6. Mai 2010
In Unterhaltsfragen ist natürlich eine gütliche Einigung immer am besten. Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich in der Regel aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist im Familienrecht geregelt.
Unterhaltsansprüche sind einklagbar bei dem zuständigen Familiengericht, ein Fachanwalt für Familienrecht kann beraten. Bei niedrigem Einkommen besteht unter Umständen ein Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Gibt es eine gütliche Einigung was den Kindesunterhalt betrifft, kann bei dem zuständigen Jugendamt eine kostenlose Unterhaltsurkunde den Unterhalt regeln. Gibt es Schwierigkeiten, kann bei dem Jugendamt eine Beistandschaft beantragt werden. Dann kümmert sich das Jugendamt zum Wohle des Kindes um den Unterhalt und erwirkt einen Titel. Das Jugendamt ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und berechnet die Höhe des Unterhalts. Es wird versucht mit allen Beteiligten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gibt es eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung kann diese vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt aber streitig so kann das Jugendamt ein gerichtliches Unterhaltsverfahren einleiten um den Unterhalt einzuklagen. Auch wenn der Unterhaltspflichtige säumig wird und nicht regelmäßig zahlt, setzt der Beistand die Unterhaltsansprüche durch, zum Beispiel auch durch eine Lohnpfändung. Auch wenn ein bestehender Titel geändert werden soll und der Unterhalt zum Beispiel herabgesetzt werden soll, vertritt der Beistand die Interessen des Kindes. Auch wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert haben, so dass er mehr zahlen muss, kümmert sich der Beistand um die Durchsetzung. Die Beistandschaft kann eine große Hilfe und Erleichterung bedeuten.
Der Ehegattenunterhalt kann bereits in einem Ehevertrag geregelt werden, ansonsten muss er eingeklagt werden wenn es keine gütliche Einigung gibt. Dabei wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten festgelegt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen überprüft. Bei Unterhalt wegen Alter, hat sich der Gesetzgeber nicht genau festgelegt. So bald man im rentenberechtigten Alter ist kann man davon ausgehen das eine Arbeitsaufnahme nicht mehr erwartet wird. Es kann aber auch sein, dass eine Frau mit fünfundfünfzig Jahren schon einen Unterhaltsanspruch hat, weil sie beispielsweise jahrelang nur Hausfrau war und man davon ausgehen kann, dass sie keine Arbeit mehr findet. Die Rechtsprechung macht da Unterschiede und entscheidet von Fall zu Fall. Auch der Elternunterhalt kann durch einen Rechtsstreit durchgesetzt werden. In allen Fällen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
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Heike Dahmen-Lösche ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Duisburg. Seit Jahren in der Frauen...