21. Dezember 2009
Von Viola Reinhardt
Schnee ist nicht Jedermanns Sache, aber ändern kann man an dem Schneefall nun einmal nichts und auch nicht an der Tatsache, dass dieser vom Gehweg, Hofeinfahrten und vor dem Eingang entfernt werden muss. Die Betonung liegt hierbei auf muss, denn rein rechtlich gibt es bei diesem Thema kein "ich habe keine Lust oder man sollte". Allerdings: Wer ist denn nun verpflichtet für geräumte und enteiste Wege zu sorgen? Der Vermieter oder doch der einzelne Mieter? Und was passiert, wenn ein Passant aufgrund der schneeglatten Gehwege stürzt?
Rein grundsätzlich ist erst einmal der Hausbesitzer in der Verpflichtung die öffentlichen Wege vor dem Haus zu räumen. Doch diesem steht das Recht zu diese notwendige Tätigkeit auf seine Mieter umzuwälzen. Eine diesbezügliche Vereinbarung sollte im Mietvertrag schriftlich fixiert werden, wobei die Bereitstellung des Equipments und Streumaterials wiederum Sache des Vermieters ist.
Die Schneeräumpflicht bleibt übrigens auch dann bestehen, wenn man in seiner Räumwoche erkrankt oder in den Urlaub fährt. Wurde die Verpflichtung des Schneeräumens eingegangen, dann muss man in solchen Fällen auf seine eigenen Kosten eine Ersatzperson finden, die für freie und enteiste Wege sorgt. Ob man hierbei einen netten Nachbarn um Hilfe bittet oder auch einen Dienstleister engagiert, bleibt einem natürlich frei gestellt. Letzteres ist jedoch mit Kosten verbunden, die man als Mieter nicht absetzen oder gar von der Miete abziehen kann.
In den öffentlichen Straßenreinigungssatzungen ist festgelegt, zu welchen Zeiten die Gehwege und öffentlich zugänglichen Plätze am Haus gereinigt sein müssen. Zumeist gilt die Schneeräumpflicht unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr, an den Wochenenden hingegen zwischen 8 und 20 Uhr. Nur einmal am Morgen die Wege zu räumen ist allerdings nicht genug, denn schneit es den ganzen Tag anhaltend, ist es Pflicht mehrfach den Schneeschieber oder Besen zu bewegen. Das gilt auch für berufstätige Mieter, die in der Zeit ihrer Abwesenheit wiederum für eine Ersatzperson sorgen müssen.
1,20 Meter muss die schnee- und eisfreie Laufbahn auf Gehwegen betragen. Auf Wegen die nur selten benutzt werden oder auch Wege zu Garagen und Mülltonnen muss diese Breite nicht aufgewiesen werden, hier genügt es eine freie Bahn von etwa 0,50 Meter zu schaufeln, wobei auch hier gilt, dass bei Eisglätte ebenfalls die Sorge dafür getragen werden muss, dass mittels eines geeigneten Streumaterials kein Passant oder Anwohner zu Fall kommen kann.
Und noch ein Wort zur Haftung. Stürzt eine Person aufgrund der ungeräumten und eisglatten Wege, wird zunächst der Vermieter in Regress genommen. Außer: Die Schneeräumarbeiten wurden auf den Mieter übertragen. Hat dieser seine "Kehrwoche" vernachlässigt, können die Ansprüche eines Verletzten an ihn gehen. Kleine Ausnahme: Hat der Vermieter es versäumt seinen Mieter bei der Erfüllung des Räumdienstes zu überwachen, kann zeitgleich auch ein Anspruch von Schmerzensgeld an diesen übergehen. Sich also als Vermieter und Mieter gewissenhaft um die Schneeräumpflicht zu kümmern, erspart nicht nur viel Ärger, sondern schont auch deutlich den Geldbeutel.
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