Mögliche Frisurpannen und wie man den Friseur darauf anspricht

Viele Frauen definieren sich über ihr Haar. Umso schlimmer, wenn damit etwas schief geht. Zu kurz, falsche Farbe, unverträgliche Dauerwelle - es kann zu vielen Frisurpannen kommen. Ein guter Salon wird hier ohne Diskussion nacharbeiten - und vor allem ohne Kosten, denn ein Friseur haftet für handwerkliche Fehler.

Britta Josten
Von Britta Josten

Farbfehler

Eine besonders häufige Panne ist der Orangestich einer Blondierung, ob Strähnchen oder Vollfärbung. Dies passiert, wenn die Farbe nicht lange genug einwirkt.

Manchmal bemerkt man diesen unerwünschten Farbton erst zu Hause, da das Licht im Salon schmeichelnder war. Aber auch ein paar Tage später kann man noch Nachbesserung verlangen - der Friseur ist ein Dienstleister und dazu verpflichtet.

Reklamation bei Unzufriedenheit

Es ist möglich, zur Nachbesserung einen anderen Friseur des Teams zu verlangen - oder den Meister selbst. Jeder Friseursalon muss hierzulande einen Meister haben. Die Reklamation sollte bei Unzufriedenheit mit dem Schnitt etwa innerhalb einer Woche erfolgen, bei Unzufriedenheit mit der Färbung innerhalb von vierzehn Tagen.

Am besten ist es natürlich, wenn man direkt im Anschluss des Friseurbesuchs etwas sagt, denn sobald man beim Friseur in den Spiegel geschaut und genickt hat, gilt dies als Abnahme. Wer danach eine Reklamation hat, sollte diese höflich vortragen, denn schließlich muss man damit auf dem Kopf herumlaufen, was der Friseur macht.

Wenn man kein Vertrauen mehr zu dem Salon hat, kann man auch sein Geld zurück verlangen. Ein Recht darauf hat man nicht, aber man kann auf Kulanz hoffen.

Letzter Schritt: Handelskammer

Sollte einem eine Nachbesserung und Geld-zurück-Alternative verweigert werden, kann man sich immer noch an die Handelskammer wenden. Auch die Friseurinnung ist ein Anlaufpartner, sie verfügt über eine Schiedsstelle.

Zumeist ist dies aber nicht nötig, denn Friseure sind als Dienstleister auf zufriedene Kunden angewiesen. Man erkennt sogar einen guten Friseur an seinem Beschwerdemanagement. Nimmt er den Kunden erst und bietet Nachbesserung an, ist beiden Seiten geholfen.

Fehler mit gesundheitlichen Folgen

Schwerwiegende Fälle - wenn etwa jemandem mit dem Bleichmittel die Kopfhaut verätzt wurde und die Haare seitdem büschelweise ausfallen, der Friseur aber keinen Fachfehler einsieht - schaffen es auch schon mal vor Gericht. Das zugesprochene Schmerzensgeld reicht von

  • 250 Euro (Haare brechen nach einer Dauerwelle ab) über
  • 1.500 Euro (dem Kunden sind nach einer unsachgemäß ausgeführten Blondierung alle Haare ausgefallen und er muss bis zu ihrem Nachwachsen eine Perücke tragen) bis zu
  • 5.000 Euro (Kopfhaut wurde verätzt, neue Haare mussten operativ eingepflanzt werden).

In der Regel aber kann man sich einigen. Wenn der Kunde unzufrieden ist, hat der Friseur nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung - er hat auch das Recht auf Nachbesserung, das heißt, er muss erst einmal versuchen dürfen, den Schaden wieder zu beheben, bevor man sein Geld zurück fordern kann.