8. August 2011
Durch das Gesetz gegen Diskriminierung darf ein Arbeitgeber niemanden aufgrund von Dingen wie Geschlecht oder Religion kündigen. Dieses Gesetz soll eine Gleichberechtigung der Menschen garantieren und greift auch bei Behinderungen. Das Arbeitsgericht in Berlin hat aber bestimmt, dass HIV nicht als Erkrankung im Sinne einer Behinderung zählt. Die Folge: ein Angestellter mit der Immunschwäche kann durch den Arbeitgeber gekündigt werden, er fällt offiziell nicht unter den Schutz des Antidiskriminierungsgesetzes.
Geklagt hatte ein Technischer Assistent, der während der Probezeit von seinem Chef entlassen wurde. Dieser hatte die HIV-Infektion offen als Grund benannt. Der Arbeitnehmer klagte dagegen, bekam aber unrecht. HI-Viren im Körper sind keine Behinderung im rechtlichen Sinne, da die Arbeitskraft nicht eingeschränkt ist. Die Deutsche Aids-Hilfe bewertet diesen Gerichtsbeschluss als enttäuschend.
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