Wissenswertes über den Rundfunkbeitrag: Zahlungsverweigerung hat Folgen

Informationen zu Änderungen der Rundfunkgebühr ab Januar 2015 sowie Folgen bei Zahlungsverweigerung

Von Ingo Krüger
3. Dezember 2014

Nach einer aktuellen Umfrage stufen zwei Drittel aller Bundesbürger die Rundfunkgebühr als zu hoch ein. Derzeit liegt die Zwangsabgabe bei 17,98 Euro pro Monat und Haushalt. Am 1. Januar 2015 sinkt der Beitrag um 48 Cent auf 17,50 Euro.

Zahlen muss ihn jeder, unabhängig von den Seh- und Hörgewohnheiten - selbst dann, wenn in einem Haushalt kein einziges Empfangsgerät vorhanden ist. Wer sich weigert, muss mit Sanktionen rechnen.

Nach einem Abgleich mit den Einwohnermeldeämtern schreibt der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - die Nachfolgeorganisation der GEZ - derzeit noch nicht angemeldete Bürger für den Rundfunkbeitrag an. Die Gebühr muss für jeden Haushalt nur einmal gezahlt werden.

Wenn man einen Anmeldebrief trotz Beitragzahlung erhält

Verbraucherschützer raten daher, neue Gebührenbescheide genau zu prüfen. Wer mit einem Beitragszahler zusammenwohnt und aktuell einen Anmeldebrief erhält, muss nicht zahlen. Dies gilt nicht nur für Familienmitglieder, sondern auch für unverheiratete Paare, Wohngemeinschaften oder für Erwachsene, die bei ihren Eltern leben.

Bei einer möglichen "Zwangsanmeldung" sollten sich Betroffene sofort mit der Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners an den "Beitragsservice" wenden. Die Beweislast liegt immer beim Beitragszahler. Briefe sollten daher nur per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.

Wenn man keinen Beitrag zahlt

Wer keine Gebühren bezahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist, muss innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sonst drohen Mahnungen, ein Vollstreckungsbescheid und Lohnpfändungen. Ein Zahlungsverzug von mehr als sechs Monaten gilt als Ordnungswidrigkeit, die auch mit einem Bußgeld geahndet werden darf.

Wer sich von der Beitragszahlung befreien kann

Sich befreien von der Gebührenpflicht können Menschen mit einem niedrigen Einkommen. Diese Regelung gilt auch für: