Kindergeld Artikel

Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag

Eltern, die in Deutschland leben und auch steuerpflichtig sind, haben einen Anspruch auf Kindergeld.

Dieses wird monatlich gezahlt von der Familienkasse der Arbeitsagenturen. Zuständig ist der Bezirk in dem man wohnt. Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, erhält das Kindergeld von der Lohn- und Bezugsstelle. Seit Anfang 2007 wird das Kindergeld nur noch längstens bist zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Kindergeld wird grundsätzlich immer für jedes Kind bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen aber auch länger, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder studiert. Hat das Kind keinen Arbeitsplatz und ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet, wird das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gewährt. Für behinderte Kinder wird das Kindergeld ebenfalls über die Volljährigkeit hinaus gezahlt. Wird ein Wehr-, Ersatz- oder Zivildienst geleistet so besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Für die ersten drei Kinder erhielten die Eltern bisher jeweils 154 Euro monatlich, für das vierte und jedes weitere Kind dann 179 Euro monatlich. Seit Anfang 2010 hat sich das Kindergeld erhöht. Jetzt erhält das erste und zweite Kind 184 Euro, das dritte Kind 190 Euro und alle weiteren Kinder 215 Euro.

Unter bestimmten Bedingungen kann seit Anfang 2005 ein Kinderzuschlag beantragt werden, dieser wird ergänzend zum Kindergeld gezahlt. Dies ist eine Familienleistung und kann bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit schriftlich beantragt werden. Dies gilt für Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den der Kinder. Damit soll eine Armut von Kindern unter 18 Jahren verhindert werden. Der bisherige Kindergeldzuschlag belief sich auf 140 Euro monatlich.

Grundinformationen und Hinweise zum Kindergeld

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GRUNDINFORMATIONEN UND HINWEISE ZUM KINDERGELD

Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag

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