Möglichkeiten der Arbeitsfreistellung zur Betreuung kranker Kinder

Viele Eltern leiden unter der Belastung, dass sich die Verpflichtungen des Berufs und die Bedürfnisse des Kindes nur bedingt vereinen lassen. Besonders prekär wird die Situation dann, sobald das Kind einmal krank ist und einer besonderen Betreuung bedarf. Doch welche Möglichkeiten der Arbeitsfreistellung gibt es, damit Eltern Zeit zur Betreuung kranker Kinder haben?

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Voraussetzungen

Prinzipiell ist es möglich, sich als Elternteil eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So darf das Kind zunächst einmal nicht älter als zwölf Jahre sein.

Zudem muss die Notwendigkeit der Betreuung durch einen Arzt bestätigt worden sein. Dieser muss dann ein ärztliches Zeugnis vorlegen, welches umgehend an den Arbeitgeber weiterzuleiten ist. Darüber hinaus darf es keine weitere Person geben, welche im gleichen Haushalt lebt und für die Betreuung des Kindes in Frage käme.

Weitere Aspekte der arbeitsrechtlichen Regelungen

Doch auch, wenn der Nachwuchs älter als zwölf Jahre ist und bei der zuständigen Betreuungsperson wohnt, kann man von der Arbeit fernbleiben, wenn es sich um eine unvorhergesehene Erkrankung handelt und anderweitig niemand da ist, der sich um das Kind kümmern kann.

In § 616 BGB wurde eine Regel getroffen, dass man kurzzeitig von der Arbeitsstelle fernbleiben darf, wenn es sich um unverschuldete und unvermeidbare persönliche Gründe handelt, und dass dadurch keine Vergütungsansprüche verloren gehen. Es handelt sich, und darunter fällt auch die notwendige Kinderbetreuung im Krankheitsfall, um individuelle Umstände, welche zu eine Arbeitspflichtausführung unzumutbar machen.

Dieser Vorschrift zufolge müssen Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen, sofern das Kind plötzlich krank wird. Ebenso ist es erlaubt, bei einem entsprechenden Anruf aus dem Kindergarten bzw. der Schule früher nach Haus zu gehen und in der Regel auch, ebenso am nächsten Tag zuhause zu bleiben.

Es ist möglich, dass es für die Vergütung von Sonderurlaub abweichende Regelungen gibt oder dass diese gar gänzlich ausgeschlossen wird. Hier sollte man sich vorab in seinem Arbeits- oder Tarifvertrag informieren.

Mitteilungspflicht

Dass und aus welchen Gründen der Arbeitsplatz verlassen wird, sollte man dem Arbeitgeber mitteilen. Ebenso hat dieser das Recht, den Nachweis für diese Gründe zu verlangen; in diesem Fall zählt das bereits erwähnte ärztliche Attest.

Bei kurzfristiger Verhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber darzulegen, dass das Nachkommen der Arbeitspflicht aufgrund der besagten Situation unzumutbar war. Der Anspruch auf Freistellung besteht in der Regel maximal fünf Tage.

Finanzielle Aspekte

Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Arbeitsfreistellung erwirkt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich um eine unbezahlte Arbeitsfreistellung handelt. Das Elternteil erhält in einem solchen Fall dann ein Krankengeld seitens der Krankenkasse, welches diesen finanziellen Ausfall teilweise kompensiert.

In Ausnahmefällen ist auch eine bezahlte Arbeitsfreistellung möglich. Diese wird jedoch durch die meisten Tarifregelungen ausgeschlossen.

Die Arbeitsfreistellung aufgrund der Krankheit des Kindes kann einem aber einen Teil des Gehaltes kosten
Die Arbeitsfreistellung aufgrund der Krankheit des Kindes kann einem aber einen Teil des Gehaltes kosten

Zeitliche Aspekte

Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass eine solche Arbeitsfreistellung zur Betreuung kranker Kinder nur über eine bestimmte Anzahl an Kalendertagen im Jahr möglich ist. In der Regel gilt dabei eine Höchstfreistellungsdauer von zehn Tagen pro Jahr und pro Kind. Bei Alleinerziehenden beträgt der Maximalwert wiederum 20 Tage.

Insgesamt kann sich jedes erwerbstätige Elternteil relativ komplikationslos freinehmen, sobald das eigene Kind krank ist. Da das zumeist dann ausgezahlte Krankengeld allerdings geringer als der Nettolohn ausfällt, kann auch die Betreuung durch weitere Familienmitglieder oder Freunde in Betracht gezogen werden.

Sonderregelungen für Auszubildende und Beamte

Für Auszubildende sowie Beamte gelten (teils) andere Regelungen. Bei Azubis lässt sich der Anspruch auf bezahlte Freistellung je nach Fall auf bis zu sechs Wochen erweitern. Diese Freistellung muss dem Auszubildenden bei oben erwähnten Voraussetzungen zwingend gewährt werden; ein Recht auf Ablehnung durch den Arbeitgeber besteht nicht.

Auch Beamten im öffentlichen Dienst habne Anspruch auf Freistellung aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Im Jahr stehen Bundesbeamtinnen und -beamten sowie Richterinnen und Richtern pro Arbeitstag vier Tage Sonderurlaub zu, sofern das Kind nicht älter als 12 Jahre und schwer erkrankt ist.

Bestimmte Bedingungen vorausgesetzt, können zudem zusätzlich bis zu 75 Prozent der Sonderurlaubstage für diesen Zweck gewährt werden, sofern die Abwesenheit rechtzeitig beantragt wird. Auch hier ist eine ärztliche Bescheinigung nötig.