Am Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer Berufsausbildung steht in der Regel eine im Arbeitsvertrag vermerkte Probezeit, deren Dauer in den meisten Fällen 3 oder 6 Monate beträgt. Während dieser Zeit gilt eine gelockerte Kündigungsfrist.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die Probezeit deutlich von anderen Arbeitsverhältnissen. Während der Probezeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennenlernen und feststellen, ob sie unter den realen Bedingungen des Arbeitsalltags wirklich zueinander passen.
Oft stellt sich erst in der Praxis heraus, ob der Bewerber, der sich beim Einstellungsgespräch gut zu verkaufen wusste und dessen Zeugnisse entsprechend gut waren, auch in der täglichen Praxis halten kann, was theoretisch versprochen wurde. Auch der Arbeitnehmer kann die Probezeit nutzen, um festzustellen, inwieweit dieses Unternehmen seinen Vorstellungen entspricht und er bereit ist, dort länger tätig zu sein. Während der Probezeit muss der Arbeitnehmer allerdings Abstriche in puncto Urlaub und Kündigungsschutz machen.
Der Gesetzgeber schreibt die Probezeit nicht zwingend vor. In den verschiedenen Branchen gibt es unterschiedliche Handhabungen, in der Regel liegt, wenn es eine Probezeit gibt, diese zwischen drei und sechs Monaten. Während der Probezeit bekommt der Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn, aber es besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen und kein Anspruch auf Urlaub. Das heißt, während der Probezeit gibt es, bis auf Ausnahmen keinen Urlaub, aber bei Krankheit besteht bereits Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Wenn der Mitarbeiter während der Probezeit mit Leistungen aufwartet, die dem Arbeitgeber nicht ausreichend erscheinen, kann der Arbeitgeber ihn bis zum letzten Tag der Probezeit beschäftigen und ihn dann am selbigen kündigen. Die 14-tägige Kündigungsfrist muss dann aber dennoch eingehalten werden.
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