4. Juli 2009
Wie das Verfassungsgerichtshof in Koblenz entschied, dürfen Meldeämter Daten der U-Untersuchungen für Kinder zentral erfassen und an zuständige Behörden übermitteln, so wie es das Kinderschutzgesetz von 2008 vorsieht.
Ein Vater hatte geklagt, da er sich in seinem Recht auf informelle Selbstbestimmung sowie Erziehung eingeschränkt fühlte. Die Meldestelle versendet Erinnerungsschreiben bzgl. der verpflichtenden frühkindlichen Vorsorgeuntersuchungen an die Eltern und erfasst das durch Ärzte gemeldeten Nichterscheinen. Das Gericht definierte das Wohlergehen von Kindern als zu schützendes Allgemeingut und hielt fest, dass die aufgenommenen Daten nach 6 Monaten gelöscht
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