1. März 2011
Viele Arbeitnehmer leiden unter der ständigen Angst des Arbeitsplatzverlustes. Aber selbst wenn es einmal zu einer Kündigung kommen sollte, bedeutet dies nicht zwangsweise das Ende des Arbeitsverhältnisses. Stattdessen kann eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen auch angefochten werden. Doch welche Gründe rechtfertigen eine solche Anfechtung, welche eine Kündigung vielleicht doch noch verhindern kann?
Prinzipiell kann kein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einfach ohne Grund kündigen. Stattdessen muss es hierfür einen Grund geben, welcher auch im Rahmen des Kündigungsschutzes als rechtswirksam erachtet wird. Sobald man als Arbeitnehmer allerdings vermutet, dass es sich bei der Rechtfertigung nur um Scheingründe handelt bzw. das Ganze überhaupt nicht nachvollziehbar belegt wird, kann eine Kündigung angefochten werden. Es ist daher zunächst einmal wichtig zu wissen, welche Gründe eine Kündigung rechtswirksam werden lassen.
Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter aus personellen, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Gründen kündigen. Personell bedeutet, dass man selbst als Person den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und den Erwartungen des Arbeitgebers bei weitem nicht nachkommen kann. Ist man demnach über Jahre hinweg regelmäßig über längere Zeit krank, dann könnte eine Kündigung nicht angefochten werden. Verhaltensbedingt schließt wiederum Verhaltensweisen ein, welche an den Tag gelegt wurden und eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Die betriebsbedingten Kündigungsgründe sind letztlich jene, welche am schlechtesten nachvollziehbar sind und gegen welche auch dementsprechend nur schwer vorgegangen werden kann. So begründet der Arbeitgeber die Kündigung dann damit, dass die eigene Arbeitsstelle aufgrund betriebsinterner und wirtschaftlicher Faktoren nicht mehr tragbar ist. Hier lässt beispielsweise die Leistungsbilanz eines Unternehmens Rückschlüsse darauf zu, ob ein derartiger Umstand tatsächlich gegeben ist.
Sobald nun keiner dieser Gründe wirklich greift, kann eine Kündigung angefochten werden. Hierzu lohnt es sich, Beweise zu sammeln, welche die Scheingründe des Arbeitgebers entkräften und aufzeigen, dass die Regularien des Kündigungsschutzes nicht gewahrt wurden. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang allerdings auch noch, dass diese Anfechtung innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung erfolgt. Nach dieser Frist erlischen nämlich in der Regel all jene Ansprüche, das eigene Recht in Form einer Anfechtung durchzusetzen. In manchen Fällen kann es sich aber auch noch lohnen, zunächst den Arbeitgeber mit dem Missstand zu konfrontieren und mit einer Anfechtung zu drohen. Nach einer Überprüfung hat dieser dann nämlich die Möglichkeit, die Kündigung aufzuheben und so einen Rechtsstreit zu vermeiden.
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