Rechtliche Hinweise zum Thema Arbeitsunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung, kurz GUV, ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung, in der neben einer Berufskrankheit auch der Arbeitsunfall versichert ist. Mit der GUV wird die mit einem Arbeitsunfall verbundene notwendige soziale Absicherung gewährleistet. Damit, beziehungsweise bis es dazu kommt, wird jeder einzelne Leistungsfall dahingehend geprüft, dass es sich auch tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Lesen Sie hier, was im Falle eines Arbeitsunfalls zu beachten ist und welche Kriterien mit diesem einhergehen.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Arbeitsunfall: eine Definition

Grundsätzlich liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn der Unfall anlässlich einer versicherten Berufstätigkeit, also einer Arbeit, eingetreten ist. Wird dieser als Arbeitsunfall anerkannt, kann der Geschädigte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Nicht nur Arbeitnehmer können einen Arbeitsunfall erleiden. Unter Umständen können auch Ersthelfer an einem Unfallort, Kinder in der Kita oder Schüler in der Schule gesetzlich geschützt sein. Mögliche Beispiele für typische Arbeitsunfälle:

  • ein Arbeitnehmer erneuert ein Arbeitsgerät und verletzt sich dabei
  • ein Arbeitnehmer verletzt sich während eines Betriebsausflugs
  • ein Arbeitnehmer verletzt sich beim Betriebssport
  • ein Schüler stürzt während der Klassenfahrt
  • ein Ehrenamtler verletzt sich während der Ausübung seines Ehrenamtes

Des Weiteren greift die Unfallversicherung, wenn man als Pendler auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat. Dies gilt auch dann, wenn man einen Umweg fährt, beispielsweise, um sein Kind vorher noch in die Schule zu bringen.

Zu den möglichen Ursachen gehören:

  • Stürze/Abstürze
  • Umknicken
  • Stolpern
  • Ausgleiten
  • Hinfallen
  • Bewegungen mit körperlichen Belastungen
  • Ggenstände, die auf einen drauffallen

Die Unfallversicherung greift nicht, wenn es sich um ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" handelt, beispielsweise einen Herzinfarkt, während man einer Bürotätigkeit nachgeht. Auch werden keine Sachwerte übernommen; hier gibt es zwei Ausnahmen: Schäden, die ein Ersthelfer erleidet, beispielsweise zerrissene Kleidung, sowie beschädigte Hilfsmittel, wie etwa die Brille.

Gefährdete Berufe

Ein Arbeitsunfall kann in diversen Berufen auftreten; besonders gefährdert sind dabei Handwerker. Die folgende Übersicht zeigt eine Liste der gefährdeten Berufe in absteigender Häufigkeit.

  • Handwerker
  • Verkäufer in Geschäften und auf Märkten, Dienstleistungsberufe
  • Hilfsarbeitskräfte
  • Montierer sowie Maschinen- und Anlagenbediener
  • Techniker und nichttechnische Berufe des gleichen Rangs
  • Kaufmännische Angestellte und Bürokräfte
  • Akademische Berufe
  • Fachkräfte in Forst-/Landwirtschaft und Fischerei
  • Führungskräfte

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 114 SGB VII, dem Sozialgesetzbuch VII, die:

  • neun gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Unfallkasse des Bundes
  • Eisenbahn-Unfallkasse
  • Unfallkasse Post und Telekom
  • Unfallkassen der Länder
  • Unfallkassen der Gemeinden sowie Gemeindeunfallversicherungsverbände
  • Feuerwehrunfallkassen
  • gemeinsamen Unfallkassen für den kommunalen sowie für den Landesbereich

Die DGUV, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit Hauptsitz in Berlin, ist der Spitzenverband aller gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Dem einzelnen Berufstätigen sind diese organisatorischen Strukturen in der Regel nicht bekannt. Sein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihn gegen Unfall zu versichern. Dazu gehören die Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie die pünktliche Bezahlung des verdienstabhängigen Jahresbeitrages.

Der Unfall des Versicherten ist für den Unfallversicherungsträger ein Leistungsfall. Er prüft, und zwar in jedem Einzelfall sehr genau, ob ein Berufsunfall vorliegt und wenn ja, wie die Versicherungsleistung aussehen muss beziehungsweise kann.

Gesichtspunkte einer Einzelfallprüfung

Der Arbeitsunfall, auch Berufsunfall genannt, wird im § 8 SGB VII definiert. Auf dieser Grundlage erfolgt die Einzelfallprüfung, zu der unter anderem auch die folgenden Gesichtspunkte mit herangezogen werden.

  • Der Unfall muss sich anlässlich einer versicherten Berufstätigkeit ereignet haben. Ist das nicht der Fall, oder bestehen Zweifel daran, wird der Leistungsfall infrage gestellt. Kritisch wird es zum Beispiel, wenn die örtliche Autowerkstatt am Wochenende oder nach Feierabend, also außerhalb der taruflichen Arbeitszeit, genutzt wird.
  • Zwischen dem Unfall und der Berufstätigkeit muss ein direkter sowie auch innerer Zusammenhang bestehen. Die arbeitsbedingten Umstände müssen die wesentliche Ursache für den Unfall sein und nicht Nebensächlichkeiten, die in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu der Berufstätigkeit als solcher stehen.
  • Der Berufsunfall muss zeitlich begrenzt sein. Als zeitliche Begrenzung gilt ganz allgemein die Zeitdauer einer Arbeitsschicht. Geprüft werden muss, wie ansonsten auch, immer der Einzelfall. Unfälle in Bergwerken ziehen sich oftmals über mehrere Tage und somit auch Arbeitsschichten hin. Dennoch besteht kein Zweifel an einem Arbeitsunfall.
  • Die unfallversicherte Tätigkeit muss unfallursächlich sein. Schwierig wird diese Abgrenzung im Einzelfall, wenn der Arbeitsunfall durch eine Vorerkrankung verursacht wird, oder durch einen plötzlichen Herzinfarkt. Ohne diese Einwirkung wäre der Berufsunfall nicht geschehen - andererseits müsste die berufsbedingte Einwirkung nachgewiesen werden.
  • Die GUV leistet für Körper- und für Vermögensschäden, jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen für Sachschäden.
  • Zu den Vermögensschäden gehören unter anderem die Hinterbliebenenrente, die Verletztenrente oder das Verletztengeld nach § 45 SGB VII.

Beweispflicht

Wie bei allen anderen Versicherungen mit hohen Leistungsansprüchen der Versicherten auch, so wird allein aus Leistungsgründen sehr genau geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen - deutlich gesagt, ob auch wirklich geleistet werden muss. Der versicherte Arbeitnehmer ist im Zweifelsfalle zumindest teilweise in einer Beweispflicht. Es muss nachprüfbar sein, dass er sich vertragskonform verhalten hat, und dass sich dennoch, oder gerade deswegen, der Arbeitsunfall ereignet hat.

Was tun nach einem Arbeitsunfall?

Hat man als Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erlitten, sollte man schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen. Dieser wird dann etnscheiden, ob der Beschädigte bei einem Fach- oder Unfallarzt behandelt werden muss.

Führt der Arbeitsunfall zu einer Berufsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, muss dieser dem Unfallträger gemeldet werden; oftmals ist dies über das Internet möglich. Anschließend prüft die Versicherung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Ratsam ist, jeden Unfall, wenn auch klein, beim Unfallträger zu melden. Auf diese Weise kann man sich gegen mögliche Folgeschäden absichern.

Wegunfallversicherung

Ein umfänglicher Teilbereich des Arbeitsunfalles ist die Wegeunfallversicherung. Der Arbeitnehmer ist auch auf dem direkten Wege von und zur Arbeitsstätte unfallversichert. Direkt wird von der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall sowohl räumlich als auch zeitlich definiert.

In Bezug auf einen Unfall als ein plötzliches sowie unerwartetes Ereignis von außen ist das nachvollziehbar. Wenn der Versicherte in dieser Sekunde nicht an der betreffenden Stelle gewesen wäre, dann wäre der Unfall nicht geschehen, und es bestünde keine Leistungspflicht.

Vergleichbar mit anderen Versicherungszweigen wie Kfz-Versicherung, Haftpflicht- oder Hausratversicherung muss der Versicherte durch sein Verhalten mit dazu beitragen, dass der Arbeitsunfall zu einem zweifelsfreien Leistungsfall für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird.

Für den Arbeitnehmer ist es beruhigend zu wissen, dass er auch dann versichert ist, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag nicht oder nur teilweise bezahlt hat. Entscheidend ist, dass es sich um eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.

Meldepflicht

Den Berufsunfall muss der Arbeitgeber melden - in der Praxis geschieht das jedoch anstelle dessen oder auch ergänzend durch niedergelassene Ärzte, Unfallärzte oder durch den Träger des Krankenhauses, in dem der Mitarbeiter stationär behandelt wird.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung brauchen nicht beantragt zu werden, sondern werden von Amts und Gesetzes wegen gewährt. Entscheidend ist die Anerkennung als ein Arbeits- beziehungsweise Berufsunfall.