Schwerbehindertenausweis: Funktion, Ausstellung und Infos zum Grad der Behinderung

Ein Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für eine Behinderung und deren Grad. Ein solcher Ausweis bringt behinderten Menschen verschiedene Vorteile. Die Ausstellung erfolgt erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 und muss beim Versorgungsamt oder je nach Landrecht bei einer anderen Behörde beantragt werden. Informieren Sie sich über die Funktion des Schwerbehindertenausweises und den Grad der Behinderung.

Von Jens Hirseland

Funktion des Schwerbehindertenausweises

Mit einem Schwerbehindertenausweis kann ein behinderter Mensch den Grad seiner Behinderung sowie verschiedene gesundheitliche Merkmale nachweisen. Dadurch lassen sich bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche beanspruchen. Damit ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird, muss die Person, die ihn beansprucht, einen Behinderungsgrad von mindestens 50 aufweisen.

Ein Schwerbehindertenausweis bringt behinderten Menschen einige Vorteile. So können sie damit bestimmte Rechte, die ihnen vom Gesetz her zustehen, beanspruchen.

Rechte im Beruf

Dazu gehört zum Beispiel der Kündigungsschutz. So wird eine Kündigung bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen erst dann wirksam, wenn das zuständige Versorgungsamt oder die Integrationsbehörde ihr zustimmen.

Darüber hinaus können schwerbehinderte Berufstätige fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr beanspruchen. Möchte ein Schwerbehinderter keine Mehrarbeit leisten, hat er das Recht, diese abzulehnen.

Außerdem besteht der Anspruch auf eine begleitende Hilfe im Beruf, durch die die Arbeitstätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Gestellt wird die Arbeitshilfe vom Arbeitgeber, dem Arbeitsamt oder dem Versorgungsamt.

Steuervorteile und Fahrtkostenübernahme

Auch Steuervorteile bringt ein Schwerbehindertenausweis mit sich. So lassen sich unter bestimmten Umständen Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend machen.

Schwerbehinderte Personen, die in ihrem Ausweis das Merkzeichen "G" für "Gehbehindert" stehen haben oder einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 aufweisen, können bei der Steuer auch Fahrtkosten, die auf dem Weg zum Arbeitsplatz anfallen, geltend machen. Zu diesen Kosten gehören vor allem

  • Pflege- und Reparaturkosten
  • Parkgebühren
  • Versicherungen
  • Steuern
  • Mitgliedsbeiträge für einen Automobilclub oder
  • Garagenmiete.

Ist der Schwerbehinderte nicht imstande, ein Fahrzeug selbst zu steuern, kann er auch Leerfahrten geltend machen. In einigen Bundesländern werden zudem Parkerleichterungen für gehbehinderte Menschen bewilligt.

Dazu gehört eine international gültige Parkkarte, die dazu berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Auf öffentlichen Parkplätzen kann man damit auch umsonst parken.

Rabatte und Ermäßigungen

Weitere Vorteile des Schwerbehindertenausweises sind Rabatte bei Versicherungen sowie ermäßigte Eintrittspreise. So wird von zahlreichen Freizeitparks, Museen und Schwimmbädern geringerer Eintritt gewährt, was jedoch häufig vom Grad der Behinderung abhängt.

Es kann sich also durchaus lohnen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Allerdings ist ein Antrag auf Schwerbehinderung sinnvoller, wenn bereits ein sicheres und unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und man nicht auf Arbeitssuche ist.

Großes blaues Behindertenparkplatz-Zeichen auf Asphalt, darauf ein Rollstuhlfahrer
Großes blaues Behindertenparkplatz-Zeichen auf Asphalt, darauf ein Rollstuhlfahrer

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Ausgestellt wird ein Schwerbehindertenausweis entweder vom Versorgungsamt oder einer anderen Behörde, die nach dem Landesrecht dafür zuständig ist. Die Regelung der Gestaltung des speziellen Ausweises erfolgt durch die Schwerbehindertenausweisverordnung.

Um sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen zu lassen, muss der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen. Der jeweilige Behinderungsgrad wird vom Versorgungsamt auf dem Dokument vermerkt. Außerdem enthält der Ausweis bestimmte gesundheitliche Merkmale, die dort als Merkzeichen stehen.

Zu diesem Zeichen gehören zum Beispiel

  • Gl für Gehörlos
  • Bl für Blind
  • aG für außergewöhnliche Behinderung
  • RF für Befreiung von den Fernseh- und Rundfunkgebühren
  • H wie Hilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
  • G für erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, was den Straßenverkehr anbelangt, sowie
  • B für Begleitperson.

Der Schwerbehindertenausweis bestand bis zum Jahr 2013 aus Papier und hatte das Format DIN A6. Mittlerweile wird er als Identifikationskarte im Scheckkartenformat ausgegeben.

Ausweise, die vor 2013 ausgestellt wurden, müssen nicht umgetauscht werden. Solange wie auf dem Papier angegeben, sind sie auch weiterhin gültig.

Erreicht man das 10. Lebensjahr, erfolgt ein Aufdruck eines Lichtbilds auf dem Schwerbehindertenausweis. In Ausnahmefällen, wenn der oder die Betroffene das Haus ohne Krankentransport nicht verlassen kann, ist auch der Antrag ohne Foto möglich - in diesem Fall zu erkennen am Vermerk "ohne Lichtbild gültig".

Die Farbe des speziellen Ausweises ist grün; bestimmte Merkzeichen wie aG, B, H, G oder Gl erhalten die Farbe orange. Neben dem Grad der Behinderung und den weiteren Merkzeichen wird auch die Gültigkeitsdauer des Ausweises vermerkt, es sei denn, diese ist unbefristet.

Zusammen mit einer Wertmarke kann der Schwerbehindertenausweis auch für eine kostenfreie Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln genutzt werden. Für diese Wertmarke muss der Ausweisträger eine Zuzahlung von 60 Euro pro Jahr leisten. Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen H und Bl sowie für Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch.

Informationen zum Grad der Behinderung

Mit dem Grad der Behinderung (GdB) wird ausgedrückt, wie groß die Beeinträchtigung durch eine Behinderung ist. Als Maßeinheiten gelten Zehnerschritte von 20 bis 100.

Häufig wird angenommen, dass es sich dabei um Prozentzahlen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Je höher der Wert ausfällt, desto größer ist auch die Beeinträchtigung durch die Behinderung. Dabei zählt man einzelne Erkrankungen jedoch nicht zusammen, sondern bewertet ihre Gesamtheit.

Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung, die dazu berechtigt, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Für die Einstufung werden vom Versorgungsamt die Befunde des Hausarztes, eines Facharztes oder eines Krankenhauses herangezogen. Daher ist es wichtig, dem Antrag die medizinischen Unterlagen beizufügen, sofern dies möglich ist.

Das Amt gibt dann in einem Bescheid den Grad der Behinderung an, wenn es die Behinderung anerkennt. Es ist aber auch möglich, den Grad der Behinderung im Ausweis nachträglich ändern zu lassen, wozu jedoch ein Antrag auf Neufeststellung sowie diverse ärztliche Gutachten erforderlich sind. Bei Menschen, die einen GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 haben, besteht die Option einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

Festlegung des GdBs

Bestimmt wird der Grad der Behinderung von medizinischen Gutachtern. Diese ermitteln dazu einen Gesamt-GdB. Das heißt, wenn mehrere Beeinträchtigungen vorliegen, werden die einzelnen Behinderungsgrade nicht einfach zusammengezählt. Stattdessen berücksichtigen die Gutachter die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen untereinander, wodurch es zu einer Gesamtbetrachtung kommt.

Dabei gehen sie von dem höchsten Grad der Behinderung aus. Im Hinblick auf sämtliche weiteren Beeinträchtigungen prüfen sie, ob sich das Ausmaß der Behinderung erhöht.

Praktische Tipps zur Beantragung

Wer einen Antrag auf den Schwerbehindertenausweis stellen möchte, dem können folgende Tipps möglicherweise helfen:

  • neben der Grunderkrankung auch alle weiteren Beeinträchtigungen sowie Begleiterscheinungen anzugeben
  • Ärzte und Kliniken aufzuführen, welche am besten über die beschriebenen Beeinträchtigungen informiert haben (das Ausfüllen von Einverständniserklärungen und Schweigepflichtsentbindungen nicht vergessen)
  • die Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt zu besprechen und diesen die Auswirkungen der Krankheit ausführlich darstellen zu lassen (dies hat mehr Bedeutung als die Diagnose selbst)
  • alle vorhandenen die Behinderung betreffenden Berichte und Befunde in Kopfieform mit einzureichen
  • das Lichtbild bereits beizulegen