesen Sie hier, welche Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Arbeitslosen bestehen. Außerdem finden Sie hier Informationen über die Anmeldung der Arbeitslosigkeit als eine der Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch.

Von Kai Zielke

Der Verlust des eigenen Jobs stellt für viele Menschen einen großen Schock dar, nach welchem nichtsdestotrotz schnell gehandelt werden sollte. So geht es dann nicht nur um die nun anstehende Jobsuche, sondern auch um die Anmeldung der Arbeitslosigkeit, um von Sozialleistungen zu profitieren.

Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch

Um in der BRD allerdings einen Anspruch auf den Erhalt von Arbeitslosengeld zu haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Meldung der Arbeitslosigkeit

Zunächst einmal darf sich der Betroffene natürlich in keinem Beschäftigungsverhältnis befinden beziehungsweise keiner selbstständigen Arbeit nachgehen. Zudem muss sich der Betroffene bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitslos gemeldet haben.

Prinzipiell sollte eine Anmeldung der Arbeitslosigkeit bereits drei Monate vor deren Eintritt erfolgen. Ansonsten muss damit gerechnet werden, dass Teile des Arbeitslosengelds des ersten Monats unwiderruflich verloren gehen. Diese Frist gilt aber natürlich nur dann, wenn auch bereits so früh von der Kündigung gewusst wird. Aber auch bei kurzfristigen Kündigungen ist Eile geboten.

Frist

Hier steht der betroffenen Person eine dreitägige Frist zu, sich beim Arbeitsamt zu melden. In diesem Zusammenhang ist es aber auch erwähnenswert, dass sich in manchen Fällen auch ein Warten mit der Anmeldung auszahlen kann.

Sollte man von der Kündigung erfahren und sich gerade kurz vor dem Eintritt des 50., 55. oder 58. Geburtstag befinden, dann sollte noch bis dahin abgewartet werden, bis die Anmeldung getätigt wird. Durch dieses Warten erhöht sich dann nämlich die mögliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um drei bis fünf Monate.

Anmeldung und Ablauf

Für die Anmeldung sollte zunächst ein Termin ausgemacht werden. Hierzu ruft man das Arbeitsamt am besten einfach an, wonach einem ein zeitnaher Termin zugewiesen wird.

Bereits zu diesem Termin, bei welchem man auch den eigentlichen Antrag erhält, sollten eine Vielzahl von Unterlagen mitgebracht werden.

  • Am wichtigsten sind dabei zunächst der Personalausweis und die Lohnsteuerkarte, welche sowohl im Original als auch als Kopie mitgebracht werden sollte.
  • Des Weiteren sollten im Falle bereits früherer Arbeitslosigkeit entsprechende Dokumente vorgelegt werden, namentlich vor allem der frühere Bewilligungsbescheid und die Leistungsnachweise.
  • Wichtig sind darüber hinaus natürlich noch das Kündigungsschreiben, sowie eine Bescheinigung über den eventuellen Bezug von Krankengeld und möglichen Nebeneinkommen.
  • Abgerundet wird diese Fülle an Dokumenten noch durch die Arbeitsbescheinigung durch den nun ehemaligen Arbeitgeber, welche deshalb rechtzeitig von diesem gefordert werden sollte.

Bemühungen seitens des Arbeitslosen

Des Weiteren reicht der alleinige Aspekt der Arbeitslosigkeit nicht aus. Der potentielle Arbeitslosengeldempfänger muss Eigenbemühungen zeigen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Konkret wird diese Vorgabe in dem Zusatz, dass er der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss, sobald es zu Vermittlungsversuchen kommt.

Anwartschaftszeit

Letztlich ist auch noch die so genannte Anwartschaftszeit entscheidend. Diese gilt als erfüllt, sobald der Betroffene vor dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate im Rahmen der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

Dem Antrag auf Hartz IV müssen zahlreiche Dokumente beigefügt werden
Dem Antrag auf Hartz IV müssen zahlreiche Dokumente beigefügt werden

Verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung von Arbeitslosen

In der BRD gibt es dabei eine Reihe von Sozialleistungen, welche als Arbeitslosengeld gelten. Bis 2004 gab es die Arbeitslosenhilfe. Heute gibt es die Formen

  • der Sozialhilfe
  • des Arbeitslosengeldes I und
  • des Arbeitslosengeldes II,

wobei letzteres auch als Hartz IV bezeichnet wird.

Im Folgenden setzen wir uns mit diesen verschiedenen Typen auseinander, wobei unter anderem geklärt werden soll, wer Anspruch auf diese Formen des Arbeitslosengeldes hat und mit welchen Leistungen im Bedarfsfall gerechnet werden kann.

Situation bis 2004: Die Arbeitslosenhilfe

Die Arbeitslosenhilfe hat ihre Wurzeln in der Arbeitslosenversicherung, welche bereits in der Weimarer Republik im Jahre 1927 eingeführt wurde. Allerdings fielen die damaligen Ansprüche mit Unterstützungszahlungen über 26 Wochen noch deutlich geringer aus. Nach dem 2. Weltkrieg wurde dieser Versicherungstyp neu gestaltet und in Form der Arbeitslosenhilfe 1956 durch Kanzler Adenauer verabschiedet.

Anspruchsvoraussetzungen

Schon damals war klar, dass nicht jeder Arbeitslose automatisch ein Recht auf die Arbeitslosenhilfe haben könne. Aus diesem Grund wurden Anspruchsvoraussetzungen etabliert, welche bis zum Jahre 2004 gültig waren.

So musste der Betroffene zunächst einmal bedürftig sein. Verfügte der Arbeitslose hingegen über wertvolle materielle Güter, Geldbestände oder Immobilien, so konnte keine Arbeitslosenhilfe gewährt werden.

Zudem musste der Betroffene

  • arbeitslos sein
  • sich selbst beim damaligen Arbeitsamt arbeitslos melden und
  • den Vermittlungsversuchen der Behörde zur Verfügung stehen.

Des Weiteren musste innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr bereits für mindestens einen Tag das Arbeitslosengeld bezogen worden sein, wohingegen dieses zum Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitslosenhilfe dem Betroffenen nicht mehr zustand.

Waren diese Voraussetzungen einmal erfüllt, konnte die Arbeitslosenhilfe bezogen werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Anspruch auf diese Form der Unterstützungsleistung zwar zeitlich unbegrenzt war, es aber so genannte Bewilligungsabschnitte gab. Dies bedeutete, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Antragsstellers jedes Jahr erneut geprüft wurden.

Höhe des Leistungsanspruchs

Die Höhe des Leistungsanspruchs betrug im Jahre 2004 53 Prozent des früheren Leistungsentgelts. Auf einen Leistungsanspruch von 57 Prozent konnten sich wiederum Betroffene berufen, welche ein Kind hatten oder mit einem Lebenspartner zusammenlebten, welcher ein Kind hatte. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass die Arbeitslosenhilfe steuerfrei war und die Betroffenen einer kleinen Nebentätigkeit nachgehen durften.

Jedoch durfte nebenbei nur maximal 15 Stunden in einem Arbeitsverhältnis und 18 Stunden bei selbstständiger Arbeit gearbeitet werden. Ergänzt wurde diese Regelung durch einen Freibetrag von 165 Euro. Sollte der Arbeitslose dann über einen Monat mehr einnehmen, wurden ihm diese Mehreinnahmen von der Arbeitslosenhilfe abgezogen, weshalb es sich nicht lohnte, lukrativere Beschäftigungsverhältnisse einzugehen.

Zudem konnte sich auch das Einkommen des Lebenspartners auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe auswirken. Sobald dessen monatliches Einkommen einen bestimmten Betrag überstieg, konnte auch die Höhe des Leistungsanspruchs sinken.

Gleiches galt für ein mögliches Vermögen des Betroffenen. In diesem Zusammenhang galt die Regel, dass ein Schonvermögen von 520 Euro pro Lebensjahr zulässig war. Mit einem Alter von 40 Jahren hatte der Arbeitslose demnach den vollen Anspruch auf die Arbeitslosenhilfe, solange das eigene Vermögen nicht den Wert von 20.800 Euro überstieg.

Anspruch und Leistungen der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe hat in Deutschland eine lange Tradition. So gab es schon zu Zeiten der industriellen Revolution Gesetzgebungen, welche als direkte Vorgänger der heutigen Sozialhilfe gelten. In diesem Zusammenhang kann das Preußische Armenpflegegesetz als Beispiel gelten, welches bereits 1842 verabschiedet wurde.

Allerdings hatten die damaligen Gesetzgebungen nicht nur das Wohl des Volkes im Blick. Stattdessen sollten sie auch Revolutionen verhindern, indem eine Grundzufriedenheit des Proletariats gesichert wurde. Die heutige moderne Sozialhilfe wurde dann 1961 im Rahmen des Bundessozialhilfegesetz beschlossen, welches diesen Leistungsanspruch durch die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde begründete.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht dann, sobald die gesamten erzielten Einnahmen eines Haushalts und dessen Vermögen nicht mehr ausreichen, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Ursachen für die Hilfsbedürftigkeit unerheblich sind und auch keine Vorleistungen gefordert werden.

Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhe

Die Leistungen der Sozialhilfe verteilen sich dabei auf einem breiten Spektrum. Die klassische Form der Sozialhilfe ist die Hilfe zum Lebensunterhalt, welche in Form finanzieller Hilfszahlungen erfolgt. Gleiches gilt für den zweiten Typ der Sozialhilfe, der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter.

Weitere Formen der Sozialhilfe, bei welchen es nicht nur zur Gewährung monetärer Leistungen kommt, sind

  • die Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege, Eingliederung für Menschen mit Behinderung und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen, worunter beispielsweise Notsituationen oder die Blindenhilfe zusammengefasst werden.

Die Gewährung der Sozialhilfe ist wie bereits erwähnt abhängig vom Einkommen und dem Vermögen. Dabei gilt für die Leistungshöhe die einfache Regel, dass das anrechenbare Einkommen vom Grundbedarf abgezogen wird, wodurch sich der Auszahlungsbetrag ergibt.

Der Grundbedarf ist dabei nicht pauschal definiert, sondern richtet sich lediglich nach der Vorgabe, ab wann die Lebensumstände als menschenwürdig deklariert werden können. Ab wann dies der Fall ist, legen wiederum unzählige Richtlinien fest, welche einen Großteil der möglichen Lebensumstände abdecken.

Als anrechenbares Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, welche der Antragssteller monatlich bezieht. Allerdings geht der Gesetzgeber hier vom bereinigten Einkommen aus, so dass beispielsweise noch Steuern und vergleichbare Abgaben abgezogen werden. Doch werden im Rahmen des anrechenbaren Einkommens beispielsweise auch Rentenzahlungen oder Kindergeld berücksichtigt.

Es gibt lediglich einige Ausnahmen von Einnahmen, welche nicht in das anrechenbare Einkommen einfließen. Dies wären beispielsweise das Erziehungsgeld oder die Leistungen einer Pflegeversicherung. Aus diesen Daten wird dann ermittelt, ob das Einkommen des Betroffenen die Einkommensgrenze übersteigt.

Deren Ermittlung ergibt sich aus der Addition des zweifachen Eckregelsatzes von 382 Euro, der Kosten einer Unterkunft sowie des Familienzuschlags. Sollte diese Einkommensgrenze überstiegen werden, verringert sich die Anspruchsleistung um die Differenz des anrechenbaren Einkommens und der Einkommensgrenze.

Leistungsgewährung trotz eigenem Vermögen

Zudem kann eine volle Leistungsgewährung auch erfolgen, obwohl der betroffene Haushalt noch über ein eigenes Vermögen verfügt. In diesem Fall muss es sich allerdings um anrechnungsfreie Vermögenswerte handeln, auf welche nun eingegangen werden soll.

So sind zunächst einmal selbst bewohnte und angemessen große Hausgrundstücke freigestellt. Gleiches gilt für Gegenstände, welche entweder für die Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten benötigt oder zur Befriedigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Interessen eingesetzt werden.

Ebenso werden bei der Vermögensanrechnung keine Teile des Hausrats berücksichtigt, welche als elementar angesehen werden oder deren Veräußerung in keinem Verhältnis zum Ertrag steht, wie es bei vielen Familienerbstücken der Fall ist. Daneben darf kein Vermögen bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden, welches benötigt wird, um das Hausgrundstück pflegebedürftiger oder behinderter Personen zu erhalten.

Abgeschlossen wird die Liste anrechnungsfreier Vermögenswerte durch staatlich geförderte Maßnahmen der Altersvorsorge sowie Vermögen aus öffentlichen Mitteln, welches der Existenzsicherung dient. Über Barbeträge dürfen die Antragssteller der Sozialhilfe hingegen kaum verfügen.

So dürfen Alleinstehende unter 60 Jahren beispielsweise maximal nur 1.600 Euro besitzen. Ansonsten muss das Eigenkapital erst eingesetzt werden, bevor die Sozialhilfe gewährt werden kann.

Anspruch und Leistungen des Arbeitslosengelds (Alg) I

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung für Bürger der BRD seitens der Arbeitslosenversicherung, welche im Falle des Eintritts in die Arbeitslosigkeit beansprucht werden kann. Die Gewährung des Arbeitslosengeldes beruht dabei auf den Gesetzen des Sozialgesetzbuches, wobei die entsprechenden Paragraphen im Dritten Buch dieses Gesetzeswerkes zu finden sind. Bevor es aber zum Erhalt des Arbeitslosengeldes kommen kann, müssen eine Vielzahl an Voraussetzungen erfüllt sein.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Betroffene einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, sobald sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslosigkeit wird seitens der Arbeitslosenversicherung dabei als ein Zustand definiert, in welchem der Betroffene in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und gleichzeitig die Bereitschaft zeigt, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Letzteres spiegelt sich dabei in den Aspekten der Eigenbemühung und Verfügbarkeit wieder, weshalb der Leistungsempfänger bei der Arbeitssuche mit der Agentur für Arbeit kooperieren und selbstständig aktiv werden muss. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, welches mit einer Leistungsverweigerung seitens der Arbeitslosenversicherung einhergeht.

Die Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit hat wiederum persönlich zu erfolgen, wobei es auch möglich ist, diese Meldung bis zu drei Monate vor dem Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit vorzunehmen. Die genannte Anwartschaftszeit bedeutet schließlich noch, dass der Arbeitslose zuvor im Sinne der Arbeitslosenversicherung für zwölf Monate und innerhalb der Rahmenfrist versicherungspflichtig war. Als Rahmenfrist gilt wiederum ein Zeitraum von zwei Jahren, welcher an jenem Tag beginnt, an welchem alle weiteren Ansprüche auf das Arbeitslosengeld als erfüllt gelten.

Höhe der Leistungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen dem Betroffenen die Leistungen gemäß dem Arbeitslosengeld zu. Allerdings hängt die Höhe der Leistungen wiederum von einer Vielzahl von Faktoren ab, auf welche nun eingegangen werden soll.

Grundsätzlich wird die Höhe des Arbeitslosengeldes durch die Multiplikation des Leistungsentgelts mit dem Leistungssatz berechnet. Um den Betrag des Leistungsentgelts zu berechnen, wird zunächst einmal das durchschnittliche Bemessungsentgelt berechnet. Hierbei handelt es sich um das Arbeitsentgelt über die letzten zwölf Monate, welches der Betroffene im letzten Beschäftigungsverhältnis erhielte. Dabei wird der Durchschnittswert pro Kalendertag berechnet.

Von diesem Wert werden nun der Solidaritätszuschlag, die Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen, wobei letzteres in der Regel eine Reduktion von 21 Prozent bedeutet. Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt und damit einer der Faktoren zur Berechnung.

Der Leistungssatz beträgt wiederum 60 Prozent. Hat der Betroffene jedoch ein Kind oder lebt gemeinsam mit einem Lebenspartner, welcher ein Kind hat, dann beträgt der Leistungssatz 67 Prozent.

Der nun gewonnene Wert entspricht der Höhe der Tagesleistung. Das monatliche Arbeitslosengeld ergibt sich dann durch eine Multiplikation dieses Wertes mit 30, wodurch die Monatsleistung bestimmt wird.

Dabei ist es unerheblich, wie viele Tage ein bestimmter Monat tatsächlich hat. Stattdessen steht dem Antragssteller monatlich dieser Fixbetrag zu.

Möglicher Zeitraum der Beanspruchung von Arbeitslosengeld

Die Höhe des Leistungsanspruchs wäre damit geklärt. Nun ist es nur noch wichtig zu wissen, für welchen Zeitraum das Arbeitslosengeld beansprucht werden kann.

Auf diese Frage gibt es zunächst keine einfache Antwort, da das Arbeitslosengeld je nach persönlicher Situation zwischen 6 und 24 Monaten gewährt werden kann. Die Arbeitslosenversicherung unterscheidet dabei zwischen Personen unter und über 50 Jahre.

Bei Personen, welche jünger als 50 sind, verhält sich die Staffelung wie folgt. So berechtigt ein vorheriges Versicherungsverhältnis von 12 Monaten zu einer Bezugsdauer von 6 Monaten, 16 zu 8, 20 zu 10 und 24 zu 12.

Bei 12 Monaten endet bei den unter 50-Jährigen die maximale Bezugsdauer. Bei den über 50-Jährigen berechtigt ein Versicherungsverhältnis von über 30 Monaten wiederum zu 15 Monaten Arbeitslosengeld, 36 zu 18 und 48 zu 24.

Damit die beiden letztgenannten Maximalwerte jedoch beansprucht werden können, muss der Leistungsempfänger nicht nur 50, sondern 55 beziehungsweise 58 Jahre alt sein. Insgesamt ist das Arbeitslosengeld damit eine Leistung, deren Höhe vom letzten Einkommen und den persönlichen Lebensverhältnissen abhängt und dessen maximale Bezugsdauer zwischen 6 und 24 Monaten beträgt.

Anspruch und Leistungen des Arbeitslosengelds II (Hartz IV)

Das Arbeitslosengeld II, welches umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet wird, stellt eine Grundsicherungsleistung in der BRD dar. Es löst dabei zumeist das Arbeitslosengeld I nach 6 bis 24 Monaten ab. Im Folgenden soll geklärt werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Leistungsanspruch auf das Arbeitslosengeld II geltend gemacht werden kann. Zudem wird geklärt, auf welche Summen sich der Leistungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen beläuft.

Anspruchsvoraussetzungen

Eine leistungsberechtigte Person muss zunächst einmal mindestens 16 Jahre alt sein und darf das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem muss der Betroffene erwerbsfähig sein. Dies bedeutet, dass es keinerlei gesundheitliche Gründe gibt, welche eine tägliche Arbeit von mindestens drei Stunden ausschließen würden.

Zudem muss die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit erfüllt sein. Der Antragssteller darf somit nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt angemessen selbst finanzieren zu können. Letztlich muss sich der gewöhnliche Aufenthaltsort noch innerhalb des Bundesgebietes der BRD befinden.

Höhe der Leistungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Die Gesamthöhe der Leistung setzt sich dabei aus drei Komponenten zusammen. So gibt es

  • den Regelbedarf
  • den möglichen Mehrbedarf und
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Regelbedarf für erwachsene alleinstehende Personen, erwachsene alleinerziehende Personen und erwachsene Personen mit minderjährigem Partner beträgt dabei 382 Euro. Alle weiteren Personengruppen, welche ebenso einen Leistungsanspruch genießen, erhalten einen Regelbedarf zwischen 224 und 345 Euro.

Mehrbedarf

Beim möglichen Mehrbedarf handelt es sich um zusätzliche Ansprüche, welche im Sozialgesetzbuch festgelegt sind. So haben beispielsweise Jugendliche ein Recht auf den Mehrbedarf, um Bildungsmaßnahmen zu finanzieren. In der Praxis wird der Mehrbedarf mit Hilfe einer Tabelle berechnet, welche die folgenden Beträge vorsieht.

So erhalten alleinerziehende Personen mit einem Kind unter 7 Jahren 131 Euro mehr und mit einem Kind zwischen 7 und 17 Jahren 44 Euro mehr. Werdende Mütter und behinderte Personen können ebenso mit einem Mehrbedarf von 62 Euro beziehungsweise 127 Euro rechnen.

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind hingegen nicht präzise definiert. Stattdessen sieht das Sozialgesetzbuch lediglich vor, dass es sich um eine angemessene Unterkunft handeln muss. Konkret bedeutet dies, dass ein Wohnraum finanziert wird, welcher dem unteren Lebensstandard der jeweiligen Region entspricht, ohne das Grundrecht der Menschenwürde zu verletzen.

Letztlich ist es noch wichtig zu wissen, dass Empfänger des Arbeitslosengeldes II zur Annahme von in Aussicht gestellter Arbeit verpflichtet sind, solange es sich um zumutbare Arbeit handelt. Diese Zumutbarkeit wird dabei unter anderem dadurch definiert, dass der Betroffene zur Arbeit geistig, körperlich und seelisch in der Lage sein muss und dass diese nicht der Erziehungspflicht für Kleinkinder im Wege steht.

Insgesamt ist das Arbeitslosengeld II damit eine langfristige Grundsicherungsleistung, welche in der Praxis auch von weiteren Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt begleitet wird.