Bei Lohn-Trickserei mit Minijobs droht Kündigung - auch wenn der Vorgesetzte einwilligt

Von Dörte Rösler
7. Februar 2014

Die Lohn-Trickserei bei Minijobs kostet nicht nur den Staat reichlich Steuereinnahmen - wenn der Arbeitgeber dahinterkommt, kann auch der Job verlorengehen. In einem Urteil bestätigt das Arbeitsgericht Kiel, dass Arbeitgeber einem Mitarbeiter fristlos kündigen dürfen. Das gilt auch, wenn die rechtswidrige Abrechnungspraxis vom unmittelbaren Vorgesetzten gebilligt wurde.

Im verhandelten Fall hatte die Angestellte eines Reinigungsunternehmens ihre Arbeit teilweise über zwei andere Mitarbeiterinnen abgerechnet. Als geringfügig Beschäftigte mussten diese keine Steuern abführen. Das erhaltene Geld zahlten sie direkt an die Frau aus. Nachdem der überregionale Geschäftsführer von dieser Praxis erfuhr, schickte er der Objektleiterin umgehend eine Kündigung.

Vor Gericht wehrte sich die Reinigungskraft mit dem Argument, dass der Abrechnungstrick in der Firma allgemein üblich und vom Betriebsleiter gut geheißen sei. Die Geschäftsführung bestritt das jedoch. Auch wenn die fristlose Kündigung aus formalen Gründen unwirksam war, bestätigten die Richter deshalb eine ordentliche Kündigung.

Zwar habe die Frau ihre Arbeit seit langen Jahren ohne Beanstandungen ausgeführt - dass sie bewusst Gesetze umging, sei aber eine schwere Verfehlung. Zudem habe sie als Objektleiterin eine Vorbildfunktion und sei zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichtet.