Nichtraucherlokal - Aspekte des Nichtraucherschutzes und Merkmale des Raucherclubs

Die gesellschaftliche Akzeptanz des Rauchens sank im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte immens ab. So kam es vor einigen Jahren sogar zu einem bundesweiten Verbot des Rauchens in Gaststätten, was noch vor 20 Jahren undenkbar gewesen wäre. In Nichtraucherlokalen kann man jedoch u.U. auf Raucherclubs stoßen. Informieren Sie sich über das Nichtraucherschutzgesetz und lesen Sie über die Merkmale des Raucherclubs.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Diese Szene war vor einigen Jahren noch üblich: Kaum betrat man eine Gaststätte, dann strömte einem schon der blaue Dunst entgegen, welcher jede Lust auf einen entspannten Abend verdirbt. Seit einiger Zeit wurde diese Problematik hierzulande allerdings deutlich entschärft, wodurch Nichtraucher nun viel mehr Rechte genießen.

Nichtraucherschutzgesetz in Deutschland

Die Möglichkeiten, welche man in Deutschland als Nichtraucher besitzt, werden auch unter dem Begriff "Nichtraucherschutz" zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, welche das ungewollte Passivrauchen von Menschen in der Öffentlichkeit verhindern sollen.

Die Gefahr des Passivrauchens werden dabei häufig unterschätzt. Aber bereits eine durch die WHO erhobene Studie, nach welcher jährlich in Deutschland über 3.000 Menschen an den Folgen des Passivrauchens sterben, sollte ausreichen, das Passivrauchen als eine wirkliche Gefahr für die Gesundheit zu sehen.

Um eben diesem Passivrauchen sicher zu entgehen, musste man noch vor zehn Jahren spezielle Nichtraucherlokale aufsuchen. Seit dem Jahre 2007 gibt es allerdings die Gesetze zum Nichtraucherschutz. Diese schreiben vor, dass nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch Gaststätten rauchfrei sein müssen.

Nachdem das bundesweite Rauchverbot erlassen wurde, kam es zu Überlegungen seitens des Gastronomiegewerbes, wie das Rauchen doch weiterhin möglich wäre. Viele Gaststätten setzten dabei auf ausgewiesene und abgeschlossene Raucherräume oder Außenbereiche, welche allerdings alles andere als komfortabel für die Raucher waren.

Das Nichtraucherschutzgesetz ist ein Gesundheitsschutz für Nichtraucher
Das Nichtraucherschutzgesetz ist ein Gesundheitsschutz für Nichtraucher

Entwicklung

Während es in vielen Teilen Europas und den USA bereits Nichtraucherlokale und -restaurants gab, tat sich Deutschland lante Zeit schwer damit. Ein Zusammenschluss des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) sowie des Bundesgesundheitsministeriums sollte dafür sorgen, dass zumindest ein Drittel der Gaststätten bis zum 1. März 2006 Nichtraucherzonen bereitstellt; und zwar sollen diese 30 Prozent des Restaurants einnehmen.

Es gab jedoch Voraussetzungen: so musste das jeweilige Lokal eine Mindestgröße von 75 Quadratmetern besitzen oder Sitzgelegenheiten für mindestens 40 Personen bieten können. Im Laufe der Jahre sollten mehr Gaststätten diesem Beispiel folgen - bis 2008 wurden 90 Prozent der Betriebe dazu aufgefordert, die Hälfte ihres Platzes lediglich Nichtrauchern zur Verfügung zu stellen.

Umsetzung gestaltete sich schwierig

Doch so gut die Ziele des Zusammenschlusses auch geplant waren; in der Durchführung haperte es leider. Denn die meisten Betriebe, die im DEHOGA organisiert waren - und dies waren zu dieser Zeit nur 75.000 von möglichen 286.000 - bestanden aus Bars, Cafés, Kneipen oder Diskotheken; diese lassen sich also nicht dazu zählen.

Zudem war zu bemängeln, dass es sich bei den Einrichtungen lediglich um rauchfreie Plätze handelte, sodass der Rauch trotzdem auch den Rest des Lokals problemlos erreichte. Das Bundesgesundheitsministerium wurde also dazu aufgefordert, sich mehr für das Passivrauchen einzusetzen.

Erste gesetzliche Rauchverbote und heutiger Stand

Im Jahr 2007 wurden zum ersten Mal gesetzliche Rauchverbote im Rahmen des Nichtraucherschutzgesetzes in der Gastronomie ausgesprochen. Seit dem 1. Juli 2008 gilt für alle Bundesländer generelles Rauchverbot.

Im Laufe der Jahre kam es daraufhin zu diversen Beschwerden und Umsetzungsschwierigkeiten besonders auch in Diskotheken und Einraumkneipen. Daraufhin wurden die Rauchverbote in manchen Bundesländern gelockert.

2010 kam es beispielsweise seitens des Verfassungsgerichtshofs in Koblenz zur Raucherlaubnis in Eckkneipen, also kleinen Gaststätten. Mittlerweile - Stand 2017 - gilt das generelle Rauchverbot für Kneipen und Gaststätten in Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland.

In den restlichen Bundesländern sind Ausnahmeregelungen möglich; diese betreffen Einraumkneipen, die eine geringere Größe als 75 Quadratmeter aufweisen, sowie für Nebenräume von Gaststätten. Dabei gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bezüglich der Auslegung; so gibt es in Hamburg Luftschleusen in den Raucherbereichen oder aber es wird kein Essen serviert, welches aufwendig zubereitet werden muss.

Um das Rauchen weiterhin zu ermöglichen, entstanden in vielen Lokalen so genannte Raucherclubs...

Raucherclubs

Schließlich kam es zur Entstehung von Raucherclubs, so dass das Rauchverbot absolut legal und geschickt umgangen werden konnte. Die einzelnen Bundesländer können dabei nichts gegen diese Clubs unternehmen, obwohl die Intention der Gründung eine ganz einfache ist: die Umgehung gesetzlicher Regelungen, welche eigentlich zum Schutz der Nichtraucher erlassen wurden.

Wer im Raucherclub Mitglied ist darf im Lokal weiterhin rauchen
Wer im Raucherclub Mitglied ist darf im Lokal weiterhin rauchen

Entstehung von Vereinen und Clubs

In diesem Zusammenhang kam es zur Entstehung zahlreicher Vereine und Clubs, welche sich je nach Bundesland unterscheiden. In Bayern handelt es sich hierbei beispielsweise um den "Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur".

Die Popularität solcher Vereinigungen lässt sich dabei bereits leicht an statistischen Daten erheben. So gab es bereits im Jahre 2008 fast 1.000 Raucherclubs allein in München. Die aktuellen Zahlen dürften noch deutlich über diesem Wert liegen.

Natürlich beschäftigte sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Bestrebung zahlreicher Gruppierungen, das Rauchverbot zu umgehen. Das Gericht kam dabei zum Ergebnis, dass solche Clubs durchaus legitim seien und deshalb auch weiterhin bestehen können.

Einem Raucherclub beitreten

Will man deshalb selbst einmal einfach wieder in einer Gaststätte rauchen, dann muss man lediglich einem Raucherclub beitreten. In einem solchen Fall wird zumeist eine einmalige Mitgliedsgebühr fällig, bei welcher es sich mehr um eine symbolische Geste handelt.

Nachdem man diese Gebühr entrichtet hat, erhält man einen Clubausweis, der dann stets beim Besuch eines Raucherlokals vorgezeigt werden muss. Erworben werden kann ein solcher Clubausweis zumeist auch direkt in jenen Lokalen, welche als Raucherclubs gelten.

Insgesamt sind Raucherclubs eine interessante Einrichtung für all jene, welche nicht auf das Rauchen beim Trinken und Essen in der Gaststätte verzichten wollen. Für Nichtraucher handelt es sich hierbei wiederum um Orte, welche besser gemieden werden sollten, da die Rauchbelastung dort außergewöhnlich hoch ist.

Was tun, wenn außerhalb von Raucherclubs in Gaststätten trotz Verbot geraucht wird?

Sonstige Möglichkeiten als Nichtraucher

Sollte man hingegen in eine gewöhnliche Gaststätte kommen und sich durch Raucher gestört fühlen, dann kann sich zunächst einmal beim Wirt bzw. Betreiber des Lokals beschwert werden. Eben dieser sollte auch bestrebt sein, das Rauchen innerhalb der eigenen Gaststätte zu unterbinden. Schließlich werden für den Wirt hohe Bußgelder fällig, sobald Gäste in dessen Lokal rauchen.

Darüber hinaus kann man aber auch einfach die Raucher selbst ansprechen, ob sie dieses Verhalten nicht unterlassen könnten. Da diese ebenso wissen, dass sie das Lokal bei weiterem Rauchen sonst zwangsweise verlassen müssten, wird das Rauchen dann meistens auch eingestellt.

Insgesamt haben es Nichtraucher heutzutage vergleichsweise leicht, dem gesundheitsschädlichen blauen Dunst zu entkommen. Schließlich müssen lediglich Raucherclubs gemieden und sich auf das Gesetz berufen werden, sobald einmal doch in einem Lokal geraucht wird. Gleiches gilt auch für das Nachbarland Österreich, wo 2009 ein ähnliches Gesetzeswerk verabschiedet wurde.