Antrag und rechtliche Hinweise für das Sorgerecht für Großeltern

Sofern das Sorgerecht mit Personen- und Vermögenssorge nicht von den beiden Elternteilen wahrgenommen wird, können auch die Großeltern in diese elterliche Sorge einbezogen werden. Hier ist der Einzelfall ausschlaggebend, in welchem Umfang und für welche Teilbereiche das geschieht. Die Einbeziehung des Jugendamtes sowie des Familiengerichtes kann sowohl hilfreich als auch notwendig sein. Lesen Sie, welche Vorgaben beim Antrag für das rechtliche Sorgerecht für Großeltern erfüllt werden müssen.

Maria Perez
Von Maria Perez

Rechtsgrundlagen für das elterliche Sorgerecht der in Ehegemeinschaft lebenden Elternteile sind der Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Grundgesetzes sowie der § 1626 Absatz 1 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei dieser Familienkonstellation ist sorgerechtlich alles in Ordnung; beide Erzieher teilen sich untereinander das Sorgerecht der elterlichen Gewalt auf.

Wenn dieses Miteinander auseinanderbricht oder überhaupt nicht funktioniert, dann tritt, wie es heißt, an die Elternstelle der Gesetzgeber.

Übertragung des Sorgerechts auf die Großeltern

Auf die Großeltern kann das Sorgerecht für die Kinder aus ganz unterschiedlichen Gründen übergehen. Gängige Anlässe dafür sind:

  • Übertragung des Sorgerechtes von einem alleinerziehenden Elternteil im gegenseitigen Einvernehmen
  • Bemühen der Großeltern um das Sorgerecht ihrer Enkel mangels Wahrnehmung des Sorgerechtes durch einen oder beide Sorgeberechtigten
  • Einvernehmliche Übertragung des Sorgerechtes auf die Großeltern durch das Jugendamt im Einvernehmen mit dem Familiengericht

Ganz allgemein gilt der Grundsatz, dass Sorgerechtsübertragungen auf dem direkten Wege, also ohne Einschaltung von Jugendamt und Familienrecht, am reibungslosesten sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile oder zumindest einer von ihnen noch Inhaber des Sorgerechtes ist. Nur dann kann es einvernehmlich übertragen werden, dann aber auch problemlos.

In den meisten Fällen sind bei Alleinerziehenden aufgrund der Rahmenbedingungen sowohl das Jugendamt als auch zumindest temporär das Familiengericht involviert. In diesen Fällen ist die Selbstbestimmung des sorgeberechtigten Elternteiles recht eingeschränkt.

Auch dann, wenn von Amts wegen, also vom Jugendamt oder auf Entscheidung des Familiengerichtes hin, das Sorgerecht den Großeltern übertragen wird, geschieht das keinesfalls uneingeschränkt, also für die vollständige Personen- sowie für die Vermögensfürsorge.

Die unterschiedlichen Bestandteile des Sorgerechts

Ab jetzt, und das gilt in nahezu allen Fällen der Sorgerechtsübertragung auf Großeltern, wird das Sorgerecht aufgeschlüsselt, sozusagen in seine einzelnen Bestandteile zerlegt.

  • Kindespflege
  • Kindeserziehung
  • Kindesbeaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung

sind nach § 1631 BGB die Inhalte und gleichzeitig Grenzen der Personensorge.

Die Aufenthaltsbestimmung muss den Großeltern übertragen werden, denn der Enkel wohnt und lebt zukünftig mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft. Dazu ist es erforderlich, dass er unter deren Wohnanschrift gemeldet ist.

Die Meldebescheinigung über die Anmeldung des/der Enkel unter der Wohnanschrift der Großeltern wird in diesem Falle zu einer Haushaltsbescheinigung. Die muss dem Jugendamt respektive Familiengericht vorgelegt werden, zusammen mit der Geburtsurkunde des Enkelkindes.

Jetzt wird "von Amts wegen" entschieden, welche weiteren Teile der Personensorge den Großeltern übertragen werden. Hier unterscheiden Gesetz und Rechtsprechung wiederum in

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Das ist dieselbe Aufteilung, die für getrennte Elternteile gilt, von denen einer die Personensorge übernimmt. Für die Großeltern unterscheidet sich die Praxis im täglichen Umgang mit dem sorgeberechtigten Enkel deutlich von der Theorie. In der Regel nehmen sie das gesamte Spektrum der Personensorge für ihren Enkel wahr.

Öffentliche Stellen wie Jugendamt oder Familienrecht haben eine Vielzahl solcher "Personensorgefälle"; im Gegensatz zu dem einen Elternteil, der seinen Großeltern nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind überträgt; im Übrigen kann und möchte er weitestgehend selbst pflegen sowie erziehen.

Richtiges Vorgehen

Bei näherer Betrachtung wird schnell deutlich, wie diffizil, problematisch und oftmals gar nicht lösbar die Personensorge mit ihrer Übertragung einerseits und der Wahrnehmung andererseits ist. Die Vorgehensweise sollte in zwei Schritten geschehen:

  1. Es muss geklärt werden, dass und welchen Teilbereich des Sorgerechtes die Großeltern erhalten.
  2. Nun gilt es abzugrenzen, was aus den anderen Teilbereichen nicht darunterfällt, wo Schnittstellen, und in welchen Bereichen Reibungen sozusagen vorprogrammiert sind.

Die Bevorzugung der Großeltern durch das Jugendamt

Das Sorgerecht von Großeltern ist kein Automatismus beim Wegfall der elterlichen Sorge. Zunächst wird unter den Verwandten des Kindes geprüft, ob dort die Voraussetzungen für eine Personensorge zu finden und vorhanden sind. Hier haben die Großeltern, bedingt durch das natürliche enge Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Enkelkind, bei gleichen oder vergleichbaren Voraussetzungen ein Vorrecht auf die Personensorgeübertragung.

Wenn die Großeltern insgesamt als dafür geeignet befunden werden, dann erhalten sie auf jeden Fall den Vorzug vor dem Jugendamt. Damit steht eine Reihenfolge fest, in der die Großeltern gute bis sehr gute Chancen haben.

Ohne das Jugendamt geht es so gut wie gar nicht; auf das Familiengericht sollte möglichst verzichtet werden. Ein Gericht spricht Recht, während das Jugendamt verhandelt und verwaltet. Das mag oftmals lästig und unerfreulich sein - im Endeffekt aber kann mit dem Jugendamt gesprochen werden.

Das Familiengericht spricht ein Urteil, über das es anschließend nichts mehr zu sprechen gibt.