Wissenswertes zur ärztlichen Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht zählt zu den bekanntesten Verschwiegenheitspflichten. Sie bedeutet, dass ein Mediziner keinerlei Details über Erkrankungen seiner Patienten an andere Personen weitergeben darf.

Von Jens Hirseland

Bei der Schweigepflicht handelt es sich um eine Verschwiegenheitspflicht, die für verschiedene Berufsgruppen gilt. Besonders bekannt ist die ärztliche Schweigepflicht. Ihr unterliegen die Angehörigen von heiltherapeutischen Berufen. Dazu gehören in erster Linie:

Aber auch Angehörige von assistierenden Heilberufen, die über eine staatliche Ausbildung verfügen, müssen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht ausüben, wie beispielsweise:

Das Gleiche gilt für Berufspsychologen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung haben.

Zweck der ärztlichen Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht gibt es bereits seit der Antike. So bildete sie einen wichtigen Bestandteil des hippokratischen Eides. Sie bedeutet, dass der Arzt oder Therapeut dritten Personen keine Details über die Krankheiten und Behandlungen seines Patienten mitteilen darf. Außerdem kann nicht einmal über ein Behandlungsverhältnis gesprochen werden.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Arzt keine Auskünfte darüber erteilen darf, auf welche Weise seine Patienten sich ihre Erkrankung oder Verletzung zugezogen haben. Ebenfalls unter die Verschwiegenheitspflicht fallen die Therapiemaßnahmen sowie der Verlauf der Erkrankung oder Verletzung.

Gesetzlich geregelt wird die Schweigepflicht in Deutschland durch den Paragraphen 203 StGB. In dessen Sinne unterliegt der Arzt oder Geheimnisträger stets als Person der Schweigepflicht. Ist er für eine bestimmte Organisation tätig, gilt die strafrechtliche Verschwiegenheitspflicht jedoch nicht für diese.

Durch die Schweigepflicht sollen vor allem die Interessen des Patienten sowie dessen Privatsphäre gewahrt bleiben, damit diesem keine persönlichen oder sozialen Nachteile aufgrund seiner Krankheit oder Behandlung entstehen. Sie dient als wichtige Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Arzt und Patient.

Kriterien der Verschwiegenheitspflicht

Im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht darf der Arzt oder Mediziner nicht über bestimmte Kriterien sprechen. Dabei handelt es sich um sämtliche Daten, die sich auf die erkrankte Person beziehen. Dazu gehören:

  • die Art einer Erkrankung oder Verletzung
  • das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient
  • der Hergang der Krankheit oder eines Unfalls
  • die Diagnostik
  • die Untersuchungsresultate
  • die Maßnahmen, die zur Behandlung vorgenommen werden

Ebenfalls Bestandteil der ärztlichen Schweigepflicht sind dem Arzt bekannte Informationen wie:

  • die Lebenssituation des Patienten
  • eventuelles Suchtverhalten
  • die körperliche Hygiene
  • die sexuelle Orientierung
  • die Wohn- und Vermögenslage

Die Schweigepflicht gilt auch weiterhin, wenn der Patient bereits verstorben ist.

Bei welchen Personen gilt die ärztliche Schweigepflicht?

Der Arzt muss seine Verschwiegenheitspflicht gegenüber sämtlichen Personen ausüben. So darf er über die Behandlung eines Patienten nicht mit seinen Angehörigen, Freunden oder Berufskollegen sprechen, die nicht selbst mit dem Fall befasst sind. Das Gleiche gilt für die Angehörigen, Freunde und Kollegen des Patienten.

Selbstverständlich betrifft die ärztliche Schweigepflicht auch die Vertreter der Medien wie Journalisten. Sogar gegenüber der Polizei und den Gerichten kann die Schweigepflicht im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden. Vor Gericht hat der Mediziner deswegen das Recht, eine Aussage zu verweigern.

Auskünfte und Entbindung von der Schweigepflicht

Einwilligungserklärung

Unter bestimmten Umständen kann der Arzt dennoch Auskünfte über den Zustand seines Patienten erteilen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Patient ausdrücklich damit einverstanden ist. So hat der Patient die Möglichkeit, in einen Behandlungsvertrag mit einem Mediziner oder einer Klinik einzuwilligen, der besagt, dass Daten, die sich auf seine Person beziehen, zum Zweck der Abrechnung weitergeleitet werden.

Von Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen wird sogar zumeist eine Entbindung von der Schweigepflicht verlangt. Die Entbindung im Rahmen des Versicherungsvertrags gilt für sämtliche behandelnden Mediziner.

Wichtig ist jedoch, dass die persönlichen Daten des Patienten nicht über das normale Maß hinaus übermittelt werden.

Mutmaßliche oder stillschweigende Einwilligung

Ein weiteres Beispiel für eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die mutmaßlich oder stillschweigende (konkludente) Einwilligung des Patienten. Diese kann u.a. bei dessen Bewusstlosigkeit vorliegen, wenn der Betroffene Opfer eines Verbrechens und anschließend von einem Rettungsdienst aufgefunden wurde.

Gesetzliche Auskunftspflicht

Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder gegenüber den Sozialleistungsträgern kann sogar eine gesetzliche Auskunftspflicht vorliegen. Das heißt, dass ein Krankenhaus bestimmte personenbezogene Daten des Patienten an dessen gesetzliche Krankenkasse weitergibt.

Rechtfertigender Notstand

Des Weiteren kann ein rechtfertigender Notstand vorliegen. So gilt der Bruch der ärztlichen Schweigepflicht nicht als rechtwidrig, wenn durch sie ein höheres Rechtsgut gefährdet wird.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arzt vor Gericht dem Verdacht eines Kunstfehlers ausgesetzt ist oder der Patient sein Honorar nicht bezahlen will. Der Mediziner hat dann die Möglichkeit, die Schweigepflicht zu brechen und zu seinen Gunsten auszusagen.

Erlangt der Arzt während einer Behandlung Kenntnis darüber, dass sein Patient eine Straftat plant oder andere Menschen gefährdet, entbindet ihn dies ebenfalls von seiner Schweigepflicht.

Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht

Verstößt ein Mediziner gegen die ärztliche Schweigepflicht, macht er sich gemäß § 203 StGB strafbar. Als Sanktionen drohen ihm eine Geldbuße oder bis zu ein Jahr Gefängnis.

Darüber hinaus hat die Ärztekammer die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Sanktionen gegen den betroffenen Arzt zu verhängen. Für den Geschädigten besteht zudem die Option einer Schadensersatzklage.