Kinderlärm in Mietwohnungen - Über Regeln, Rücksichtnahme und Ruhestörung

Auch Kinder, die in Mietwohnungen leben, spielen und toben gerne. Kinderlärm in Mietwohnungen stellt ein typisches Streitthema dar. Viele Mieter - besonders die Nachbarn der Familien mit Nachwuchs - fragen sich, was den Kleinen überhaupt erlaubt, wie laut sie denn werden dürfen. Lesen Sie hier, wann von Ruhestörung die Rede sein kann, und was in Sachen Ruhezeiten und Co. beachtet werden sollte.

Von Jens Hirseland

Ruhestörung durch Kinderlärm?

Kinder spielen gerne und machen dabei auch Lärm. Nicht selten führt dies in Mietwohnungen zu Konflikten zwischen den einzelnen Mietparteien. Daher ist es gut zu wissen, was Kindern gestattet ist und was nicht.

Es liegt in der Natur des Kindes, nicht ständig stillsitzen zu können und Grenzen auch gerne mal zu überschreiten. In Bezug auf typischen Kinderlärm stellt sich die Frage, wie viel man als Mieter ertragen muss, und wann von einer Ruhestörung die Rede sein kann.

Generell gilt: Kinderlärm wird auch im Gesetz als Teil der "kindlichen Entfaltung" gesehen und muss im gewissen Ausmaß toleriert werden. Somit dürften Nachbarn es in der Regel schwer haben, gerichtlich dagegen anzugehen.

Unter Kinderlärm wird dabei der Lärm verstanden, den Kinder beim Spielen erzeugen. Dazu gehören auch lautes Lachen oder Weinen. Hier gilt es, rücksichtsvoll zu reagieren und die Geräusche hinzunehmen.

Besonders, wenn es sich um Plätze im Freien - vor allen Dingen Spielplätze - handelt, gilt dies. Denn schließlich wurden diese Orte teils spezielle zu diesem Zweck geschaffen. Von einer Lärmbelästigung kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden.

Kinderlärm stelt auch seitens des Vermieters keinen Kündigungsgrund dar. Wenn sich der Vermieter gestört fühlt, darf er den betreffenden Mietern nicht einfach kündigen, egal, ob der Lärm auf dem Garagenhof oder am Spielplatz am Haus erzeugt wird.

Austoben sollten sich die Kinder draussen
Austoben sollten sich die Kinder draussen

Grenzen und Hinweise zur Mietminderung

Natürlich gibt es auch Grenzen. "Nur", weil es sich um Kinder handelt, bedeutet dies nicht, dass sie den ganzen Tag laut herumschreien und -toben dürfen, ohne dabei Rücksicht auf die anderen Mieter im Haus nehmen zu müssen.

Wenn der Lärm definitiv als rücksichtsloses Verhalten bezeichnet werden kann, so müssen Nachbarn dies natürlich nicht tolerieren. Ein wildes Herunterspringen von Stühlen in der Dachgeschosswohnung oder das stundenlange Herumfahren mit einem Roller über den Laminatboden wird den Mieter darunter stark belästigen.

Hier sollten Eltern darauf achten, den Lärm entsprechend einzudämmen. Gleiches gilt beispielsweise für lautes Musikhören vom Teenager nebenan. Es kommt jedoch auch auf die Häufigkeit und Dauer an - nimmt man ein gelegentliches Trampeln wahr, und fühlt sich dadurch immens gestört, sollte man dann doch besser in Erwägung ziehen, ein kinderloses Haus zu wählen.

Handelt es sich aber nicht um den üblichen Kinderlärm, und geht es stattdessen um unnötige und rücksichtslose Erzeugung von Lärm, hat der Mieter das Recht, die Mietzahlung zu mindern. Dabei muss der Lärm über die tolerierbare Geräuschkulisse hinausgehen. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter informieren und von diesem eine Unterbindung verlangen, sofern ein Gespräch mit den Eltern des betroffenen Kindes keine Wirkung zeigt.

Kinderlärm in Mietwohnungen

Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern oder zwischen Nachbarn zu Streitigkeiten darüber, welche Rechte Kinder in Mietwohnungen haben. Zwar ist Spielen und Toben ein Grundbedürfnis von Kindern, doch dürfen die anderen Mitbewohner deswegen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden.

Grundsätzlich gelten für Kinder dieselben Rechte wie für ihre Eltern, die die Wohnung gemietet haben. Dies trifft jedoch auch auf die gleichen Pflichten zu. So müssen sie beim Spielen darauf achten, dass sie ihre Mitbewohner nicht zu sehr stören.

  • Als natürliches Verhalten von Kleinkindern werden Schreien, Weinen oder Lachen eingestuft. Das heißt, dass die anderen Bewohner des Hauses diese Geräusche hinnehmen müssen, sofern sie im normalen Rahmen bleiben.
  • Auch das lebhafte Spielen von Kindern sowie das Ausleben ihres Bewegungsdrangs muss nach den Urteilen verschiedener Landesgerichte von den Hausbewohnern toleriert werden.
  • Ebenso ist das Spielen in der Wohnung gestattet, sofern die Nachbarn nicht zu sehr dadurch gestört werden.

Ruhezeiten

Dabei sind jedoch die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten. Diese gelten von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr.

So darf der Lärm in diesen Zeiträumen nicht aus der Wohnung nach außen dringen. In der restlichen Zeit muss der Kinderlärm, wenn er im normalen Rahmen ist, von den Nachbarn hingenommen werden.

Spielende Kinder verursachen einen gewissen Lärm
Spielende Kinder verursachen einen gewissen Lärm

Spielen im Treppenhaus

Das Treppenhaus einer Mietwohnung gilt als Verkehrsfläche und stellt keinen Raum dar, der für einen längeren Aufenthalt gedacht ist. Dies gilt auch für Kinder. Das heißt, dass das Spielen im Treppenhaus grundsätzlich nicht erlaubt ist, was auch für den Keller und die Waschküche gilt.

Selbst wenn draußen schlechtes Wetter herrscht, dürfen diese Räume nicht zum Spielen benutzt werden. Gleiches gilt für den Fahrstuhl, sofern er im Haus vorhanden ist. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haften die Eltern für das Verhalten ihrer Kinder.

Spielen in den Außenanlagen

Ob auf den Außenflächen eines Haus gespielt werden darf oder nicht, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Außerdem spielt es eine Rolle, um was für Außenflächen es sich handelt. So sind logischerweise Ziergärten nicht zum Spielen geeignet.

Gibt es im Mietvertrag keine entsprechenden Regelungen, können die Kinder die gemeinschaftlichen Flächen des Grundstücks zum Spielen nutzen. So zählt dies nach Auffassung verschiedener Gerichte zur vertragsgemäßen Nutzung.

Sieht der Mietvertrag dagegen lediglich bestimmte Stellen zum Spielen ausdrücklich vor, dürfen die Kinder auch nur diese Plätze nutzen. Prinzipiell hat der Vermieter das Recht, die Benutzung der äußeren Anlagen völlig zu verbieten. Haben die Mieter jedoch laut Vertrag die Berechtigung, die Außenanlagen mitzubenutzen, können auch ihre Kinder dort spielen.