Nacktheit und Sex in der Öffentlichkeit - was sagt das Gesetz?

Wir erklären die Unterschiede zwischen verschiedenen Delikten und Strafen in Bezug auf Nacktheit in der Öffentlichkeit

Von Dörte Rösler
25. August 2015

Leichte Bekleidung ist im Sommer ein Muss. Wer gleich sämtliche Hüllen fallen lässt, muss jedoch mit einer Anzeige rechnen.

Nacktheit kann zum öffentlichen Ärgernis werden - mit Geldstrafen und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr. Was ist erlaubt, und wo beginnen die Grenzen der Freizügigkeit?

Was ist Exhibitionismus?

Rund 7700 Anzeigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a) oder Exhibitionismus (§ 183) muss die Polizei jährlich bearbeiten. Rechtlich besteht zwischen beiden Fällen ein Unterschied: Exhibitionisten können ausschließlich Männer sein, und sie müssen ihren Penis entblößen, um sich sexuell zu erregen. Außerdem werden exhibitionistische Handlungen nur per Antrag verfolgt: Ohne Anzeige kommt es nicht zum Verfahren.

Wer gern textilfrei

ist also rechtlich gesehen kein Exhibitionist. Er kann nur wegen Belästigung der Allgemeinheit (§ 118) belangt werden, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Auch Pinkeln in der Öffentlichkeit fällt unter diese Regelung. Die Bußgelder werden von den Gemeinden festgelegt und erhoben: durchschnittlich 20 bis 40 Euro pro Fall. Wer sich in einem Hauseingang oder dem Sichtbereich einer Schule erleichtert, muss meist mehr bezahlen.

Grenzen zum öffentlichen Ärgernis

Bei Erregung öffentliches Ärgernisses ist eine Anzeige nicht erforderlich - es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von der Staatsanwaltschaft bereits vom Amts wegen verfolgt werden muss. Um die Nacktheit strafbar zu machen, muss allerdings ein sexueller Bezug erkennbar sein. Dazu zählen etwa ungenehmigte Fotoshootings mit Nacktmodellen, bei denen unfreiwillige Zuschauer sich brüskiert fühlen könnten.

Übrigens: wenn eine Frau sich mit sexueller Absicht untenrum frei macht, gilt dies als öffentliches Ärgernis. Beim Mann kann das gleiche Verhalten nur auf Antrag wegen Exhibitionismus verfolgt werden. Ob der Penis erigiert ist oder schlaff herunterhängt, spielt dabei keine Rolle.

Sex in der Öffentlichkeit

Auch wenn Paare im Park oder Schwimmbad, im Hauseingang oder auf dem Parkplatz intim werden, gilt dies als öffentliches Ärgernis. Das entscheidende Kriterium: unbeteiligte Zeugen müssen sich mit den primären Geschlechtsteilen konfrontiert sehen. Sofern die Hände unter der Kleidung zum Masturbieren eingesetzt werden, ist auch dies strafbar.

Beim Sex auf einer einsamen Waldlichtung oder einem gut geschützten Balkon muss man nicht mit einer Strafe rechnen. Schließlich ist es nicht zu erwarten, dass Unbeteiligte vorbeikommen.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Balkon gut einsehbar ist. Selbst das Masturbieren am geöffneten Fenster kann als öffentliches Ärgernis geahndet werden.

Die Geldstrafen für sexuelle Vergnügungen in der Öffentlichkeit richten sich nach dem Einzelfall. Sie beginnen im dreistelligen Bereich, unter Umständen werden aber auch mehrere Tausend Euro fällig. In extremen Fällen verhängen die Gerichte sogar Freiheitsstrafen.