Durch eine fristgerechte, außerordentliche oder fristlose Kündigung wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst. Gründe für eine Entlassung bzw. Kündigung können ganz vielseitig sein, zum Beispiel Unzufriedenheit mit dem Angestellten oder Arbeitsmangel.
Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer möglich. Beide Seiten müssen sich hierzu an die Regeln des vereinbarten Arbeitsvertrages halten.
Für den Arbeitgeber gibt es darüber hinaus noch weitere Regeln des Kündigungsschutzgesetzes oder von Kündigungsregelungen gültiger Tarifverträge zu beachten. Da der Arbeitgeber meist auch den Arbeitsvertrag formuliert, muss er auch darauf achten, dass er in diesen keine Regelungen einbaut, die im Widerspruch zu den gültigen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes oder der anzuwendenden Tarifverträge stehen.
Für den Mitarbeiter ist die Kündigung meist recht einfach. Er sollte lediglich die Kündigungsfristen beachten. Will er vorher aus dem Vertrag aussteigen (zum Beispiel weil er überraschend eine interessantere Stellung angeboten bekam) dann kann er versuchen, mit seinen alten Arbeitgeber eine Auflösungsvereinbarung abzuschließen. Dies wird meist möglich sein, da der alte Arbeitgeber kein Interesse daran hat, einen abkehrwilligen Mitarbeiter per Zwang zu behalten.
Eine Kündigung des Arbeitgebers kann schon etwas schwerer werden, da nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach den Regeln der Betriebsverfassung betriebsbedingte Kündigungen nur möglich sind, wenn der zu Grunde liegende Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und der Arbeitgeber eine angemessene soziale Auswahl bei der Kündigung berücksichtigt hat. Gibt es einen Betriebsrat, dann prüft dieser genau die Einhaltung dieser Regeln.
Will der Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen oder verhaltensbedingt kündigen, dann braucht er dies nicht zu beachten, muss aber mit einer nachträglichen Prüfung durch die Arbeitsgerichte rechnen.
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