Promillegrenzen im Straßenverkehr

Unter der Promillegrenze versteht man den gesetzlich festgelegten Toleranzwert für Alkohol. Von besonderer Bedeutung sind Promillegrenzen im Straßenverkehr.

Von Jens Hirseland

Promille

Der Begriff Promille stammt aus dem Lateinischen und bedeutet "von" (pro) und "tausend" (mille). Man verwendet die Bezeichnung in Tausendstel, sodass 1 Promille der Zahl 0,001 entspricht.

Promillegrenze

Mit der Promillegrenze ist der vom Gesetzgeber erlaubte Maximalwert der Alkoholkonzentration im Blut in unterschiedlichen Rechtsgebieten gemeint. Wird der gesetzlich festgelegte Wert überschritten, zieht dies rechtliche Konsequenzen nach sich. Davon betroffen sind unter anderem

  • das Haftungsrecht
  • das Versicherungsrecht
  • der Arbeitsschutz
  • das Ordnungswidrigkeitsrecht sowie
  • das Verkehrsordnungsrecht.

Promillegrenze im Straßenverkehr

Gerade für den Straßenverkehr und Fahren unter Alkoholeinfluss sind Promillegrenzen von hoher Bedeutung. So geschehen zahlreiche Verkehrsunfälle durch die Auswirkungen von Alkohol, die nicht selten fatale Folgen für die Beteiligten haben. Aus diesem Grund wurden vom Staat Promillegrenzen für den Straßenverkehr eingeführt.

Kommt es zum Überschreiten der Grenzwerte, kann dies in den meisten europäischen Ländern mit

  • Geldstrafen
  • Eintragungen in das Verkehrszentralregister oder
  • Entzug der Fahrerlaubnis

geahndet werden. Sogar Freiheitsstrafen sind im Bereich des Möglichen. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Promillegrenzen, die unterschiedlich definiert werden.

Die 0,0-Promille-Grenze

Unter der 0,0-Promillegrenze versteht man absolutes Alkoholverbot. Sie wurde 2007 in Deutschland eingeführt und betrifft Fahranfänger, die sich in einer zweijährigen Probezeit befinden, sowie Autofahrer unter 21 Jahren. In Kraft gesetzt wurde diese Regelung, da vor allem junge Verkehrsteilnehmer häufig Unfälle unter Alkoholeinfluss verursachten.

Die 0,0-Promille-Grenze gilt aber auch für Führer eines Kraftfahrzeugs, das gewerblich genutzt wird, wie zum Beispiel ein Taxi oder ein Bus. Ebenso von dem Alkoholverbot betroffen sind Busschaffner und Beifahrer.

Sanktionen

Überschreitet ein Fahranfänger die Null-Promillegrenze bis zu 0,5 Promille, stufen die Straßenverkehrsbehörden dies als Ordnungswidrigkeit ein, sofern keine erkennbare Fahruntüchtigkeit besteht. Bestraft wird die Ordnungswidrigkeit mit

Befindet sich der Verkehrsteilnehmer noch in der Probezeit, können weitere Auflagen erfolgen. Dazu gehört zum Beispiel die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Für den Fall, das Fahruntüchtigkeit festgestellt wird oder es sogar zu einem Verkehrsunfall kommt, fällt die Strafe deutlich höher aus.

Die 0,3-Promille-Grenze (relative Fahruntüchtigkeit)

Ein weiterer rechtlich relevanter Promillewert ist die 0,3 Promille-Grenze. Schon der Konsum eines einzigen Biers kann zu diesem Wert führen. Erreicht ein Verkehrsteilnehmer einen Promillewert von 0,3, gehen die Behörden von einer relativen Fahruntüchtigkeit.

Die 0,3-Promille-Grenze hat auch körperliche Auswirkungen. So kommt es ab 0,3 Promille zu einem Anstieg der Risikobereitschaft und einer leicht verminderten Sehleistung. Außerdem lassen

  • Konzentration
  • Aufmerksamkeit
  • Reaktionsvermögen und
  • Urteilsfähigkeit

nach.

Sanktionen

  • Macht der Fahrer eines Fahrzeugs durch auffällige Manöver wie Schlangenlinien auf sich aufmerksam, kann von einer Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ausgegangen werden.
  • Verschuldet der Fahrer sogar einen Unfall, hat dies in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate zur Folge.

Zumindest erfolgt durch die Polizei ein vorläufiger Entzug. Darüber hinaus drohen dem Unfallverursacher eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe. Außerdem werden im Flensburger Verkehrszentralregister sieben Punkte vermerkt.

Die 0,5-Promille-Grenze

In Deutschland wurde die 0,5-Promille-Grenze im Jahr 2001 eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltende 0,8 Promillegrenze. Für den Fall, dass ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille aufweist, wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Handelt es sich um den ersten Verstoß dieser Art, bestrafen die Behörden dies mit

  • einem Monat Fahrverbot
  • vier Punkten im Verkehrszentralregister sowie
  • einer Geldbuße von 500 Euro.

Bei weiteren Verstößen muss der Betroffene 1000 bzw. 1500 Euro zahlen. Außerdem wird die Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) überprüft. Noch gravierender sind die Konsequenzen, wenn es zu einem Unfall kommt.

Die 1,1-Promille-Grenze

Als absolut fahruntüchtig gilt, wer die 1,1 Promille-Grenze überschreitet. So ist die Wahrscheinlichkeit, dass es bei 1,1 Promille zu einem Unfall kommt, zehnmal so hoch wie in nüchternem Zustand. Selbst ohne Auffälligkeiten besteht keine Verkehrstüchtigkeit mehr. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt es auf jeden Fall, selbst wenn kein Unfall verursacht wurde, da es sich dann grundsätzlich um eine Straftat handelt.

  • Die Betroffenen müssen mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
  • Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Führerschein für sechs Monate entzogen wird. Im Höchstfall drohen sogar fünf Jahre Entzug.
  • Außerdem vermerken die Behörden sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Physische Auswirkungen ab 1,1 Promille sind

  • erhebliche Störungen der Reaktionsfähigkeit
  • Verschlechterung des räumlichen Sehens
  • Sprachstörungen
  • Verwirrtheit
  • Orientierungsstörungen und
  • Gleichgewichtsprobleme.

Die 1,6-Promille-Grenze

Kommt es zum Überschreiten der 1,6-Promille-Grenze, sind die gleichen Sanktionen wie beim Überschreiten der 1,1-Promille-Grenze zu erwarten. Darüber hinaus muss der Betroffene sich einem so genannten "Idiotentest" unterziehen. Damit gemeint ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis stattfindet.

Diese erfolgt zumeist, wenn bei den Betroffenen chronischer Alkoholmissbrauch besteht. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird aber auch dann durchgeführt, wenn ein Autofahrer zweimal unter Alkoholeinfluss gefahren ist.