Wenn der Nachbar wieder hämmert - Was tun bei häuslicher Ruhestörung?

My Home is my Castle - die eigenen vier Wände sollten ein Ort des Rückzugs und der Ruhe sein, wenn man nach einem langen Arbeitstag nach Hause kommt. Was macht man nun aber, wenn man einen Nachbarn hat, der dann gerade erst "aktiv" wird? Ob nun Hämmern, Bohren oder Sägen: Solchen Krach durch den Nachbarn muss man sicher nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit in Kauf nehmen. Informieren Sie sich über die rechtlichen Grundlagen in Sachen häusliche Ruhestörung und holen Sie sich Tipps zur Lösung des Problems.

Von Viola Reinhardt

Vom Nachbarn nebenan oder unter bzw. über der eigenen Wohnung, fühlt man sich schnell einmal genervt, sei es, weil die Kinder mal wieder durch die ganze Wohnung poltern oder die Musik lauter ausfällt, als einem lieb wäre. Schnell fällt da das Wort "Lärmbelästigung".

Lärmbelästigung - eine Definition

Natürlich wird dieses Wort - ebenso wie der Begriff "Ruhestörung" - viel zu schnell ausgesprochen, denn davon kann nicht jedes Mal, wenn der Nachbar ein wenig lauter ist, die Rede sein. Eine Lärmbelästigung liegt im nachbarrechtlichen Zusammenhang dann vor, wenn die Lautstärke so hoch ausfällt, dass eine dauerhafte Nutzung der Wohnung nicht möglich ist.

Hierfür gibt es keine einheitliche Regelung; es muss von Fall zu Fall individuell betrachtet werden. So spielt es zum Beispiel eine Rolle, ob man Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist oder in einem Einfamilienhaus lebt.

Ruhezeiten: die rechtliche Grundlage

Kreuzschlitzschrauben liegen vor einem blauen Akkuschrauber auf Holzuntergrund im Garten
Kreuzschlitzschrauben liegen vor einem blauen Akkuschrauber auf Holzuntergrund im Garten

Oft genügt schon ein Blick in den Mietvertrag, dem häufig eine Hausordnung beigefügt ist, in der die Zeiten für derlei Aktivitäten, wie zum Beispiel auch das Rasenmähen, eindeutig geregelt sind. Darüber hinaus gibt es meist eine kommunale Satzung, in der ebenfalls bestimmte Ruhezeiten, insbesondere Mittags- und Nachtruhe festgelegt sind.

Fehlt eine solche Satzung, hilft das Landesimmissionsschutzgesetzt weiter, welches zumindest eine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr vorsieht - weitere Informationen finden Sie hier. Zudem stellt Lärmverursachung in vielen Fällen eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die man notfalls mit polizeilicher Hilfe etwas unternehmen kann, zumindest dann, wenn der Lärm einen gewissen Lautstärkepegel erreicht und auch über längeren Zeitraum anhält.

Lärmschutzgrenzwerte

Freizeitlärm bzw. dessen hinzunehmende Lautstärke ist Thema in den Landesgesetzen. Als Beispiel: in Baden-Württemberg beträgt der Grenzwert in einem reinen Wohngebit nachts 35 Dezibel (dB).

Bei Überschreitung dieses Wertes liegt ein erstes Indiz für Lärmbelästigung vor. Um sich eine bessere Vorstellung machen zu können, im Folgenden ein paar Dezibel-Zahlen als Beispiele:

  • 100 dB: Kreissäge, Presslufthammer
  • 90 dB: Schnarchen
  • 75 dB: Fahrradklingel
  • 50 dB: Unterhaltung bei Zimmerlautstärke
  • 10 dB: Blätterrauschen im Wald

Schwierige Fälle

Schwieriger wird es allerdings dann, wenn man es mit weniger lautstarken Formen der Geräuschbelästigung zu tun bekommt. Was ist, zum Beispiel, wenn der Nachbar

Was, wenn er unter Schlafapnoe leidet und so laut schnarcht, dass die Wände wackeln? Solche Fälle beschäftigen dann doch häufiger die Gerichte.

Zimmerlautstärke

Der Begriff "Zimmerlautstärke" ist so entstanden und gilt sicher schon einmal für das Radio oder den Fernseher. Duschen hingegen zählt zu den Dingen, die ein Nachbar ohne Weiteres hinnehmen muss.

Dazwischen gibt es eine breite Grauzone von Aktivitäten, die, je nach den Umständen des Einzelfalls, hinzunehmen sind oder auch nicht. Kindergeräusche, beispielsweise, sind im Regelfall hinzunehmen (hier mehr dazu), nächtliches Hundegebell jedoch nicht.

Das Gespräch suchen

Wie die umfangreiche Kasuistik in diesem Bereich zeigt, ist der Gang vor Gericht in diesen Fällen jedoch eher risikoreich und jedenfalls immer mit erheblichen Kosten verbunden. Daher an dieser Stelle der Rat: Ein klärendes Gespräch bei einer Tasse Kaffee und einem Stück Kuchen hat schon oft mehr bewirkt als eine kostspielige Auseinandersetzung vor Gericht.

Und wer weiß, vielleicht hilft einem ja dann der Heimwerkerkönig auch mal bei einem Rohrbruch aus der Patsche? In jedem Fall ist es nie verkehrt, sich mit seinem Nachbarn auszusöhnen, zumal auch unter Nachbarn gilt: Kommunikation fördert das friedliche Miteinander, geschweige dessen, dass man für jedes Mal Krach einen persönlichen Pluspunkt für die nächste eigene Renovierung oder Geburtstagsparty gesammelt hat.

Doch natürlich kommt man mit einem Gespräch mit dem Mieter nicht immer unbedingt weiter. Kommt es zu wiederholten Störungen, sollte man den Vermieter informieren.

Wenn die Lärmbelästigung besonders auch während der Ruhezeiten auftritt, ist es ratsam, die Polizei oder das Ordnungsamt zu rufen. Gegebenenfalls kann man vom Vermieter auch eine Mietminderung verlangen, wenn die Störungen anhalten. Bevor man den Schritt geht und die Miete einfach selbst reduziert, sollte man sich jedoch unbedingt von einem Fachanwalt informieren lassen, um nicht Gefahr zu laufen, fristlos gekündigt zu werden.