2. Juni 2010
Naturdenkmäler sind einzigartige, seltene oder für die Wissenschaft wertvolle Erscheinungen der Natur, die gesetzlich geschützt sind. Im Bundesnaturschutzgesetz ist verankert, dass ein Naturdenkmal nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert werden darf. Was das konkret bedeutet, soll hier geklärt werden.
Viele Naturdenkmäler sind mit Hinweistafeln versehen, die die Besucher darüber informieren, wie das Denkmal zu behandeln ist. Diese Hinweise sollten mit Rücksicht auf die Natur immer befolgt werden. Bei Nichteinhaltung muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Weisen keine Schilder auf ein richtiges Verhalten hin, sind ein paar grundlegende Dinge zu beachten.
Insbesondere für flächenhafte Naturdenkmäler, zu denen z.B. Heiden, Felsgruppen oder Brutgebiete zählen, gilt, dass man sich sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Natur zu schützen nur auf ausgewiesenen Wegen bewegen darf. Das Übertreten von Absperrungen ist streng untersagt. Umzäunte oder abgesperrte Naturdenkmäler sollten niemals angefasst werden. Zudem ist es untersagt, Dinge mitzunehmen. Das bezieht sich vor allem auf seltene Pflanzen und Tiere.
Fast von selbst versteht es sich, dass man in einem geschützten Naturgebiet keinen Abfall liegen lässt oder Flüssigkeiten vergießt. Das kann nicht nur Folgen für die Vegetation nach sich ziehen, sondern hinterlässt auch optisch unschöne Spuren, über die sich andere Besucher ärgern.
Immer wieder kommt es vor, dass Naturdenkmäler als Objekte für Graffiti, andere Schmierereien oder Gravuren herhalten müssen. Vor allem Felsen, Höhlen und Bäume werden auf diese Art und Weise verunstaltet. Da Graffiti aber nicht nur schwer zu entfernen ist, sondern auch Chemikalien enthält, die z.B. der Baumrinde schaden können, sollte jegliche Art der Beschmutzung und Verunstaltung unterlassen werden.
Die Schönheit eines Naturdenkmals wird aber nicht nur durch Beschmutzungen verzerrt, sondern auch durch das Anbringen von Gegenständen und Objekten. Daher ist es verboten, Werbeträger, Lichterketten und auch Spielgeräte wie Schaukeln an Naturdenkmälern zu befestigen - und sei es auch nur temporär.
In der näheren Umgebung eines Naturdenkmals ist es außerdem nicht gestattet, zu zelten, zu grillen oder Lagerfeuer zu machen. Wer unter freiem Himmel eine Party veranstalten möchte, muss sich einen anderen Platz suchen.
Für bestimmte Arbeiten, die in der Nähe eines Naturdenkmals durchgeführt werden müssen, ist eine Genehmigung erforderlich. Das gilt z.B. für den Baufahrzeugverkehr oder für das Verlegen von Leitungen und Rohren im Erdreich.
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30.03.11 | |
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Das Buch "Hungerbrunnen - Tummler - Steinerne Rinne. Naturdenkmäler in der fränkischen Schweiz" von Erich Kropf.