Veränderung der Probezeit: Verkürzung oder gänzlicher Verzicht

Der Probezeit stehen die meisten Arbeitnehmer mit gemischten Gefühlen gegenüber. Neben den Freiheiten, welche diese Vertragsphase bietet, fühlt man sich während dieser Zeitspanne schließlich auch unter ständiger Beobachtung und Leistungserwartung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Probezeit zu verkürzen oder gar ganz wegzulassen. Welche Regelungen diesbezüglich getroffen werden, hängt von den Interessen beider Seiten ab. Erfahren Sie, wann man die Probezeit verkürzen oder gänzlich auf sie verzichten kann, und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Verkürzung der Probezeit: rechtliche Aspekte

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber - ebenso der Arbeitnehmer - seinem neuen Angestellten ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen kündigen, sofern er nicht ins Team passt bzw. nicht den Erwartungen entspricht. In diesem Zusammenhang muss zwischen der gesetzlichen Wartezeit sowie der vertraglich geregelten Probezeit unterschieden werden.

Im ersten Fall handelt es sich um eine Regelung des Kündigungsschutzes: während der Probezeit, die durchschnittlich sechs Monate dauert, greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht; für eine ordentliche Kündigung bedarf es keiner sozialen Rechtfertigung. Die vertragliche Probezeit besagt, dass die Dauer der vorgeschriebenen Mindestfrist von vier auf zwei Wochen reduziert wird.

Die Wahl, ob es eine Probezeit geben soll oder eben nicht, lediglich von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und damit dem Arbeitsvertrag ab. Wer demnach keine Probezeit haben will bzw. eine kürzere Phase den normalerweise vollen sechs Monaten vorzieht, sollte dies mit dem Arbeitgeber besprechen und sich gegebenenfalls auf einen Kompromiss einigen.

Auch dieser braucht wiederum beim Wunsch nach einer kürzeren Probezeit das Einverständnis des Angestellten- die Handlungsspielräume, die Probezeit zu kürzen oder wegfallen zu lassen, hängen demnach von den Interessen beider Parteien und dem persönlichen Handlungsgeschick ab. Wenn sich beide Parteien einigen und es daraufhin beispielsweise zu einem starken Nachlass der Arbeitsleistung kommt, muss der Arbeitgeber sich dennoch an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist halten.

Kein Schutz vor betriebsbedingten Kündigung

Arbeitnehmer handeln besonders dann gerne eine Verkürzung der Probezeit aus, wenn sie eine sichere Arbeitsstelle mit Kündigungsschutz aufgeben. Oftmals besteht die Meinung, dass man nach deren Ablauf, ebenso wie in der alten Firma, vor einer betriebsbedingten Kündigung geschützt ist.

Allerdings muss in solch einem Fall beachtet werden, dass der reguläre Kündigungsschutz eine sechsmonatige Wartezeit voraussetzt. So kann dem Arbeitnehmer auch innerhalb von diesem halben Jahr gekündigt werden, auch wenn die Probezeit verkürzt oder weggelassen wurde. Der einzige Unterschied liegt in der anderen Kündigungsfrist; diese beträgt vier statt zwei Wochen.

Möchte man als Arbeitnehmer eine verkürzte oder auch gar keine Probezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren, sollte im Arbeitsvertrag ein bestimmter Punkt erwähnt werden. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich auf die Berufung auf die sechsmonatige Wartezeit verzichten.

Bei Verhandlungen um die Länge der Probezeit sollte man alle Vor- und Nachteile bedenken
Bei Verhandlungen um die Länge der Probezeit sollte man alle Vor- und Nachteile bedenken

Folgen einer Verkürzung oder eines Verzichts

Doch was bedeutet es überhaupt, wenn man sich darauf einigt, dass es keine oder nur eine sehr kurze Probezeit geben soll? Die Auswirkungen auf den Berufsalltag sind relativ gering. So ändern sich zum einen die Kündigungsfristen, welche dann im Falle eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses mindestens vier Wochen betragen.

  • Als Arbeitnehmer genießt man demnach den Vorteil, theoretisch nicht ganz so kurzfristig seine Arbeitsstelle zu verlieren.
  • Andererseits fällt auch ein eigener Jobwechsel schwerer und man ist weniger flexibel, sobald man selbst die Arbeitsstelle wechseln will.
  • Darüber hinaus kann man direkt zu Arbeitsbeginn auf etwas mehr Gehalt hoffen.
Die Länge der Probezeit muss genau im Arbeitsvertrag festgehalten werden
Die Länge der Probezeit muss genau im Arbeitsvertrag festgehalten werden

Gehaltsfragen

Auf den ersten Blick mag dies wie ein großer Vorteil erscheinen. Allerdings sind bei einem Weglassen der Probezeit auch weitere Gehaltsverhandlungen ausgeschlossen, welche sich ansonsten zum Ende dieser Einstiegsphase vollziehen.

Man muss demnach damit rechnen, nicht auf eine baldige Gehaltserhöhung hoffen zu können, welche von einer Gehaltsverhandlung begleitet wird. Darüber hinaus kann ohne Probezeit auch bedenkenlos sofort vom persönlichen Urlaubsanspruch Gebrauch gemacht werden.

Urlaubsanspruch

Dieser Faktor ist allerdings insofern zu vernachlässigen, da auch Arbeitskräfte in der Probezeit ein Urlaub zusteht, welcher in der Praxis lediglich aufbewahrt wird, bis man schließlich übernommen wird. Am Gesamtanspruch an Urlaubstagen ändert sich demnach ebenso wenig.

Fazit

Insgesamt kann man bedenkenlos auf eine Probezeit verzichten, solange die bereits erwähnten Faktoren keine maßgebliche Rolle für einen spielen. Wichtig ist es lediglich, dass dies mit dem Einvernehmen des Arbeitgebers geschieht.