Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor einer unsachgemäßen oder unbegründeten Kündigung schützen und ein Stück soziale Sicherheit geben. Je nach Art des Arbeitsverhältnisses müssen bei einer Kündigung zudem bestimmte Fristen eingehalten werden.
Beim Kündigungsschutz handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hemmnisse bzw. Verbote, eine Vertragskündigung wirksam auszusprechen. Neben dem Mietrecht und anderen Rechtsgebieten hat der Kündigungsschutz insbesondere im Arbeitsrecht eine hervorzuhebende Bedeutung.
Im deutschen Arbeitsrecht erschwert der Kündigungsschutz die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der allgemeine Kündigungsschutz ist durch das Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt und findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die mindestens 6 Monate bestehen und Betriebe, die mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist im Wesentlichen eine Kündigung nur zulässig, wenn diese sozial gerechtfertigt ist und entweder verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt ist. So darf zum Beispiel eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst ausgesprochen werden, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgte. Personenbedingte Kündigungen, bei denen es sich in der Regel um so genannte krankheitsbedingte Kündigungen handeln wird, sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber erhebliche Fehlzeiten wegen der selben Erkrankung nachweist und gleichzeitig eine negative Einschätzung für die Zukunft abgibt.
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Kündigung wegen einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung (zum Beispiel keine Aufträge mehr) erfolgt. Weitere gesetzliche Regelungen zum allgemeinen Kündigungsschutz finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wie unter anderem die Regelung, dass eine Kündigung schriftlich ausgesprochen werden muss (§ 623 BGB). Zum besonderen Kündigungsschutz zählen die Einzelregelungen des Mutterschutzgesetzes, des SGB IX (Schwerbehinderte und deren Vertretung), des Berufsbildungsgesetzes (Auszubildende und deren Vertretung), usw. Diese Regelungen haben Vorrang vor dem allgemeinen Kündigungsschutz.
Da es sich beim Arbeitsrecht im allgemeinen um Arbeitnehmerschutzrecht handelt, haben auch Regelungen der jeweiligen Tarifverträge Vorrang, wenn sie den Arbeitnehmer besser stellen als der allgemeine Kündigungsschutz.
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