15. März 2010
Grundsätzlich haben beide Elternteile das Recht und die Pflicht für gemeinsame minderjährige Kinder zu sorgen.
Die elterliche Sorge beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Dabei umfasst die Personensorge die Verantwortung für Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Schulausbildung, Ausbildung, Erziehung, Aufenthalt sowie Umgang. Bei der Vermögenssorge soll das Vermögen des Kindes verwaltet und möglichst vermehrt werden. In bestimmten Fällen will ein Elternteil das Sorgerecht allein oder die Eltern können sich bezüglich der Sorgerechtsfrage nicht einigen. Dann muss ein Familiengericht entscheiden. Dabei wird immer für das Wohl des Kindes entschieden und was die beste Lösung für das Kind darstellt. Ab dem 14. Lebensjahr hat das Kind ein Mitspracherecht und kann einem Antrag eines Elternteils auf alleiniges Sorgerecht widersprechen. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu, so ist das Gericht an die Entscheidung der Elternteile gebunden und wird diesem in der Regel stattgeben, außer das Kind widerspricht. Das Gericht wird überprüfen, wer das Wohl des Kindes am ehesten gewährleisten kann. Dabei wird berücksichtigt, was das Kind will, wie die Bindung zu eventuellen Geschwistern ist, wie die Bindung zu den Eltern ist, wer die besten Voraussetzungen zur Erziehung und Betreuung bietet und wo das Kind mehr Stabilität erfährt. Das Kind soll nicht aus seinem sozialen Umfeld gerissen werden und der berufstätige Elternteil kann weniger Zeit zur Verfügung stellen. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, dann obliegt es dem Gericht herauszufinden, bei welcher Lösung das Kind die meisten Vorteile hat.
Das alleinige Sorgerecht ist eher der Ausnahmefall, nur bei deutlichen Verfehlungen oder Desinteresse dem Kind gegenüber kann ein Elternteil aus der Verpflichtung genommen werden. Erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so trägt er auch allein die Rechte und die Pflichten. Alltägliche Angelegenheiten und solche mit erheblicher Bedeutung dürfen und müssen dann allein entschieden werden. Der andere Elternteil hat aber trotzdem in der Regel das Besuchs- und Umgangsrecht sowie die Pflicht. In der Praxis ist es meist so, dass das Kind den nicht sorgeberechtigten Elternteil alle 14 Tage sieht. Wenn die Besuchszeit betreffend keine gemeinsame Lösung gefunden wird, kann hier das Jugendamt helfen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist immer auch unterhaltspflichtig.
Hier ist Platz für Ihre Meinung zu diesem Artikel.
Lesermeinung schreiben |
09.01.12 | |
![]() | SORGERECHT |
24.12.11 | |
![]() | SORGERECHT |
23.12.11 | |
![]() | SORGERECHT |
06.10.11 | |
![]() | SORGERECHT |
26.09.11 | |
![]() | SORGERECHT |
Stellen Sie eine Frage oder lesen Sie mehr im Sorgerecht Forum


Anders als in vielen anderen europäischen Staaten erhielten in Deutschland bisher nur verheiratete Eltern das ge...