Wissenswertes rund um das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht als einem Teilbereich der Personensorge gehört auch die Kompetenz des betreffenden Sorge- und Erziehungsberechtigten, über den Wohnsitz, den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes zu entscheiden. Die elterliche Sorge als Sorgerecht umfasst die Personen- sowie die Vermögenssorge für das minderjährige Kind. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Maria Perez
Von Maria Perez

Elternrecht

Nach Artikel 6 des Grundgesetzes gehören Erziehung und Pflege zu den natürlichen Rechten und Pflichten der Eltern. Es ist das Elternrecht als ein elementares Recht, für das Kind sorgen zu dürfen - aber auch zu müssen.

Dieses Elternrecht basiert auf der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei miteinander verheirateten Elternteilen. Solange diese Ehe- und Lebensgemeinschaft besteht, gibt es in Bezug auf das Sorgerecht keine Probleme.

Die treten bei einer Aufhebung wie der Trennung oder der Scheidung auf. Beide Elternteile gehen im wahrsten Sinne des Wortes zukünftig getrennte Wege. Zurück bleibt das sorgeberechtigte Kind, für das umgekehrt eine Sorgepflicht besteht.

Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Um zu verhindern, dass der Staat das Sorgerecht und die Sorgepflicht für das Kind übernimmt, zwangsläufig übertragen bekommt, entscheiden beide Elternteile einvernehmlich darüber, wer von beiden das Sorgerecht übernimmt. Damit ist gemeint, bei welchem Elternteil das sorgeberechtigte Kind lebt, wohnt und sich im Alltag aufhält.

Dabei handelt es sich um die Personensorge, und ein Teil davon ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Rechtliche Situation

Nach § 1631 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches, umfasst die Personensorge neben dem Recht und der Pflicht zur Erziehung, zur Pflege und zur Beaufsichtigung auch die Aufenthaltsbestimmung. Im direkten Zusammenhang damit steht die oftmals umstrittene Entscheidung über das Umgangsrecht.

Kompliziert kann die Situation dann werden, wenn die getrennt lebenden Elternteile gemeinsam und gleichberechtigt das Sorgerecht haben, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur derjenige hat, bei dem das Kind sich tatsächlich aufhält.

Hier und auch ansonsten stellt sich im Alltag die Frage, welche Rechte und Entscheidungskompetenzen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht verbunden sind, die der sorgeberechtigte Elternteil allein, also ohne Zustimmung des zweiten Elternteiles, hat.

Gesetzgebung und Rechtsprechung trennen das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Definition her in:

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Bei unwiderruflichen oder wichtigen, oftmals einmaligen Entscheidungen sind beide Sorgeberechtigten gemeinsam gefragt. Alle laufenden Angelegenheiten des Alltags hingegen fallen in den Entscheidungsbereich desjenigen Elternteiles, dem im Rahmen der Personensorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

Darüber wird zwischen den Erziehungsberechtigten sowohl außergerichtlich als auch vor dem Familiengericht viel und heftig gestritten. Jeder Vorgang ist ein individueller Einzelfall.

Entsprechend einzigartig und kaum übertragbar sind die Gerichtsurteile, wenn es um die Abgrenzung geht, ob ein strittiges Thema das tägliche Leben berührt, oder doch von erheblicher Bedeutung für das Kind ist.

Zu den typischen und weitgehend unstrittigen Angelegenheiten des täglichen Lebens gehören die:

Beispiele für Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind

  • Kindestaufe und Religionszugehörigkeit
  • Schulwechsel innerhalb des Bildungssystems der ersten und zweiten Sekundarstufe
  • Schulwechsel von der öffentlichen Schule hin zum Vollzeit- oder Teilzeitinternat
  • Ausbildungs- und Berufswahl
  • Medizinische Eingriffe mit nachhaltiger Auswirkung
  • Reisen in fremde Länder und Kulturkreise in Verbindung mit einem längeren dortigen Aufenthalt

Probleme im Alltag

Diese Beispiele machen deutlich, dass bei objektiver und wohlwollender Betrachtung im Sinne des Kindes kaum Dissonanzen möglich sind. Die Alltagspraxis ist jedoch anders. Häufigste Ursache dafür ist die Subjektivität der beiden Elternteile.

Anstelle im Sinne und zum Wohle des Kindes zu entscheiden, steht im Vordergrund, die eigene Auffassung durchzusetzen. Erst danach folgt der verbale Zusatz "zum Wohle unseres gemeinsamen Kindes".

Hier wird, unwissend oder unbeabsichtigt, der § 1618a BGB außer Acht gelassen, wonach die Eltern und Kinder einander Beistand sowie Rücksicht schuldig sind. Gegenüber dem minderjährigen Kind handelt es sich um die einseitige Rücksichtnahme der getrennten Eltern auf ihr gemeinsames Kind.

Wann das Familiengericht einschreiten muss

Wenn sich die getrennten Elternteile nicht darüber einigen, wer von beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen soll, dann entscheidet darüber das Familiengericht.

In dem Gerichtsbeschluss wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht abgetrennt, also separiert und einem der beiden Elternteile übertragen. Ohne diese Trennung haben beide Elternteile sowohl Sorge- als auch Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Damit verbunden ist beispielsweise die Entscheidung über einen Wohnsitzwechsel.

Das klingt einfach als eine Angelegenheit des täglichen Lebens, kann aber schon deswegen eine besondere Bedeutung bekommen, weil der Umzug einen Schulwechsel nach sich zieht.

Bedeutend wird die Situation spätestens bei einem Umzug in ein anderes Bundesland. Sofern zwischen beiden Elternteilen kein Einvernehmen darüber besteht, ist das nächste Verfahren vor dem Familiengericht unvermeidbar - im Sinne und zum Wohle des gemeinsamen Kindes.