Autofahren im Sommer mit Flip-Flops oder barfuß? Was an heißen Tagen erlaubt ist

Die Frage, ob man mit Flip-Flops oder barfuß Autofahren darf, kommt jeden Sommer erneut auf. Hier greift § 23 Absatz I Satz 2 StVO, bei dem es um die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers für die Besetzung des Fahrzeugs geht. Entsprechende Vorschriften gegen Flip-Flops oder das Barfuß-Fahren gibt es nicht. Lesen Sie, was an heißen Tagen in Sachen Schuhwerk beim Autofahren erlaubt ist.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Für jeden Autofahrer in Deutschland gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung in ihrer gültigen Fassung. Insbesondere regelt § 23 Absatz I Satz 2 StVO die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers für die Besetzung des Fahrzeugs, respektive die Verantwortlichkeit für seine Insassen.

Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften

Vorschriften, nach denen das Tragen von Flip-Flops beim Autofahren verboten sind, gibt es nicht. Ebenso weist keine Vorschrift auf ein Vergehen hin, wenn der Autofahrer barfuß unterwegs ist. Bereits 2006 hat das OLG Bamberg entschieden, dass das Barfußfahren bei privaten Fahrten keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Somit können Versicherungen im Falle eines Unfalls ihre Leistungspflicht nicht verweigern, selbst bei Dienstfahrten müssen sie in den meisten Fällen für den Schaden aufkommen, da es an einer eindeutigen Gesetzeslage fehlt. Dennoch muss der Fahrer, der dienstlich unterwegs ist, mit einer Strafe rechnen, weil er gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstößt.

Regeln für Berufskraftfahrer

Diese gelten insbesondere für Berufskraftfahrer. Für Berufskraftfahrer und auf Dienstfahrten greift die Unfallverhütungsvorschrift, insbesondere sind das § 44 Absatz 2 und § 209 Absatz 1 Satz 1 sowie § 15 Absatz I des Sozialgesetzbuches. Hier wird ein "den Fuß umschließendes Schuhwerk" vorgeschrieben.

Schuhwerk und Sorgfaltspflicht

Aussagen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge wäre ein Vergleich zwischen dem Fahren in Flip-Flops und dem Fahren in Gummistiefeln oder High-Heels angebracht, wenn es darum geht, Fahrlässigkeiten zu bewerten. Die Entscheidung darüber, welches Schuhwerk für das Autofahren gewählt wird, liege allein beim Fahrer, wobei sein normaler Menschenverstand gefragt sei.

Grundsätzlich dürfte der Autofahrer an der Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht interessiert sein. In Sandalen oder Flip-Flops rutscht ein Fuß schneller als in einem geschlossenen Schuh. Außerdem können sich Riemchen in den Pedalen verfangen.

Und auch, wenn es kein Verbot zum Autofahren in Flip-Flops oder zum Barfußfahren gibt, kann ein Fahrzeugführer strafrechtlich oder mit einem Bußgeld belangt werden. Nämlich dann, wenn ihm nachzuweisen ist, dass er durch eine Fehlbedienung oder durch ein Abrutschen vom Pedal einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt, belästigt oder gefährdet hat.