Aufbau und Inhalt einer Schadensmeldung

Die Schadensmeldung ist eine schriftliche Information über die Art und den Umfang eines versicherten Schadens. Sie kann vorab formlos, das heißt mit einem frei formulierten Brief als erste Information abgegeben werden. Anschließend wird das Ausfüllen einer formellen und oftmals ausführlicheren Schadensmeldung erwartet. Lesen Sie, worauf es beim Schreiben einer Schadensmeldung ankommt.

Von Kai Zielke

Ziel und Zweck einer Schadensmeldung

Ein Schaden wird dem Versicherungsgeber gemeldet, damit er reguliert, sprich bezahlt wird. Meldepflichtig ist der Versicherungsnehmer, und die Rechtsgrundlage dafür ist der jeweilige Versicherungsvertrag. Damit die Versicherungsgesellschaft prüfen kann, ob es sich um einen versicherten Leistungsfall handelt, muss der Schaden möglichst genau, ausführlich und wahrheitsgemäß dargestellt werden.

Um das zu schematisieren und möglichst einheitlich zu erreichen, hat jedes Unternehmen ein eigenes Formular für die Schadensmeldung entwickelt. Auch die erste formlose Schadensmeldung muss inhaltlich so aussagefähig sein, dass sich der Empfänger einen ersten Eindruck über den entstandenen Schaden machen kann.

Inhalt

Zum Inhalt einer Schadensmeldung gehören auf jeden Fall:

  • Zuname, Vorname, Wohnort und Wohnanschrift des Absenders
  • Nummer des Versicherungsvertrages
  • Beschreibung des Schadensverlaufs
  • Benennung des Schadens mit seiner Art und Höhe
  • Im Einzelfall Kontaktdaten des Geschädigten
  • Eigene Kommunikationsdaten mit Telefon Festnetz und mobil sowie E-Mailadresse
  • Datum und Unterschrift

Anlagen

Je nach Art des Schadensfalles sind die der Schadensmeldung beizufügenden Anlagen in einem Anlagenverzeichnis aufzuführen.

  • Bei einem Unfallschaden kann das ein Attest des Unfallarztes sein,
  • bei der Schadensmeldung zu einem Kfz-Unfall ist es das polizeiliche Unfallprotokoll.

Sofern die Unterlagen im Original beigefügt werden, muss sich der Absender eine lesbare Kopie davon zurückbehalten. Bei besonders wichtigen Originaldokumenten empfiehlt sich die Anfertigung von beglaubigten Kopien. Das ist dann hilfreich, wenn noch weitere Behörden, Unternehmen und Institutionen ebenfalls Originalbelege erwarten.

Die formlose Schadensmeldung kann sowohl maschinell als auch per Hand geschrieben sein. Hier kommt es auf den Inhalt und im Einzelfall auf die Frist zur Schadensmeldung an.

Arzt-Atteste und andere wichtige Anlagen dürfen nicht vergessen werden
Arzt-Atteste und andere wichtige Anlagen dürfen nicht vergessen werden

Als Einschreiben versenden

Die Zusendung per Einschreiben ist zu empfehlen
Die Zusendung per Einschreiben ist zu empfehlen

Der Versicherte muss sich bewusst machen, dass er im Zweifelsfall den Eingang der Schadensmeldung beim Versicherer nachweisen muss. Empfehlenswert ist die Zusendung per Einwurf- oder Übergabe-Einschreiben.

Einige Tage später lässt sich online der Empfängernachweis über die Zustellung der Schadensmeldung nachprüfen und ausdrucken. Der gehört - für alle Fälle - zum Vorgang der Schadensmeldung.

Die Schadensmeldung wird oftmals zum Bestandteil eines Beweisverfahrens vor Gericht. Abhängig vom Schadensfall gehören auch Skizzen sowie Lichtbilder dazu. Der Inhalt sollte wahrheitsgemäß, aber knapp und sachlich sein.

Was einmal geschrieben worden ist, lässt sich kaum noch revidieren. Es wirkt glaubhafter, die eine oder andere Anmerkung nachzureichen, als in der etwas überhastet formulierten Schadensmeldung Änderungen oder Streichungen vorzunehmen.

Generelle Tipps zur Schadensmeldung

Die Schadensmeldung als Schriftstück ist das ein, was bei einem Schaden beachtet werden muss. Doch auch die dazugehörigen Rahmenbedingungen sollten unbedingt stimmen. So gilt es, sämtliche Schäden sofort, möglichst am Tag des Schadens, zu melden.

Wichtig ist die genaue Nennung des Schadensortes, also beispielsweise ein Gebäude, Gehweg, Grundstück etc. Im Zusammenhang mit der Schadensursache dürfen bei Hafptflichtschäden nicht die Namen des Schadensverursachers sowie des Geschädigten, aber auch der von möglichen Verletzten vergessen werden.

Handelt es sich um Inventarschäden oder Gebäudeschäden, sollte man die Schadenminderungspflicht berücksichtigen. Damit sind Sofortmaßnahmen gemient, die den Schaden begrenzen können. Besonders wichtig sind Lichtbilder zur Beweissicherung.