22. Oktober 2009
In dem Eheschließungsvertrag, den Sie in Deutschland auf dem Standesamt unterzeichnen müssen, ist auch das Sorgerecht geregelt. Doch worum handelt es sich dabei genau? Wer muss für wen sorgen, und welche Verantwortung übernehmen die Eheleute damit?
Das Sorgerecht innerhalb des Ehevertrags regelt die Elterliche Sorge. Damit ist die Fürsorge für die gemeinsamen (oder adoptierten) Nachkommen gemeint. Das Sorgerecht wird grundsätzlich gleichberechtigt zu je 50% unter den verheirateten Eheleuten aufgeteilt. Es gibt jedoch soziale Konstellationen, unter denen das Sorgerecht neu verteilt oder auch nur einem der Partner zugesprochen werden kann.
Das elterliche Sorgerecht bezieht sich dabei einerseits auf die Sorge für das Kind oder die Kinder selbst, die so genannte Personensorge. Andererseits wird im Sorgerecht auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes geregelt, die so genannte Vermögenssorge. Sie kommt zum Beispiel dann zum Tragen, wenn das Kind von einer anderen Stelle ein Vermögen geerbt oder als Schenkung erhalten hat, was in der Praxis recht häufig vorkommt.
Für den Fall, dass Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, bietet das Sorgerecht die Möglichkeit eines gleichberechtigten Sorgerechts, wenn beide Elternteile eine förmliche Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts unterzeichnen.
Das im Eherecht gesetzlich geregelte Sorgerecht definiert auch die Begriffe "Mutter" und "Vater". Diese sind die Eltern des Kindes. Als Mutter gilt dabei die Person, die das Kind geboren hat. Da Eispende in Deutschland ohnehin gesetzwidrig ist, gibt es hier meist keine offenen Fragen. Als "Vater" wird der Mann definiert, der zum Zeitpunkt der Geburt der Ehemann der Kindsmutter ist. Andernfalls kann als Vater gelten, wer die Vaterschaft anerkennt oder wessen Vaterschaft gerichtlich oder durch einen Vaterschaftstest festgestellt ist.
Eine gesetzliche Vaterschaft kann von den Behörden oder den Beteiligten angefochten werden, wenn dazu ein Grund besteht. Der biologische Vater hat dabei weniger Rechte als der gesetzliche Vater. Er kann eine Vaterschaft nur anfechten und einfordern, wenn zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vater keine soziale oder familiäre Bindung existiert. Das gilt auch für den Fall des Todes des gesetzlichen Vaters. Somit ist die Frage des Sorgerechts innerhalb des Eherechts ausreichend gut genug geregelt, um die meisten Konstellationen ihrer Wichtigkeit nach bedienen zu können.
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Dr. theol. iur. can. Reinhold Sebott SJ, geboren 1937, ist Professor für Kirchenrecht an der Philosophisch-Theol...