Schneeräumdienst Vermieter- oder Mietersache? Rechtliche Tipps gegen Ärger und finanzielle Einbuße
Schnee ist nicht Jedermanns Sache, aber ändern kann man an dem Schneefall nun einmal nichts und auch nicht an der Tatsache, dass dieser vom Gehweg, Hofeinfahrten und vor dem Eingang entfernt werden muss. Die Betonung liegt hierbei auf "muss", denn rein rechtlich gibt es bei diesem Thema kein "Ich habe keine Lust." Allerdings stellt sich die Frage: Muss man als Mieter oder Vermieter den Schnee räumen? Wer ist denn nun verpflichtet, für geräumte und enteiste Wege zu sorgen? Der Vermieter oder doch der einzelne Mieter? Und was passiert, wenn ein Passant aufgrund der schneeglatten Gehwege stürzt? Informieren Sie sich hier.
Schneeräumpflicht: eine Sache des Mietvertrags
Rein grundsätzlich ist erst einmal der Hausbesitzer in der Verpflichtung, die öffentlichen Wege vor dem Haus zu räumen. Doch diesem steht das Recht zu, diese notwendige Tätigkeit auf seine Mieter umzuwälzen. Eine diesbezügliche Vereinbarung sollte im Mietvertrag schriftlich fixiert werden, wobei die Bereitstellung des Equipments und Streumaterials wiederum Sache des Vermieters ist.
Die Schneeräumpflicht bleibt übrigens auch dann bestehen, wenn man in seiner Räumwoche erkrankt oder in den Urlaub fährt. Wurde die Verpflichtung des Schneeräumens eingegangen, dann muss man in solchen Fällen auf seine eigenen Kosten eine Ersatzperson finden, die für freie und enteiste Wege sorgt.
Ob man hierbei einen netten Nachbarn um Hilfe bittet oder auch einen Dienstleister engagiert, bleibt einem natürlich frei gestellt. Letzteres ist jedoch mit Kosten verbunden, die man als Mieter nicht absetzen oder gar von der Miete abziehen kann.
Räumdienst nur für Mieter in Erdgeschosswohnungen
Es kommt vor, dass Vermieter nur diejenigen Mieter zum Räum- und Streudienst verpflichten, die im Erdgeschoss des Hauses wohnen. Die Betroffenen mögen sich dadurch benachteiligt fühlen, allerdings kann eine solche Regelung durchaus ihre Gültigkeit haben.
Der Hintergrund ist, dass man früher Erdgeschosswohnungen günstiger vermietet hat, als diese in der ersten oder zweiten Etage. Und dieses Prinzip wird mancherorts auch immer noch so gehandhabt.
Regelungen der öffentlichen Straßenreinigungssatzungen
In den öffentlichen Straßenreinigungssatzungen ist festgelegt, zu welchen Zeiten die Gehwege und öffentlich zugänglichen Plätze am Haus gereinigt sein müssen. Zumeist gilt die Schneeräumpflicht
- unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr
- an den Wochenenden hingegen zwischen 8 und 20 Uhr.
Nur einmal am Morgen die Wege zu räumen, ist allerdings nicht genug, denn schneit es den ganzen Tag anhaltend, ist es Pflicht, mehrfach den Schneeschieber oder Besen zu bewegen. Das gilt auch für berufstätige Mieter, die in der Zeit ihrer Abwesenheit wiederum für eine Ersatzperson sorgen müssen.
1,20 Meter muss die schnee- und eisfreie Laufbahn auf Gehwegen betragen. Auf Wegen, die nur selten benutzt werden oder auf solchen zu Garagen und Mülltonnen, genügt eine freie Bahn von etwa 0,50 Metern, wobei auch hier gilt, dass bei Eisglätte ebenfalls die Sorge dafür getragen werden muss, dass mittels eines geeigneten Streumaterials kein Passant oder Anwohner zu Fall kommen kann.
Stichwort Haftung
Und noch ein Wort zur Haftung. Stürzt eine Person aufgrund der ungeräumten und eisglatten Wege, wird zunächst der Vermieter in Regress genommen. Außer: Die Schneeräumarbeiten wurden auf den Mieter übertragen. Hat dieser seine "Kehrwoche" vernachlässigt, können die Ansprüche eines Verletzten an ihn gehen.
Kleine Ausnahme: Hat der Vermieter es versäumt, seinen Mieter bei der Erfüllung des Räumdienstes zu überwachen, kann zeitgleich auch ein Anspruch von Schmerzensgeld an diesen übergehen. Sich also als Vermieter und Mieter gewissenhaft um die Schneeräumpflicht zu kümmern, erspart nicht nur viel Ärger, sondern schont auch deutlich den Geldbeutel.
Achtung bei Dachlawinen und Eiszapfen
Je nach Region kommt es vor, dass die Schneedecke auf den Häuserdächen so groß werden, dass sie als Lawine herunterfallen können. Ebenso bilden sich nicht selten Eiszapfen an den Dächern.
Beides kann für den Passanten gefährlich werden. Hier haftet stets der Eigentümer. Dieser ist außerdem dazu verpflichtet, durch ein Warnschild auf mögliche Dachlawinen aufmerksam zu machen.