Die Teilgebiete des Verfassungsrechts
Nicht nur der einzelne Bürger hat sich an eine Vielzahl von Gesetzen zu halten, die sein Leben in gewisser Form einschränken können. Auch für den Staat stellt sich die Notwendigkeit, das Recht nicht zu brechen. Drei hauptsächliche Teilgebiete kennt das Verfassungsrecht somit. Sie normieren das Verhalten der Nation. Lesen Sie über die Teilgebiet des Verfassungsrechts.
Das Staatsorganisationsrecht
Bereits die Frage, was ein Staat denn eigentlich ist und wie genau er aufgebaut werden muss, wird rechtlich relevant. Denn jede der Einrichtungen und jedes Amt muss eine gesetzliche Grundlage besitzen, um ausgefüllt werden zu können. So darf nicht einfach der Bundeskanzler seine Tätigkeit aufnehmen, ohne zu wissen, worin diese besteht.
Ebenso muss stets gesichert sein,
- welche Rechte und Pflichten dem Amt zustehen,
- bei welchen Verstößen es zu einem Enthebungsverfahren kommt und
- welche Eigenschaften ein Kandidat für eine politische Position mitbringen muss.
Beispielhaft sei das Mindestalter des Bundespräsidenten genannt. Er muss mindestens das 40. Lebensjahr erreicht haben, um sich zur Wahl stellen zu dürfen.
Relevant ist es darüber hinaus, in welcher Beziehung die Organe des Staates untereinander stehen, wer etwa in rechtlichen Fragen den Vorrang genießt und somit zum Erlass neuer Gesetz befugt ist. Diese Fragen gehören somit zum Staatsorganisationsrecht, das - wie der Name es verdeutlicht - das Wesen des Staates definiert und organisiert. Hierbei handelt es sich folglich um die Grundsäule des gesellschaftlichen Lebens.
Die Grundrechte
Alleine in Deutschland gibt es mehrere eintausend Gesetze, die das Tun und Lassen der Bürger normieren. Alle diese Bestimmungen basieren indes auf den Grundrechten.
Jenen Artikeln also, die das Verhältnis der einzelnen Person zum Staat regeln und Letztgenanntem dabei eine Vielzahl an Schutzpflichten zuweist. Denn er darf nicht ohne Weiteres in die Privatsphäre eines Menschen eindringen und etwa seine Telefongespräche abhören oder seine Post öffnen.
Auch anderen Bürgern stehen diese Rechte nicht zu. Der Betroffene kann seine Sicherheit also von einem Gericht bestätigen lassen und im Zweifelfalle sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Meist ist das der Fall, wenn eine Maßnahme vermeintlich gegen die Grundrechte verstößt.
Die Würde des Menschen gilt dabei wie das Recht auf Leben und Freiheit als unumstößlich. So mag es zwar einigte Artikel geben, die veränderbar sind - andere hingegen gelten für die Ewigkeit. Jeder Bürger kann sich daher dauerhaft auf sie berufen und keiner wie auch immer gearteten künftigen Regierung steht es zu, diese Grundsätze umzufunktionieren oder sogar gänzlich zu löschen.
Dabei lassen sie sich in ihrer Systematik untergliedern. So gibt es
- die Grundgerechtsarten
- die Grundrechtsträger
- den Anwendungsbereich
- die Funktionen der Grundrechte
- den Rechtsschutz bei Verletzungen der Grundrechte sowie
- die Einschränkung von Grudnrechten.
Es ist möglich, die Grundrechte einzuschränken, etwa durch Freiheitsentzug oder durch Bestrafung aufgrund einer Beleidigung. Die Einschränkung ist jedoch nur aufgrund eines Gesetzes oder durch ein Gesetz möglich. Die Schranken lauten wie folgt:
- einfacher Gesetzesvorbehalt
- qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- verfassungsimmanente Schranken
- grundrechtsimmanente (-unmittelbare) Schranken
Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Menschenwürde als einziges schrankenloses Grundrecht im Grundgesetz angesehen wird.
Das Staatskirchenrecht
Eigentlich ist es nur dem Staat vorbehalten,
- Steuern zu verlangen
- eigene Lehranstalten einzurichten
- Würdenträger und Amtspersonen zu ernennen sowie
- ein eigenes Recht zu erlassen.
Allerdings hat sich in den letzten Jahrhunderten, wo vielerorts noch nicht an ein geordnetes Staatswesen zu denken war, die Kirche in eben jene Rolle gebracht. Sie zog bereits sehr früh alle genannten Privilegien an sich.
Universitätsabgänger konnten daher beispielsweise im Mittelalter einen doppelten Doktortitel erlangen: den des weltlichen und den des kirchlichen Rechts. Diese herausragende Stellung mag die Glaubensgemeinschaft heute nicht mehr besitzen. Doch muss stets geregelt sein, wie das Verhältnis zwischen dem Staat und sämtlichen Religionen beschaffen ist, wem welche Aufgaben des öffentlichen Lebens zukommen und welche Pflichten damit verbunden sind.
In den letzten Jahrzehnten hat sich fast ausnahmslos der Staat alle Handlungen in die eigenen Hände gelegt, den Kirchen aber ebenso diverse Rechte überlassen. Die Beziehung zwischen beiden Parteien ist damit gesetzlich verankert und auch für den Bürger stets nachvollziehbar festgelegt worden.