19. April 2010
In Deutschland gibt es eine Schulpflicht und ein Jugendschutzgesetz. Kinder dürfen ab dem vollendeten 13. Lebensjahr arbeiten, aber nur mit Zustimmung der Eltern und unter bestimmten Vorraussetzungen. Kinderarbeit an sich ist in Deutschland verboten. Es gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Kinder und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht arbeiten dürfen. Aber es gibt Ausnahmen. Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr dürfen Kinder mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten ausüben wie zum Beispiel Zeitungen austragen. Hier gibt es vom Gesetzgeber strenge Richtlinien. Die Tätigkeiten dürfen die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Kinder nicht beeinträchtigen. Auch dürfen sie den schulischen Werdegang nicht gefährden. Selbstverständlich müssen die Arbeiten leicht und für Kinder geeignet sein. Die Arbeitszeit darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten, außer in landwirtschaftlichen Familienbetrieben, da beläuft sich die Arbeitszeit auf drei Stunden. Das Kind darf höchstens fünf Tage die Woche, in der Zeit von acht bis achtzehn Uhr arbeiten. Die Arbeitszeit darf nicht vor oder während der Schulzeit liegen. Für das Wochenende gibt es Ausnahmeregelungen. Ausnahmen bilden Betriebspraktika, die während der Schulzeit gemacht werden. Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürfen zum Beispiel in den Schulferien für höchstens vier Wochen arbeiten, unterliegen aber dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Ausnahmeregelungen gelten für Kinder die bei Fernseh- und Hörfunkproduktionen, bei Theater- und Musikveranstaltungen sowie bei Filmaufnahmen mitwirken. Hier beantragt der Arbeitgeber eine Genehmigung und erhält die entsprechenden Modalitäten.
Jugendliche dürfen lediglich acht Stunden täglich und höchsten vierzig Stunden wöchentlich arbeiten. Sie werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt und dürfen bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel gefährliche Arbeiten nicht ausführen. Sie dürfen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten nicht arbeiten, Ausnahmen gibt es zum Beispiel beim Bäckerhandwerk. Feststehende Ruhepausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Das Alter der Jugendlichen spielt eine Rolle bei dem zustehenden Urlaub. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht muss der Arbeitgeber den Jugendlichen freistellen. Für die Jugendlichen gibt es eine gesundheitliche Betreuung. So wird der Jugendliche auf seine Eignung hin für den Beruf untersucht. Ein Jahr nach Beginn der Arbeit wird eine Nachuntersuchung vorgenommen. Diese soll Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen feststellen.
Hallo
mein 14 Jähriger sohn wollte unbedingt man ehrenamtlich am wochenende mal in einem Touristenausflugszug die Fahrkarten kontrollie...
Lesermeinung schreiben |
26.01.12 | |
![]() | KINDERARBEIT |
10.11.10 | |
![]() | KINDERARBEIT |
30.07.09 | |
![]() | KINDERARBEIT |
29.06.09 | |
![]() | KINDERARBEIT |
21.03.09 | |
![]() | KINDERARBEIT |
Stellen Sie eine Frage oder lesen Sie mehr im Kinderarbeit Forum


In einem holländischen Dorf vor hundert Jahren: Seit sich der Vater den Fuss verletzt hat und nicht mehr arbeite...