21. August 2010
Von Viola Reinhardt
Eines gleich einmal vorab: Ohne all das ehrenamtliche Engagement der zahlreichen Frauen und Männer in Deutschland, würde so manches extrem im Argen liegen oder gar nicht möglich sein. Ob im Sportverein, in der Feuerwehr, im Krankenhaus oder Altersheim - unermüdlich werden Stunden geschoben im Sinne der Allgemeinheit. Doch auch wenn man die ehrenamtliche Tätigkeit ohne jegliche Bezahlung macht, gibt es bestimmte Regeln und Pflichten, die es einzuhalten gibt oder gerade im Bezug des Versicherungsschutzes von großer Wichtigkeit sind.
Eine der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Beschäftigung ist diejenige nach dem Versicherungsschutz. In der Regel ist man bei einem Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, die von dem jeweiligen Verein oder Träger abgeschlossen werden muss. Ob dies der Fall ist und was man als Ehrenamtlicher bei einem Unfall beachten sollte, lässt sich am besten durch ein Nachfragen bei dem Zuständigen des Trägervereins erfahren. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Schadensfall dann die Arztkosten, Kosten, die für einen Krankenhausaufenthalt anfallen und bei einer längeren Erkrankung und einem Lohnausfall auch ein sogenanntes Verletztengeld.
Ist man als TrainerIn in einem Sportverein tätig und verletzt sich ein Kind oder Erwachsener, dann wird ein ehrenamtlich Tätiger nicht zur Haftung herangezogen. Sofern natürlich keine grobe Fahrlässigkeit zu einem Unfall geführt hat. Hat man selbst auf dem Hin- oder Rückweg zum Einsatzort einen Autounfall, ist man über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag abgesichert. Oft werden die Differenzkosten, die beispielsweise durch eine höhere Schadensfreiheitsklasse anfallen, auch von dieser Versicherung übernommen.
Eine weitere oft gestellte Frage ist die, ob man seinem Arbeitgeber (falls man berufstätig ist) Meldung machen muss, wenn man sich ehrenamtlich engagieren möchte. Hier kann ein klares Nein ausgesprochen werden, sofern man sich in seiner Freizeit ehrenamtlich aktiv zeigt. Bezieht man Hartz-IV, ist man allerdings verpflichtet dem zuständigen Amt eine Meldung über das Ehrenamt zu machen. Ist man berufstätig, hat man zudem kein Recht auf eine Freistellung für das Ehrenamt, es sei denn, es handelt sich um einen Einsatz bei der Feuerwehr oder einem technischen Hilfsdienst.
Wichtige Tipps für (neue) ehrenamtliche Helfer: 1. Legen Sie im Vorfeld schriftlich fest in welchem Umfang Sie sich engagieren wollen und auch sollen und welche Einsatzzeiten für Sie relevant sein werden. 2. Sich selbst eingehend zu fragen, ob das jeweilige Ehrenamt zu einem passt und ob es überhaupt mit dem Beruf zeitlich zu vereinbaren ist, sollte ebenfalls vorab für sich geklärt werden. 3. Überfordern Sie sich nicht! Wenn neben Ihrem Hauptjob und dem Ehrenamt keine Zeit mehr für Sie selbst bleibt, dann dauert es nicht lange und Ihnen geht sprichwörtlich die Puste aus.
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