20. Oktober 2010

Reiserecht Artikel

Abgezockt im Urlaub - das sind Ihre Rechte, das sind Ihre Ansprechpartner

Nicht immer verläuft eine Urlaubsreise erfreulich. Doch wenn es zu erheblichen Reisemängeln kommt, bietet das Reiserecht die Möglichkeit sich zu wehren.

Normalerweise erhofft man sich von einer Urlaubsreise ruhige und erholsame Tage. Doch manchmal kann die Ferienreise auch zum Ärgernis werden. Häufige Gründe sind überbuchte Hotels, dreckige Unterkünfte oder Strände, Lärm durch Baustellen sowie vorverlegte Flüge. Zwar lässt sich das verpasste Urlaubserlebnis nicht mehr ersetzen, doch zumindest einen Teil des investierten Geldes kann man sich wieder zurückholen, denn als Urlauber hat man schließlich auch Rechte, von denen man Gebrauch machen sollte.

Bucht ein Urlauber eine Pauschalreise, hat er generell das Recht auf eine Entschädigung, sofern die versprochene Leistung des Reiseanbieters von der eigentlich erbrachten Leistung abweicht. Dabei kann es sich z.B. um ein überbuchtes Hotel, störenden Baulärm oder ein dreckiges Zimmer handeln. Auch wenn der eigentlich versprochene Blick auf das Meer nicht vorhanden ist und man stattdessen Baustellen oder Hinterhöfe zu sehen bekommt, hat man das Recht sich zu beschweren. Anstatt an die Hotelrezeption oder das Reisebüro, muss man sich dabei jedoch an die Reiseleitung wenden und diese ersuchen Abhilfe zu schaffen. Im Zweifelsfall sollten die Mängel mit einem Fotoapparat oder einer Videokamera protokolliert werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde sofort erfolgt, denn wenn man erst nach dem Urlaub eine Reklamation vornimmt, verfällt der Anspruch auf Ersatz.

Bei günstigen Pauschalreisen kann es vorkommen, dass sich der An- und Abreisezeitpunkt verschiebt. Rechtsexperten raten daher, sich rechtzeitig vor der Abreise nach der exakten Reisezeit zu erkundigen. Leidet die Erholung unter einer Verschiebung der Reise, kann man sich an den Reiseveranstalter wenden und von ihm eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Auch Verspätungen auf Flugreisen können vorkommen. Nach der EU-Fluggastverordnung hat man jedoch erst nach einer Ankunftsverzögerung von über drei Stunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und das auch nur, wenn der Abflug erst nach drei Stunden erfolgt ist.

Wer im Falle von Reiseproblemen Hilfe sucht, kann sich an die Verbraucherzentralen wenden. Diese informieren den Urlauber über seine Rechte und helfen ihm auch bei der Formulierung und gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche. Ein wichtiger Ansprechpartner bei Verstößen von Fluggesellschaften gegen die EU-Fluggastverordnung ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Dieses hat die Möglichkeit auch Geldbußen zu verhängen.

Grundinformationen und Hinweise zum Reiserecht

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